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GOÄ 2701
Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -

Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2701 Schnellcheck

Punktzahl:1800
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2701 ist abrechenbar für das Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen.
    • Die GOÄ 2701 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2701 ist je notwendige selbstständige (eigenständige) einzelne extraorale Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtung abrechenbar, jedoch nur in Verbindung mit plastischen Operationen oder Narbenkontrakturen.
  • Zusätzlich abrechenbar

    Zusätzlich zu einer Leistung gemäß GOÄ 2701 kann die Durchführung weiterer Schienungsmaßnahmen indiziert sein, die gemäß ihren Leistungsbeschreibungen zusätzlich berechnet werden können, z. B.

    • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
    • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
    • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

    • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2701 ist abrechenbar für das Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen.
  • Die GOÄ 2701 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2701 ist je notwendige selbstständige (eigenständige) einzelne extraorale Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtung abrechenbar, jedoch nur in Verbindung mit plastischen Operationen oder Narbenkontrakturen.
check
Zusätzlich abrechenbar

Zusätzlich zu einer Leistung gemäß GOÄ 2701 kann die Durchführung weiterer Schienungsmaßnahmen indiziert sein, die gemäß ihren Leistungsbeschreibungen zusätzlich berechnet werden können, z. B.

  • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
  • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
  • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

  • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
  • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2701

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 2701 beschreibt das Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen,

      Die GOÄ 2701 kann auch angesetzt werden, wenn eine einfache Verbandsplatte gemäß GOÄ 2700 nicht ausreichend ist und stattdessen die Versorgung mit einer bedingt herausnehmbaren, verschraubten Verbandsplatte erfolgt.

      Kleine Änderungen an einem Behandlungsmittel (z. B. einer Verbandplatte) gemäß GOÄ 2701 sind nach der GOÄ 2702 abrechnungsfähig.

      Beispiel
      Das Erbringen einer Leistung gemäß GOÄ 2701 kommt in der Zahnheilkunde insbesondere infrage

      • nur im Zusammenhang mit plastischen Operationen zur Verhütung und Behandlung von Narbenkontrakturen
      • für das temporäre Umarbeiten einer Prothese zur Verbandsplatte, wenn diese mit Schaube(n) fixiert wird
      • zur Stabilisierung von traumatisch gelockerten Zähnen,
      • zur Verhütung und Behandlung von Narbenkorrekturen,
      • nach Zystenoperationen zur halb-/offenen Wundabdeckung und/oder
      • nach Mundboden- oder Vestibulumplastik oder
      • für eine Trinkplatte bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte.

      Anwendungsempfehlung
      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden. Die Material- und Laborkosten für die zahntechnische Herstellung von Schienen werden gemäß § 9 GOZ berechnet.

      Einfache, intraorale Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2701, hierfür steht die GOÄ 2700 zur Verfügung.

      Die Abrechnung der GOÄ 2701 im unmittelbaren Zusammenhang mit den Nummern GOZ 7000, GOZ 7010 und GOZ 7020 (Aufbissbehelfe) ist ausgeschlossen.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2701 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 Punkten bewertet sind.
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