Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 2720
Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden - einschließlich Osteosynthese -

Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden – einschließlich Osteosynthese

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2720 Schnellcheck

Punktzahl:800
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2720 ist abrechenbar für die Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden.
    • Die GOÄ 2720 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2720 ist abrechenbar je im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden erfolgter Osteotomie, d. h. für Osteotomien am Unterkiefer, die in Verbindung mit Weichteiloperationen wie z. B. der Entfernung der sublingualen Speicheldrüse nach GOÄ 1520 oder GOÄ 1521 erfolgen,
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen

    Die Leistung GOÄ 2720 ist definiert als Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden.

  • Zusätzlich abrechenbar

    Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zusätzlich notwendige Verbandsplatten sind gemäß ihren Bestimmungen zusätzlich berechenbar, z. B. nach

    • GOÄ 2696 – Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung, auch beidseitig
    • GOÄ 2697 – Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung
    • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
    • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
    • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
    • GOÄ 2701 – Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2720 ist abrechenbar für die Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden.
  • Die GOÄ 2720 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2720 ist abrechenbar je im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden erfolgter Osteotomie, d. h. für Osteotomien am Unterkiefer, die in Verbindung mit Weichteiloperationen wie z. B. der Entfernung der sublingualen Speicheldrüse nach GOÄ 1520 oder GOÄ 1521 erfolgen,
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen

Die Leistung GOÄ 2720 ist definiert als Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden.

check
Zusätzlich abrechenbar

Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zusätzlich notwendige Verbandsplatten sind gemäß ihren Bestimmungen zusätzlich berechenbar, z. B. nach

  • GOÄ 2696 – Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung, auch beidseitig
  • GOÄ 2697 – Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung
  • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
  • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
  • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
  • GOÄ 2701 – Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2720

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung GOÄ 2720 ist definiert als Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden. Sie ist insofern nur für im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden erfolgte Osteotomie zutreffend, d. h. für Osteotomien am Unterkiefer, die in Verbindung mit Weichteiloperationen wie z. B. der Entfernung der sublingualen Speicheldrüse nach GOÄ 1520 oder GOÄ 1521 erfolgen.

      Die mit der GOÄ 2720 beschriebene „Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden - einschließlich Osteosynthese -“ umfasst im Zusatz eine ggf. notwendige Osteosynthese. Maßnahmen zur Osteosynthese sind insofern – falls notwendig – in der GOÄ 2720 gebührentechnisch inkludiert und nicht zusätzlich separat berechenbar.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar.

      Anwendungsempfehlung

      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien zur Osteosynthese können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.

      Für die spätere Entfernung von Osteosynthesematerial kann die GOÄ 2694 angesetzt werden. Es handelt sich um eine zuschlagsfähige Leistung (zzgl. GOÄ 442).

    • Zuschläge

      Eine Leistung nach GOÄ 2720 stellt einen schweren operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird. Ein Zuschlag für die ambulante Durchführung ist in der GOÄ für die GOÄ 2720 daher nicht vorgesehen.