Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2355
Operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs
Operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2355 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2355 ist abrechenbar für die operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs.
- Die GOÄ 2355 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden. Die GOÄ 2355 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts L-VI. „Frakturbehandlung“. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen Nummern GOÄ 2321, GOÄ 2355 und GOÄ 2356 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.
- Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs, operativ
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2355
keine
Allgemeine Bestimmungen
Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
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Leistungsbeschreibung
In der zahnärztlichen Abrechnung beschreibt die GOÄ 2355 die operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung.
Die Formulierung „operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs“ lässt darauf schließen, dass sowohl der eine als auch der andere operative Eingriff die Berechnung der GOÄ 2355 rechtfertigt. Voraussetzung für die zahnärztliche Abrechnung ist, dass die Leistungserbringung im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung erfolgt.
Beispiele
In der Zahnheilkunde ist die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 2355 beispielsweise für die Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs des Kieferknochens (z. B. in Folge eines länger zurückliegenden Unfalls) denkbar.
- Anwendungsempfehlung
Die GOÄ 2355 darf von Zahnärzten gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausschließlich in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen angesetzt werden.
Erfolgt die operative Stabilisierung einer Pseudoarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner – auch das zusätzliche Einpflanzen von Knochenspan –, geht dies über den Leistungsinhalt der GOÄ 2355 hinaus. Diese Leistung wird in der höher bewerteten GOÄ 2356 beschrieben.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2355 berechnet werden:
- GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 444 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.
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