Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ 8060
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren

Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 8060 Schnellcheck

Punktzahl:750
Faktoren:1,0 : 42,18 €2,3 : 97,02 €3,5 : 147,64 €
  • Abrechenbar
    • einmal je Sitzung
    • auch ohne Einstellung des Artikulators
    • mehrmals im Lauf der Behandlung
    • zur Gelenkdiagnostik
    • auch ohne klinische Funktionsanalyse
    • neben einer Schienentherapie
    • neben Prothetik
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Registrierbehelfe am Kopf des Patienten anbringen und einpassen.
    • Registrieren der Unterkieferbewegungen (z. B. Protrusions- und Lateralbewegungen)
    • Mit den registrierten (gemessenen) Daten wird der voll adjustierbare Artikulator eingestellt, ggf. einschließlich Überprüfung mit weiteren Registraten.
  • Nicht abrechenbar
    • für eine habituelle Bissnahme
    • mehr als eine Registrierung je Sitzung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo oder FAL/FTL)
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
    • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
    • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
    • GOZ 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage)
    • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung)
    • GOZ 8050 (Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung in halbindividuellen Artikulatoren)
    • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
    • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator)
    • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss)
    • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (Untersuchung)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Kfo-Leistungen
    • Prothetische Leistungen, Kronen, Inlays
    • Schienentherapie
    • Versorgung mit Langzeitprovisorien
    • Material- und Laborkosten
check
Abrechenbar
  • einmal je Sitzung
  • auch ohne Einstellung des Artikulators
  • mehrmals im Lauf der Behandlung
  • zur Gelenkdiagnostik
  • auch ohne klinische Funktionsanalyse
  • neben einer Schienentherapie
  • neben Prothetik
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Registrierbehelfe am Kopf des Patienten anbringen und einpassen.
  • Registrieren der Unterkieferbewegungen (z. B. Protrusions- und Lateralbewegungen)
  • Mit den registrierten (gemessenen) Daten wird der voll adjustierbare Artikulator eingestellt, ggf. einschließlich Überprüfung mit weiteren Registraten.
no-check
Nicht abrechenbar
  • für eine habituelle Bissnahme
  • mehr als eine Registrierung je Sitzung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo oder FAL/FTL)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung)
  • GOZ 8050 (Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung in halbindividuellen Artikulatoren)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (Untersuchung)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Kfo-Leistungen
  • Prothetische Leistungen, Kronen, Inlays
  • Schienentherapie
  • Versorgung mit Langzeitprovisorien
  • Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung

    Neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 8050 bis GOZ 8065 sind Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Indikation (z. B. medizinische Notwendigkeit)
    • Dokumentation des Behandlungsergebnis
    • verwendetes Material
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung kann im Behandlungsverlauf mehrfach auch in kurzen zeitlichen Abständen erforderlich sein:

      • zur Diagnostik
      • zur Vorbehandlung
      • zur Schienentherapie
      • zur prothetischen Behandlung

      Neben den Leistungen nach den GOZ 8050 bis GOZ 8065 sind Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.

      Hierunter sind Registrierverfahren zu verstehen, die über die Checkbissmethode hinausgehen.

      Registrieren von UK-Bewegungen kann auch allein zur Gelenkdiagnostik und nicht nur zur Einstellung von Artikulatoren notwendig sein. Es muss das „Einstellen nach den gemessenen Werten“ als möglicher, aber nicht als zwangsläufiger Einschluss betrachtet werden.

      Leistungen nach GOZ 8010 ff. können auch ohne die Leistung nach GOZ 8000 indiziert sein, z. B. bei intraoraler Stützstiftregistrierung, FGP-Technik oder für die schädelbezogene Montage der Modelle im Labor, aus Gründen der Qualitätssicherung, zur funktionsgerechten Okklusionsgestaltung und/oder zur Vermeidung von Funktionsstörungen.

      FAL-/FTL-Leistungen können ohne und neben der Versorgung mit Einlagefüllungen, Kronen oder ZE indiziert sein, durchgeführt und berechnet werden.

      Der Einschluss der Relationsbestimmung bei den GOZ 2150 - GOZ 2170, GOZ 2200 - GOZ 2220 sowie GOZ 5000 - GOZ 5040 oder Bestimmung der Kieferrelation bei den GOZ 5200 - GOZ 5230 betrifft nur die habituelle Relation (z. B. maximale Interkuspidation oder einfache Bissnahme). Er beinhaltet keinesfalls das von der Indikation wie auch Durchführung völlig andersartige Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage.

      Bereits am 10.2.1990 hat das OVG Münster in einem Urteil entschieden, dass gnathologische Leistungen auch neben Zahnersatz beihilfefähig sind, wenn sie medizinisch indiziert sind. Die Indikation bestimmt der behandelnde Zahnarzt.

      Hinweise zu gesetzlich versicherten Patienten

      Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 2 SGB V im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten und grundsätzlich privat mit dem Patienten zu vereinbaren und abzurechnen.

      Aus forensischen Gründen empfiehlt es sich allerdings, auch GK-Versicherten funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen grundsätzlich anzubieten. Ein Verzicht ohne dahingehende Beratung des Patienten könnte unter Umständen vor Gericht als Kunstfehler angesehen werden. Das gilt vor allem im Zusammenhang mit ZE-Behandlungen. Es ist nämlich auch Aufgabe des Arztes, den Patienten auf typische, wenn auch seltene Risiken hinzuweisen.

      Die Entscheidung darüber, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will, bzw. ob FAL-/FTL-Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht, steht aber grundsätzlich nur dem Patienten und nicht dem behandelnden Arzt zu.

      Entscheidet sich der Patient für funktionsanalytische/-therapeutische Leistungen, sollte dies schriftlich vereinbart werden. Die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes ist in diesem Fall auch für GKV-Patienten kostenpflichtig, da es sich um eindeutig außervertragliche Leistungen handelt.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Um in einem volladjustierbaren Artikulator die Patientensituation simulieren zu können, sind Informationen über das Kiefergelenk und seine Bewegungen erforderlich. Dies ist mittels Registrierung, z. B. der Latero- bzw. Mediotrusion beidseits und der Protrusion bzw. Retrusion, sowie der Aufzeichnung der Gelenkbahnneigung und des Bennet-Winkels möglich. Mithilfe der gewonnenen Daten kann die Funktion des Kiefergelenkes reproduziert werden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung beziehen sich auf die mechanische Programmierung eines volladjustierbaren Artikulators.

      Laborkosten sind separat berechnungsfähig. Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der Registrierungen nur einmal je Sitzung berechenbar. Der Aufbau und/oder die Justage einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator ist als zahntechnische Leistung gesondert berechenbar.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Anatomische Besonderheiten
      • Kiefergelenkdysfunktion
      • Stützzonenverlust
      • Fehlende Front- bzw. Eckzahnführung
      • Desorientierung des Patienten
      • Platzängste
      • Anbringungserschwernis
      • Mehrfache Registrierung der Unterkieferbewegungen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • FAL/FTL GOZ 8000 ff.
      • Registrierung der Zentrallage GOZ 8010
      • Leistungen zu Aufbissbehelfen, Langzeitprovisorien GOZ 7000 ff.
      • Prothetische Leistungen GOZ 5000 ff.
      • Kronen/Inlays GOZ 2150, GOZ 2160, GOZ 2170,GOZ 2200 ff.
      • Kieferorthopädische Leistungen GOZ 6000 ff.
      • Aufbau einer individuellen Frontzahnführung aus plastischem Material als zahntechnische Leistung
      • Justage einer aktuellen oder therapeutischen Frontzahnführung
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065:

      Die Leistungen nach den Nummern 8050 und 8060 werden unter Anpassung der Bewertung zur Klarstellung auf eine Sitzung bezogen. Die Leistung nach der Nummer 8065 bildet den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 8060 ab, wenn die Aufzeichnung elektronisch erfolgt. Die Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators sind bei den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 gesondert berechnungsfähig.“

  • Textbausteine
    • „8010-8100 nicht mit 2200-2220, 5000-5040 und 5200-5230 GOZ abgegolten"

      Ein ständig von kostenerstattenden Stellen wiederholtes Argument lautet, die funktionsanalytisch und funktionstherapeutisch indizierten Leistungen in einem Behandlungsfall seien mit gleichzeitigen restaurativen oder prothetischen Maßnahmen abgegolten. Diese Stellen kennen offensichtlich eine simple medizinische Tatsache nicht: Innerhalb eines „Behandlungsfalles“ können ggf. mehrere eigenständige und voneinander unabhängige „Krankheitsbilder“ zahnmedizinisch behandelt werden. Es ist schon eine recht eigenartige und schmalspurige Sichtweise der modernen Zahnmedizin, sie quasi als Behandlung des erkrankten Gebisses zu pauschalieren. Folgendes Beispiel mit den beiden Krankheitsbildern „fehlender Zahn“ und „traumatische Okklusion/Artikulation“ soll diese Aussagen verdeutlichen:

      Ein Zahn sei wegen chronischer Fehlbelastung völlig frakturiert und muss extrahiert werden. Es soll eine Brückenversorgung erfolgen mit Kronen auf den Nachbarzähnen und einem Brückenglied für den fehlenden Zahn. Es muss zur Absicherung der Diagnostik und zur störungsfreien Inkorporation der Brücke eine funktionsanalytische Untersuchung des Gebisses erfolgen und je nach Ergebnis auch eine Funktionstherapie. Nicht nur die „Kieferrelation“ als Bestimmung des normalen Zubisses im Zahnreihenschluss (Okklusion) ist in diesem Fall zahnmedizinisch erforderlich, sondern über die rein statischen Kieferbeziehung hinaus die Bestimmung der speziellen Mahlbewegungen. Diese setzen sich zusammen aus Vorschubbewegungen, Seitwärtsbewegungen und ggf. auch Rückwärtsbewegungen (zahnmedizinisch richtig: Gleitbewegungen aus der Zentrik). Diese Bewegungen der Kiefer zueinander werden fachlich mit „Artikulation“ bezeichnet.

      Die Bestimmung der „Kieferrelation“ ist verordnungsgemäß mit den Gebühren für die Brückenversorgung abgegolten. Nicht abgegolten ist die Bestimmung der Kieferbewegungen (Artikulation) und die Bestimmung der Zentrik (Gelenkbeziehung).

      Wenn notwendige funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen mit den Gebühren für die Brückenversorgung tatsächlich abgegolten wären, so würde die Brückenversorgung faktisch ohne Honorar bleiben!

    • „Virtuelle Abformung, Registrierung und Auswertung"

      Die funktionsanalytischen, funktionstherapeutischen Leistungen erfuhren in der GOZ 2012 keine großen Änderungen. Lediglich die mit den Honoraren abgegoltenen zahntechnischen Leistungen wurden gestrichen. Diese können seit 01.01.2012 nach § 9 GOZ als Auslagen berechnet werden.

      In dem vorliegenden Fall hilft es für die Berechnung nicht weiter. Hier wurde mittels optisch-elektronischer Abformung (4 x 0065) die Gebisssituation erfasst. Mit den erfassten Daten konnten virtuelle Modelle hergestellt werden. Die Registrierung und Auswertung der Situation erfolgten ebenfalls virtuell. Diese Art der Registrierung ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben. Nach der von der Bundeszahnärztekammer veröffentlichten Analogliste können diese Leistungen analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

      Die Aussage, demnach Leistungen analog nur dann berechnet werden dürfen, wenn diese nach Inkrafttreten der Gebührenordnung zur Praxisreife entwickelt wurden, scheint ein Überbleibsel der alten GOZ zu sein. Hier sollten die Textbausteine der PKV entrümpelt und der neuen GOZ angepasst werden.

      In § 6 Abs.1 GOZ heißt es nämlich in der Zwischenzeit: "Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden."

      Eine pauschale Ablehnung, demnach diese Leistung nicht erstattungsfähig bzw. nicht berechnungsfähig sei, ist aus den aufgeführten Gründen nicht nachvollziehbar. Der Kostenerstatter bleibt auch eine Antwort schuldig, wie seiner Meinung nach diese Leistung so berechnet werden kann, dass diese erstattungsfähig wird. Gebührenrechtlich ist die Berechnungsweise korrekt. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

    • „nur bei Vorliegen einer ungesicherten Schlussbisslage und umfangreicher Gebisssanierung"

      Beihilfebestimmungen und Erstattungsrichtlinien sind nicht Bestandteil der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und auch nicht der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Von der Beihilfeverordnung (BVO) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeschränkte oder ausgeschlossene Leistungen werden nach der GOZ/GOÄ verordnungs- und rechtskonform dennoch berechnet,

      • wenn sie tatsächlich durchgeführt wurden,
      • notwendig gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ/GOÄ waren und
      • nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ/GOÄ einer anderen bereits berechneten Leistung waren.
      1. Diese drei Bedingungen treffen auf den vorliegenden Behandlungsfall uneingeschränkt zu: Die Leistungen nach 8000–8100 GOZ wurden tatsächlich durchgeführt an den auf der Rechnung angeführten Behandlungsterminen. Die Leistungen waren zudem notwendig zur eigenständigen Diagnostik, Vorbeugung, Linderung und Behandlung einer Erkrankung, deren Diagnose
      • „Myoartropathie“ D „degenerative bzw. rheumatische Artropathle“
      • „Myogelose“
      • „akuter Myospasmus“
      • „traumatisierende Okklusion“
      • „traumatisierende Artikulation“
      • „Bruxismus“
      • „orodentale Habits mit hohem Krankheitswert“
      • „Dysfunktion des stomatognathen Systems“
      • „destruierende Zwangsführung“
      • „unkompensierte Dysgnathie“
      • „Costen-Syndrom“
      • „ ____ „ lautet (Zutreffendes ankreuzen, eventuell zusätzliche Gründe anführen).
      1. Mit den Einlagefüllungen, Kronen, Brücken, Prothesen, Provisorien in diesem Behandlungsfall wurde ein völlig eigenständiges Krankheitsbild behandelt, welches durch die – oder als Folge der – Zahnkrankheiten “Karies (Zahnfäule) und Parodontitis“ (Zahnbettentzündung) entstanden war. Es ist paradox, mit dem gesunden Menschenverstand nicht nachvollziehbar und wissenschaftlich unhaltbar, wenn zwingend indizierte Leistungen nach 8010–8100 GOZ zur Behandlung eines „Krankheitsbildes des Kiefergelenk-Muskelsystems“ abgegolten sein sollen durch völlig andere Leistungen zur Behandlung völlig anderer, eigenständiger Erkrankungsfolgen, die als „Zahnzerstörung“ oder „Zahnverlust“ zu bezeichnen sind.

      Wenige Gerichte sind so tief in die Problematik eingedrungen, dass sie diese zahnmedizinisch offenkundigen Fakten erkannt haben, so bisher das LG Duisburg (24.6.1994, Az. 4 S 473/92), auch schließlich das AG Dinslaken (21.10.1992, Az. 9 C 51/92) und das AG Düsseldorf (30.8.1994, Az. 50 C 9377/90).