Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2404
Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)
Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2404 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2404 ist je Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom) abrechenbar.
- Die GOÄ 2404 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Will sich ein Zahnarzt der Gebührenordnung für Ärzte bedienen, ist zunächst zu prüfen, ob eine zutreffende Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte vorhanden ist. Vor dem Ansetzen der GOÄ 2404 ist daher zu prüfen, ob die durchgeführte Leistung nicht eher dem Leistungsinhalt einer Exzision (GOZ 3070 oder GOZ 3080) entspricht.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)
- Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Wenn eine einfache Readaption der Wundränder jedoch nicht möglich ist und zur Wundversorgung die Präparation eines gesonderten Schleimhaut-/oder Hautlappens medizinisch indiziert ist, kann hierfür die GOÄ 2381 zusätzlich berechnet werden.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2404
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung umfasst die Exzision einer größeren Geschwulst. Explizit genannt sind Gangliom, Fasziengeschwulst, Lymphdrüse und Neurom, jedoch lässt die Formulierung „z. B.“ darauf schließen, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt.
Die Leistung ist je größerer Geschwulst abrechenbar, bei der Exzision mehrerer Geschwülste also auch mehrfach.
Spezifiziert wird lediglich die Größe der Geschwulst (größer). Ob es sich um eine gutartige oder bösartige Geschwulst handelt, ist in Bezug auf die Abrechnung unerheblich.
Die Leistung ist auch für die Entfernung einer größeren Geschwulst mittels Kaustik oder Laser zutreffend.
Wird im Zusammenhang mit der Exzision einer größeren Geschwulst eine primäre Wundversorgung (z. B. eine Naht oder ein Verband) notwendig, ist dies als Leistungsbestandteil der Ä2404 anzusehen und auch bei vorliegender medizinischer Indikation nicht gesondert berechnungsfähig.
Hinweise
Für die Abrechnung der Ä2404 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
In Bezug auf die Ä2404 bedeutet dies, dass Hautschnitt und primäre Wundversorgung als Leistungsbestandteile der Leistung gelten und nicht gesondert berechenbar sind.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2404 berechnet werden:
- GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar