Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 8050
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 8050 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung
- für Protrusions- und Laterotrusionsregistrierung („Checkbisse“)
- mehrmals im Lauf der Behandlung
- auch ohne klinische Funktionsanalyse
- neben einer Schienentherapie
- neben Prothetik
- zur Diagnostik
- neben Kfo
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Registrierbehelfe am Kopf des Patienten anbringen und einpassen.
- Registrieren der Unterkieferbewegungen (z. B. Protrusions- und Lateralbewegungen)
- mit den so registrierten (gemessenen) Daten wird der halbindividuelle Artikulator eingestellt (mechanisch programmiert), ggf. einschließlich Überprüfung mit weiteren Registraten.
- Nicht abrechenbar
- für habituelle Bissnahme
- mehr als eine Registrierung je Sitzung
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo oder FAL/FTL)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOZ 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage)
- GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
- GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
- GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
- GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator)
- GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss)
- GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
- GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 2181 (Lockerung, Streckung Kiefergelenk)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Kfo-Leistungen
- Prothetische Leistungen, Kronen, Inlays
- Schienentherapie
- Versorgung mit Langzeitprovisorien
- Laborkosten
- Abrechnungsbestimmung
Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis GOZ 8065 sind Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.
- Dokumentation
- Indikation (z. B. medizinische Notwendigkeit)
- Dokumentation des Behandlungsergebnis
- verwendetes Material
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung kann im Behandlungsverlauf mehrfach auch in kurzen zeitlichen Abständen erforderlich sein:
- zur Diagnostik
- zur Vorbehandlung
- zur Schienentherapie
- zur prothetischen Behandlung
Neben den Leistungen nach den GOZ 8050 bis GOZ 8065 sind Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.
Die Leistung nach GOZ 8050 ist berechenbar für das Einstellen halbjustierbarer Artikulatoren mittels Checkbissen.
Laterotrusionsregistrate können sehr schwierig sein. Bei fehlenden Stützzonen ist eine Erhöhung des Steigerungssatzes zwangsläufig. Es ist zweckmäßig, Registratträger in einem Artikulator vorzubereiten.
Die Kondylenpositionsanalyse ist in der GOZ nicht enthalten und wird ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Leistungen nach GOZ 8010 ff. können auch ohne die Leistung nach GOZ 8000 indiziert sein, z. B. bei intraoraler Stützstiftregistrierung, FGP-Technik oder für die schädelbezogene Montage der Modelle im Labor, aus Gründen der Qualitätssicherung, zur funktionsgerechten Okklusionsgestaltung und/oder zur Vermeidung von Funktionsstörungen.
FAL-/FTL-Leistungen können ohne und neben der Versorgung mit Einlagefüllungen, Kronen oder ZE indiziert sein, durchgeführt und berechnet werden.
Der Einschluss der Relationsbestimmung bei den GOZ 2150 - GOZ 2170, GOZ 2200 - GOZ 2220 sowie GOZ 5000 - GOZ 5040 oder Bestimmung der Kieferrelation bei den GOZ 5200 - GOZ 5230 betrifft nur die habituelle Relation (z. B. maximale Interkuspidation oder einfache Bissnahme). Er beinhaltet keinesfalls das von der Indikation wie auch Durchführung völlig andersartige Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage.
Bereits am 10.2.1990 hat das OVG Münster in einem Urteil entschieden, dass gnathologische Leistungen auch neben Zahnersatz beihilfefähig sind, wenn sie medizinisch indiziert sind. Die Indikation bestimmt der behandelnde Zahnarzt.
Hinweise zu gesetzlich versicherten Patienten
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 2 SGB V im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten und grundsätzlich privat mit dem Patienten zu vereinbaren und abzurechnen.
Aus forensischen Gründen empfiehlt es sich allerdings, auch GK-Versicherten funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen grundsätzlich anzubieten. Ein Verzicht ohne dahingehende Beratung des Patienten könnte unter Umständen vor Gericht als Kunstfehler angesehen werden. Das gilt vor allem im Zusammenhang mit ZE-Behandlungen. Es ist nämlich auch Aufgabe des Arztes, den Patienten auf typische, wenn auch seltene Risiken hinzuweisen.
Die Entscheidung darüber, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will, bzw. ob FAL-/FTL-Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht, steht aber grundsätzlich nur dem Patienten und nicht dem behandelnden Arzt zu.
Entscheidet sich der Patient für funktionsanalytische/-therapeutische Leistungen, sollte dies schriftlich vereinbart werden. Die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes ist in diesem Fall auch für GKV-Patienten kostenpflichtig, da es sich um eindeutig außervertragliche Leistungen handelt.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Um in einem halbindividuellen Artikulator die Patientensituation simulieren zu können, sind Informationen über das Kiefergelenk und seine Bewegungen erforderlich. Dies ist mittels Registrierung, z. B. der Latero- bzw. Mediotrusion beidseits und der Protrusion möglich. Mithilfe der gewonnenen Daten kann die Funktion des Kiefergelenkes annähernd reproduziert werden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung beziehen sich auf die mechanische Programmierung des Artikulators. Laborkosten sind separat berechenbar. Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der Registrierungen nur einmal je Sitzung berechenbar. Der Aufbau und/oder die Justage einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator ist als zahntechnische Leistung gesondert berechenbar.
Zusätzlicher Aufwand
- Anatomische Besonderheiten
- Desorientierung des Patienten
- Anbringungserschwernis
- Mehrfache Registrierung der Unterkieferbewegungen
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- FAL/FTL GOZ 8000 ff.
- Leistungen zu Aufbissbehelfen, Langzeitprovisorien GOZ 7000 ff.
- Prothetische Leistungen GOZ 5000 ff.
- Kronen/Inlays GOZ 2150, GOZ 2160, GOZ 2170, GOZ 2200 ff.
- Kieferorthopädische Leistungen GOZ 6000 ff.
- Aufbau einer individuellen Frontzahnführung aus plastischem Material als zahntechnische Leistung
- Justage einer aktuellen oder therapeutischen Frontzahnführung
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065:
Die Leistungen nach den Nummern 8050 und 8060 werden unter Anpassung der Bewertung zur Klarstellung auf eine Sitzung bezogen. Die Leistung nach der Nummer 8065 bildet den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 8060 ab, wenn die Aufzeichnung elektronisch erfolgt. Die Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators sind bei den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 gesondert berechnungsfähig.“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „8010-8100 nicht mit 2200-2220, 5000-5040 und 5200-5230 GOZ abgegolten"
Ein ständig von kostenerstattenden Stellen wiederholtes Argument lautet, die funktionsanalytisch und funktionstherapeutisch indizierten Leistungen in einem Behandlungsfall seien mit gleichzeitigen restaurativen oder prothetischen Maßnahmen abgegolten. Diese Stellen kennen offensichtlich eine simple medizinische Tatsache nicht: Innerhalb eines „Behandlungsfalles“ können ggf. mehrere eigenständige und voneinander unabhängige „Krankheitsbilder“ zahnmedizinisch behandelt werden. Es ist schon eine recht eigenartige und schmalspurige Sichtweise der modernen Zahnmedizin, sie quasi als Behandlung des erkrankten Gebisses zu pauschalieren. Folgendes Beispiel mit den beiden Krankheitsbildern „fehlender Zahn“ und „traumatische Okklusion/Artikulation“ soll diese Aussagen verdeutlichen:
Ein Zahn sei wegen chronischer Fehlbelastung völlig frakturiert und muss extrahiert werden. Es soll eine Brückenversorgung erfolgen mit Kronen auf den Nachbarzähnen und einem Brückenglied für den fehlenden Zahn. Es muss zur Absicherung der Diagnostik und zur störungsfreien Inkorporation der Brücke eine funktionsanalytische Untersuchung des Gebisses erfolgen und je nach Ergebnis auch eine Funktionstherapie. Nicht nur die „Kieferrelation“ als Bestimmung des normalen Zubisses im Zahnreihenschluss (Okklusion) ist in diesem Fall zahnmedizinisch erforderlich, sondern über die rein statischen Kieferbeziehung hinaus die Bestimmung der speziellen Mahlbewegungen. Diese setzen sich zusammen aus Vorschubbewegungen, Seitwärtsbewegungen und ggf. auch Rückwärtsbewegungen (zahnmedizinisch richtig: Gleitbewegungen aus der Zentrik). Diese Bewegungen der Kiefer zueinander werden fachlich mit „Artikulation“ bezeichnet.
Die Bestimmung der „Kieferrelation“ ist verordnungsgemäß mit den Gebühren für die Brückenversorgung abgegolten. Nicht abgegolten ist die Bestimmung der Kieferbewegungen (Artikulation) und die Bestimmung der Zentrik (Gelenkbeziehung).
Wenn notwendige funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen mit den Gebühren für die Brückenversorgung tatsächlich abgegolten wären, so würde die Brückenversorgung faktisch ohne Honorar bleiben!
- „Virtuelle Abformung, Registrierung und Auswertung"
Die funktionsanalytischen, funktionstherapeutischen Leistungen erfuhren in der GOZ 2012 keine großen Änderungen. Lediglich die mit den Honoraren abgegoltenen zahntechnischen Leistungen wurden gestrichen. Diese können seit 01.01.2012 nach § 9 GOZ als Auslagen berechnet werden.
In dem vorliegenden Fall hilft es für die Berechnung nicht weiter. Hier wurde mittels optisch-elektronischer Abformung (4 x 0065) die Gebisssituation erfasst. Mit den erfassten Daten konnten virtuelle Modelle hergestellt werden. Die Registrierung und Auswertung der Situation erfolgten ebenfalls virtuell. Diese Art der Registrierung ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben. Nach der von der Bundeszahnärztekammer veröffentlichten Analogliste können diese Leistungen analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Die Aussage, demnach Leistungen analog nur dann berechnet werden dürfen, wenn diese nach Inkrafttreten der Gebührenordnung zur Praxisreife entwickelt wurden, scheint ein Überbleibsel der alten GOZ zu sein. Hier sollten die Textbausteine der PKV entrümpelt und der neuen GOZ angepasst werden.
In § 6 Abs.1 GOZ heißt es nämlich in der Zwischenzeit: "Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden."
Eine pauschale Ablehnung, demnach diese Leistung nicht erstattungsfähig bzw. nicht berechnungsfähig sei, ist aus den aufgeführten Gründen nicht nachvollziehbar. Der Kostenerstatter bleibt auch eine Antwort schuldig, wie seiner Meinung nach diese Leistung so berechnet werden kann, dass diese erstattungsfähig wird. Gebührenrechtlich ist die Berechnungsweise korrekt. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.
- „nur bei Vorliegen einer ungesicherten Schlussbisslage und umfangreicher Gebisssanierung"
Beihilfebestimmungen und Erstattungsrichtlinien sind nicht Bestandteil der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und auch nicht der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Von der Beihilfeverordnung (BVO) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeschränkte oder ausgeschlossene Leistungen werden nach der GOZ/GOÄ verordnungs- und rechtskonform dennoch berechnet,
- wenn sie tatsächlich durchgeführt wurden,
- notwendig gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ/GOÄ waren und
- nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ/GOÄ einer anderen bereits berechneten Leistung waren.
- Diese drei Bedingungen treffen auf den vorliegenden Behandlungsfall uneingeschränkt zu: Die Leistungen nach 8000–8100 GOZ wurden tatsächlich durchgeführt an den auf der Rechnung angeführten Behandlungsterminen. Die Leistungen waren zudem notwendig zur eigenständigen Diagnostik, Vorbeugung, Linderung und Behandlung einer Erkrankung, deren Diagnose
- „Myoartropathie“ D „degenerative bzw. rheumatische Artropathle“
- „Myogelose“
- „akuter Myospasmus“
- „traumatisierende Okklusion“
- „traumatisierende Artikulation“
- „Bruxismus“
- „orodentale Habits mit hohem Krankheitswert“
- „Dysfunktion des stomatognathen Systems“
- „destruierende Zwangsführung“
- „unkompensierte Dysgnathie“
- „Costen-Syndrom“
- „ ____ „ lautet (Zutreffendes ankreuzen, eventuell zusätzliche Gründe anführen).
Mit den Einlagefüllungen, Kronen, Brücken, Prothesen, Provisorien in diesem Behandlungsfall wurde ein völlig eigenständiges Krankheitsbild behandelt, welches durch die – oder als Folge der – Zahnkrankheiten “Karies (Zahnfäule) und Parodontitis“ (Zahnbettentzündung) entstanden war. Es ist paradox, mit dem gesunden Menschenverstand nicht nachvollziehbar und wissenschaftlich unhaltbar, wenn zwingend indizierte Leistungen nach 8010–8100 GOZ zur Behandlung eines „Krankheitsbildes des Kiefergelenk-Muskelsystems“ abgegolten sein sollen durch völlig andere Leistungen zur Behandlung völlig anderer, eigenständiger Erkrankungsfolgen, die als „Zahnzerstörung“ oder „Zahnverlust“ zu bezeichnen sind.
Wenige Gerichte sind so tief in die Problematik eingedrungen, dass sie diese zahnmedizinisch offenkundigen Fakten erkannt haben, so bisher das LG Duisburg (24.6.1994, Az. 4 S 473/92), auch schließlich das AG Dinslaken (21.10.1992, Az. 9 C 51/92) und das AG Düsseldorf (30.8.1994, Az. 50 C 9377/90).
- „8010-8100 nicht mit 2200-2220, 5000-5040 und 5200-5230 GOZ abgegolten"