Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2256
Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen
Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2256 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2256 ist abrechenbar für eine Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen. Die GOÄ 2256 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden.
- Die GOÄ 2256 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts L-V. „Knochenchirurgie“. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen GOÄ Nummern GOÄ 2253 – GOÄ 2256 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.
- Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2256
keine
Allgemeine Bestimmungen
Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
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Leistungsbeschreibung
In der zahnärztlichen Abrechnung beschreibt die GOÄ 2256 die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung. Die primäre Wundversorgung ist Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig.
Die Formulierung „Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie“ lässt darauf schließen, dass sowohl der eine als auch der andere Eingriff die Berechnung der GOÄ 2256 rechtfertigt. Voraussetzung ist, dass es sich um einen kleinen Knochen handelt. Für Zahnärzte ist die GOÄ 2256 ohnehin ausschließlich im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlung geöffnet.
- Anwendungsempfehlung
Die GOÄ 2256 darf von Zahnärzten gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausschließlich in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen angesetzt werden.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2256 berechnet werden:
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
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