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GOÄ 2675
Partielle Vestibulum-, Mundboden-, große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2675 Schnellcheck

Punktzahl:850
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2675 ist abrechenbar für eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
    • Die GOÄ 2675 umfasst eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik größeren Umfangs (für einen Bereich von drei oder mehr nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt), die jedoch nicht dem Leistungsinhalt einer „totalen Mundboden- oder Vestibulumplastik“ entspricht.
    • Für eine totale Vestibulumplastik im Ober- oder Unterkiefer kann die GOÄ 2675 zweimal berechnet werden.
    • Wird im Rahmen einer totalen Vestibulumplastik die partielle Ablösung der Mundbodenmuskulatur notwendig, steht hierfür die GOÄ 2676 (Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer) zur Verfügung.
    • Die GOÄ 2675 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik größeren Umfangs (für einen Bereich von drei oder mehr nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt)
    • Die primäre Wundversorgung ist Leistungsinhalt.
  • Nicht abrechenbar
    • Ein einfacher Verband nach GOÄ 200 gehört zur primären Wundversorgung und kann in Verbindung mit der GOÄ 2675 nicht zusätzlich berechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Erfolgt im Rahmen der partiellen Vestibulum- bzw. Mundbodenplastik die Entfernung eines Schlotterkammes, kann die GOÄ 2671 zusätzlich berechnet werden.
    • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.

    Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.

check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2675 ist abrechenbar für eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
  • Die GOÄ 2675 umfasst eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik größeren Umfangs (für einen Bereich von drei oder mehr nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt), die jedoch nicht dem Leistungsinhalt einer „totalen Mundboden- oder Vestibulumplastik“ entspricht.
  • Für eine totale Vestibulumplastik im Ober- oder Unterkiefer kann die GOÄ 2675 zweimal berechnet werden.
  • Wird im Rahmen einer totalen Vestibulumplastik die partielle Ablösung der Mundbodenmuskulatur notwendig, steht hierfür die GOÄ 2676 (Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer) zur Verfügung.
  • Die GOÄ 2675 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik größeren Umfangs (für einen Bereich von drei oder mehr nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt)
  • Die primäre Wundversorgung ist Leistungsinhalt.
no-check
Nicht abrechenbar
  • Ein einfacher Verband nach GOÄ 200 gehört zur primären Wundversorgung und kann in Verbindung mit der GOÄ 2675 nicht zusätzlich berechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Erfolgt im Rahmen der partiellen Vestibulum- bzw. Mundbodenplastik die Entfernung eines Schlotterkammes, kann die GOÄ 2671 zusätzlich berechnet werden.
  • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.

Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2675

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der GOÄ 2675 beschriebene „Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung zutreffend

      • für eine partielle Vestibulumplastik,
      • für eine partielle Mundbodenplastik oder
      • für eine große Tuberplastik.

      Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar. Wird ein Eingriff nach GOÄ 2671 in beiden Kieferhälften durchgeführt, so ist der Frontzahnbereich nicht separat berechnungsfähig. Eine Leistung nach GOÄ 2670 ist gemäß ihren Bestimmungen demnach maximal zweimal in einem Kiefer berechenbar.

      Der Begriff „partielle Vestibulum oder Mundbodenplastik“ lässt sich nach unten hin abgrenzen zu einer Vestibulum- oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs (für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt). Eine solche Vestibulum oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2675, stattdessen steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 3240 zur Verfügung: GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt).

      Ebenso wenig entspricht eine alleinige, rein örtliche submuköse Vestibulumplastik dem Leistungsinhalt der GOÄ 2675. Hierfür steht die GOÄ 2677 zur Verfügung.

      Beispiel
      In der zahnärztlichen Abrechnung ist das Ansetzen der GOÄ 2675 denkbar, wenn als präprothetischer Eingriff zur Verbesserung des Prothesenlagers eine Vestibulumplastik durchgeführt wird.

      In Form der „großen Tuberplastik“ umfasst die Leistung nach GOÄ 2675 eine Wiederherstellung oder Neuformung eines Tubers mit unterschiedlichen Techniken wie Schwenklappen, Rolllappen und/oder Unterfütterung mit Bindegewebe etc..

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2675 berechnet werden:

      • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.

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§Urteile zu  GOÄ 2675
Gericht: AG Hamburg
Aktenzeichen: Az. 23A C 466/01
Datum: 02.03.2004