Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 2660
Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbstständige Leistung

Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2660 Schnellcheck

Punktzahl:400
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2660 ist abrechenbar für die operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung.
    • Die GOÄ 2660 stellt eine selbstständige Leistung dar und ist nicht für die Stillung einer Blutung im Zusammenhang mit einem anderen chirurgischen Eingriff berechenbar. Blutstillungsmaßnahmen im Zuge von chirurgischen Eingriffen sind in der Regel mit den Gebühren für die chirurgischen Leistungen abgegolten, es sei denn, es handelt sich um Gefäß- oder Knochenblutungen.
    • Die GOÄ 2660 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • In der zahnärztlichen Abrechnung ist vorhandenen Leistungen aus der GOZ Vorrang zu gewähren, daher ist vor dem Ansetzen der Ä2660 zu prüfen, ob eine der vorhandenen GOZ Nummern zutreffend ist:
      • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung)
      • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)

    Abgrenzung:

    • Die GOÄ 2660 umfasst die operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung als selbstständige Leistung. Erfolgt die Blutstillung als selbstständige Leistung unter Anwendung konservativer Methoden, ist die GOÄ 2660 nichtzutreffend. Hierfür steht die GOZ 3050 zur Verfügung.

    • Die GOZ 3060 (Blutstillung durch Abbinden/Bolzung) ist zutreffend, wenn chirurgische Maßnahmen innerhalb der Operationssitzung angewandt werden müssen, die Ä2660 (selbstständige operative Blutstillung), wenn eine operative Freilegung zur Blutstillung etc. in eigener, selbstständiger Sitzung erfolgen muss.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung
  • Nicht abrechenbar
    • neben einer Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff (GOZ 3300)
    • neben der chirurgischen Wundrevision (GOZ 3310)
    • Ein einfacher Verband nach GOÄ 200 gehört zur primären Wundversorgung und kann in Verbindung mit der GOÄ 2660 nicht zusätzlich berechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2660 ist abrechenbar für die operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung.
  • Die GOÄ 2660 stellt eine selbstständige Leistung dar und ist nicht für die Stillung einer Blutung im Zusammenhang mit einem anderen chirurgischen Eingriff berechenbar. Blutstillungsmaßnahmen im Zuge von chirurgischen Eingriffen sind in der Regel mit den Gebühren für die chirurgischen Leistungen abgegolten, es sei denn, es handelt sich um Gefäß- oder Knochenblutungen.
  • Die GOÄ 2660 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • In der zahnärztlichen Abrechnung ist vorhandenen Leistungen aus der GOZ Vorrang zu gewähren, daher ist vor dem Ansetzen der Ä2660 zu prüfen, ob eine der vorhandenen GOZ Nummern zutreffend ist:
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)

Abgrenzung:

  • Die GOÄ 2660 umfasst die operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung als selbstständige Leistung. Erfolgt die Blutstillung als selbstständige Leistung unter Anwendung konservativer Methoden, ist die GOÄ 2660 nichtzutreffend. Hierfür steht die GOZ 3050 zur Verfügung.

  • Die GOZ 3060 (Blutstillung durch Abbinden/Bolzung) ist zutreffend, wenn chirurgische Maßnahmen innerhalb der Operationssitzung angewandt werden müssen, die Ä2660 (selbstständige operative Blutstillung), wenn eine operative Freilegung zur Blutstillung etc. in eigener, selbstständiger Sitzung erfolgen muss.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben einer Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff (GOZ 3300)
  • neben der chirurgischen Wundrevision (GOZ 3310)
  • Ein einfacher Verband nach GOÄ 200 gehört zur primären Wundversorgung und kann in Verbindung mit der GOÄ 2660 nicht zusätzlich berechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2660

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der Ä2660 beschriebene „Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich“ muss gemäß ihrer Leistungsbeschreibung explizit

      • durch Freilegen und Abbinden des Gefäßes,
      • durch Umstechung des Gefäßes oder
      • durch Knochenbolzung

      erfolgen. Andere operative Maßnahmen zur Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Ä2660. Die operative Behandlung muss zur Blutstillung notwendig sein, d. h. konservative Maßnahmen der Blutstillung haben nicht zum Erfolg geführt oder lassen nach Beurteilung der Gegebenheiten keinen Erfolg erwarten.

      Die Ä2660 stellt gemäß ihrer Leistungsbeschreibung eine selbstständige Leistung dar. Eine zahnärztliche Leistung gilt dann als „selbstständig“, wenn sie nicht methodisch notwendiger Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung ist.

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die Leistung ist je separatem Blutungsort abrechenbar, d. h. ggf. auch mehrmals in einer Sitzung. Hierbei kann z. B. auch die Blutstillung an einem Blutungsort durch Umstechen des Gefäßes und an einem anderen (separaten) Blutungsort durch Knochenbolzung erfolgen. Für beide separate operative Behandlungen einer konservativ unstillbaren Blutung ist die Ä2660 jeweils zutreffend.

      Hinweise
      Für die Abrechnung der Ä2660 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

      „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

      Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

      • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
      • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
      • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2660 berechnet werden:

      • Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.