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GOÄ 2730
Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2730 Schnellcheck

Punktzahl:500
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2730 ist abrechenbar für operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes.
    • Die GOÄ 2730 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2730 ist abrechenbar für die Knochenlagerbildung zum Alveolaraufbau je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, also maximal zweimal in einem Kiefer (bei der Erbringung von operativen Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes in beiden Kieferhälften).
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Abrechenbar
  • Die GOÄ 2730 ist abrechenbar für operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes.
  • Die GOÄ 2730 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2730 ist abrechenbar für die Knochenlagerbildung zum Alveolaraufbau je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, also maximal zweimal in einem Kiefer (bei der Erbringung von operativen Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes in beiden Kieferhälften).
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GÖÄ-Nr. 2730

    Für die Abrechnung der Ä2730 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

    „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

    Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

    Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

    Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

    • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
    • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
    • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.

    In Bezug auf die Ä2730 bedeutet dies konkret, dass die Leistung für eine Lagerbildung, die im Zusammenhang mit einer Leistung nach den Nrn. GOZ 9100 oder GOZ 9120 erbracht wurde, nicht zusätzlich berechnet werden kann, weil die Lagerbildung mit den Leistungen nach den Nrn. GOZ 9100 und GOZ 9120 bereits abgegolten ist.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der Ä2730 beschriebenen „operativen Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes“ entsprechen knochen - modellierende Eingriffe von kleinem und mittlerem Ausmaß.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar.

      Anwendungsempfehlung

      Die Bildung eines ausgedehnten Defektlagers geht über den Leistungsinhalt der Ä2730 hinaus, hierfür steht die Ä 2732 zur Verfügung. Knochenmodellierende Eingriffe, die nicht dem Aufbau des Alveolarfortsatzes dienen, entsprechen nicht dem Leistungsinhalt und können ggf. nach Ä 2710 (selbstständige, partielle Kieferresektion) berechnet werden.

      Der „Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation“ geht über den Leistungsinhalt der Ä2730 hinaus, hierfür steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 9100 zur Verfügung.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2730 berechnet werden:

      • Ä 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • Ä 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • Ä 443 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

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§Urteile zu  GOÄ 2730
Gericht: AG Hamburg
Aktenzeichen: Az. 23A C 466/01
Datum: 02.03.2004