Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2405
Entfernung eines Schleimbeutels
Entfernung eines Schleimbeutels
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2405 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2405 ist je entferntem Schleimbeutel abrechenbar.
- Die GOÄ 2405 ist abrechenbar für die Entfernung eines Schleimbeutels. Die Ä2405 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Will sich ein Zahnarzt der Gebührenordnung für Ärzte bedienen, ist zunächst zu prüfen, ob eine zutreffende Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte vorhanden ist. Vor dem Ansetzen der GOÄ 2404 ist daher zu prüfen, ob die durchgeführte Leistung nicht eher dem Leistungsinhalt einer Exzision (GOZ 3070 oder GOZ 3080) entspricht.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Entfernung eines Schleimbeutels
- Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2405
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung umfasst die Entfernung eines Schleimbeutels. Die Leistung ist je entferntem Schleimbeutel abrechenbar, bei der Entfernung mehrerer Schleimbeutel also theoretisch auch mehrfach. Wird im Zusammenhang mit der Entfernung eines Schleimbeutels eine primäre Wundversorgung (z. B. eine Naht oder ein Verband) notwendig, ist dies als Leistungsbestandteil der Ä2405 anzusehen und auch bei vorliegender medizinischer Indikation nicht gesondert berechnungsfähig.
Beispiel
Ist ein Schleimbeutel so schwer entzündet, dass konservative Maßnahmen nicht mehr helfen, muss er entfernt werden.Hinweise
Für die Abrechnung der Ä2405 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
In Bezug auf die Ä2405 bedeutet dies, dass Hautschnitt und primäre Wundversorgung als Leistungsbestandteile der Leistung gelten und nicht gesondert berechenbar sind.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2405 berechnet werden:
- GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar