Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2640
Operative Verlagerung OK bei Dysgnathie
Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2640 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2640 ist abrechenbar für die operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie. Die Leistung ist je Kieferhälfte abrechenbar, also ggf. zwei Mal, sofern die operative Verlagerung beider Kieferhälften des Oberkiefers erfolgt.
- Die GOÄ 2640 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie
- Die primäre Wundversorgung ist Leistungsinhalt.
- Nicht abrechenbar
- Ein einfacher Verband nach GOÄ 200 gehört zur primären Wundversorgung und kann in Verbindung mit der GOÄ 2640 nicht zusätzlich berechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
- Im Zuge der Leistungserbringung der GOÄ 2640 ebenfalls erbrachte Leistungen nach den Nummern GOÄ 2696 bis GOÄ 2701 (Anlegen von Drahtligaturen, Stützelementen, Verbandplatten und Schienenverbände) sind zusätzlich berechenbar.
- Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2640
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2640 beschreibt die operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie. Damit die GOÄ 2640 zutreffend ist, muss der Durchführung der operativen Verlagerung des Oberkiefers eine Fehlstellung bzw. Fehlbildung des Oberkieferknochens (Dysgnathie) zugrunde liegen. Ob die Dysgnathie erworben oder angeboren ist, spielt hierbei keine Rolle.
Die Leistung ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung je Kieferhälfte abrechenbar. Bei beidseitiger Ausprägung der Dysgnathie also ggf. zwei Mal, sofern beide Kieferhälften des Oberkiefers operativ verlagert wurden.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2640 berechnet werden:
- GOÄ 440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar