Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2627
Verschluss des harten und weichen Gaumens
Verschluss des harten oder weichen Gaumens
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2627 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2627 ist abrechenbar für den Verschluss des weichen und harten Gaumens.
- Der Leistungsinhalt der GOÄ 2625 (Verschluss des weichen oder harten Gaumens oder Verschluss von perforierenden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum) ist als Teilleistung der GOÄ 2627 zu verstehen. Das sitzungsgleiche Ansetzen der GOÄ 2625 neben der GOÄ 2627 ist insofern unplausibel.
- Die GOÄ 2627 zielt explizit auf den Verschluss des weichen und des harten Gaumens als einzeitige Operation ab. Wird stattdessen im Laufe einer mehrzeitigen Behandlung zunächst der weiche Gaumen und zu einem späteren Zeitpunkt der harte Gaumen verschlossen, ist je Sitzung die GOÄ 2625 abrechenbar.
- Die GOÄ 2627 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Verschluss des weichen und harten Gaumens
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2627
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistungsbeschreibung verwendet explizit die Formulierung „und“, sodass die GOÄ 2627 nur angesetzt werden kann, wenn sowohl der Verschluss des weichen Gaumens als auch der Verschluss des harten Gaumens durchgeführt worden ist
Hinweise
Für die Abrechnung der GOÄ 2627 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2627 berechnet werden:
- GOÄ 440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar