Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 5200
Teilprothese
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
Arbeiten & Organisieren
GOZ 5200 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Teilprothese
- auch für partielle Interimsprothesen
- für die Versorgung mit einer Teilprothese einschließlich einfacher Halteelemente
- bei Verwendung einer Kunststoffbasis - selten im Zusammenhang mit Verbindungsvorrichtungen nach GOZ 5080
- die GOZ 5070 für die Prothesenspannen je Spanne oder Freiendsattel immer zusätzlich
- Material- und Laborkosten
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- anatomische Abformung des zu versorgenden Kiefers und des Gegenkiefers
- einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
- Maßnahmen zur Weichteilunterstützung
- Einproben
- Einschleifen der Auflagen
- Einpassen, Eingliedern
- Nachkontrolle und Korrekturen
- Nicht abrechenbar
- für totale Prothesen oder Deckprothesen
- im unbezahnten Kiefer
- für Teilprothesen mit gegossenen Halte- und Stützelementen
- für Teilprothesen mit Metallbasis
- für das zusätzliche Einschleifen der Auflagen
- für zusätzliche gegossene oder gebogene Halteelemente
- für Prothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
- für zusätzliche Maßnahmen zur Weichteilstützung
- für die Eingliederung einer Schiene mit eingearbeiteten Prothesenzähnen (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
- für Teilleistungen in Verbindung mit GOZ-Nr. 5200 (= GPZ-Nr. 5240)
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 2260 (Provisorium im direkten Verfahren)
- GOZ 2270 (Provisorium im direkten Verfahren)
- GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
- GOZ 4030 (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 5070 (Prothesenspanne)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 5180 (Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel)
- GOZ 5190 (Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel)
- GOZ 7080 (Langzeitprovisorium)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOZ 8010 (Registrieren)
- GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
- GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
- GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
- GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
- GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
- GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
- GOZ 9010 (Implantatinsertion)
- Material-/Laborkosten gemäß § 9 GOZ
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
Durch die Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5340 abgegolten.
- Dokumentation
- Zahn/Regio
- welche Art der Abformung/Bissnahme
- Farbauswahl der Prothesenzähne
- Material
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0723 Zahnfarbenbestimmung I 0724 Zahnfarbenbestimmung II 0725* Zahnfarbenbestimmung digital 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) 0732 Desinfektion der zahntechnischen Werkstücke (Eingangsdesinfektion)
*Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.- Bei der Versorgung eines Lückengebisses durch eine Teilprothese ist die Zahnfarbenbestimmung für den Herstellungsprozess obligat. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahnfarbenbestimmung berechnet.
- Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
- Nach Anlieferung des/der einzugliedernden zahntechnischen Werkstücke/s (Teilprothese) und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen
**beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.
Hinweis:
Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ abrechenbar.
beb-97-Nr. 10101 Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel
Die zahntechnische Leistung beschreibt das Vorbereiten und Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je vorhandener umgearbeiteter Prothese berechnet.Hinweis:
Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
- Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel (auch mit vorhandener Prothese) nach der GOZ-Nr. 5180
- Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel (auch mit vorhandener Prothese) nach der GOZ-Nr. 5190
1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Folgende Leistungen sind abgegolten:
- Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers)
- Bestimmung der Kieferrelation
- Einproben
- Einpassen bzw. Einfügen
- Nachkontrolle und Korrekturen
- Maßnahmen zur Weichteilstützung
Wird für die Abformung ein individueller Löffel verwendet, ist die Leistung je nach Art der Abformung natürlich zusätzlich unter einer den Nummern GOZ 5170 bzw. GOZ 5180/GOZ 5190 berechenbar, ggf. auch mehrfach!
Teilprothesen (auch provisorische Teilprothesen) sind nicht nach der Zahl der zu ersetzenden Zähne zu berechnen, sondern nach der Zahl der zu überbrückenden Spannen. Für die Berechnung von „Spannen“, bei Prothesen, enthält das Gebührenverzeichnis die GOZ 5070.
Es handelt sich bei einer Prothesenversorgung nach GOZ 5200 um Teilprothesen mit Kunststoffbasis. In der Regel werden sie eingesetzt zur provisorischen Versorgung z. B. während der Ausheilphase nach einer Zahnextraktion, während der Einheilphase nach Implantation oder zur provisorischen Lückenversorgung nach Zahnverlust.
Muss eine provisorische Prothese erneuert werden, kann die Leistung wiederholt berechnet werden. In der GOZ gibt es keinen zeitlichen Mindestabstand.
Für eine Immediatversorgung kommt die Leistung nach GOZ 5200 zzgl. GOZ 5070 in der Regel nicht in Frage. Hierfür erfolgt die Berechnung nach GOZ 5210 zzgl. GOZ 5070.
Einfache gebogene Haltelemente sind in der Leistung bereits enthalten und nicht zusätzlich berechenbar. Der Begriff „Haftelemente“ ist allerdings nicht näher definiert. Ob es sich z. B. bei Verwendung von Kunststoffklammern um einfache Haftelemente handelt, kann nur vermutet werden.
Teilleistungen in Verbindung mit der Herstellung einer Teilprothese gemäß GOZ 5200 sind mit der GOZ 5240 abrechnungsfähig. Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der GOZ 5200 berechnungsfähig, erfolgen weitere Maßnahmen sind drei Viertel der Gebühr berechnungsfähig.
Nach Aussage der BZÄK sind metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern in der GOZ nicht enthalten und werden ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Teilprothese nach dieser Nummer stellt die einfachste Form eines abnehmbaren Ersatzes fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss dar. Sie kann indikationsabhängig dental abgestützt oder schleimhautgelagert sein. Sie kann auch als Interims- oder Immediatersatz dienen.
Die Prothesenbasis besteht ausschließlich aus Kunststoff. Bei den einfachen Halteelementen handelt es sich um gebogene Klammern, ggf. mit Auflage. Die Anzahl der gebogenen Klammern ist befundabhängig. Eine kunststoffbasierte Prothese mit gegossenen Halte- und/oder Stützelementen wird nicht nach dieser Nummer, sondern nach der Nummer 5210 berechnet.
Einfache Teilprothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen stellen keinen Zahnersatz im Sinne dieser Gebührennummer dar sondern, sind nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
- Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, Würgereiz etc.
- Erschwerte Retentionsgewinnung bei fehlendem prothetischen Äquator
- Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen wegen divergierender oder konvergierender Pfeilerzähne
- Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
- Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
- Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
- Mehr als zwei gebogene Halteelemente
- Verwendung von Doppelarmklammern
- Anzahl der zu ersetzenden Zähne
- Anzahl der zu überbrückenden Spannen
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Planungsmodell GOZ 0050
- Planungsmodelle OK/UK GOZ 0060
- Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Versorgung eines Lückengebisses, je Spanne GOZ 5070
- Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
- Polieren/Finieren von Restaurationen GOZ 2130
- Rekonturieren von Restaurationsrändern GOZ 2320
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- u. v. m.
- Beratungsforum Kommentar
Auszug aus "Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnung"
(Beratungsforum von BZÄK, PKV und Beihilfe)Beschluss 48
"Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 5210 und 5220
Der PKV-Verband, die Beihilfeträger und die Bundeszahnärztekammer stimmen überein, dass die Regelungen der GOZ-Nr. 5240 nicht nur für die in der Leistungslegende genannten GOZ-Nrn. 5200 und 5230, sondern auch für die GOZ-Nrn. 5210 und 5220 entsprechend Anwendung finden." sollen.
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nachkontrolle und Korrekturen abgegolten“
Bei den Maßnahmen nach 4030, 4040, 8100 GOZ wurden nicht die eingegliederten Restaurationen oder Prothesen bearbeitet. Diese wurden weder geglättet noch eingeschliffen.
Es wurde die natürliche Zahnsubstanz behandelt, unabhängig von Inlays, Kronen oder Brücken: Dies ist bereits aus der Rechnung klar erkennbar. Das Eingliederungsdatum der Restauration bzw. Prothese liegt zeitlich später als das Datum der Erbringung von 4030, 4040, 8100 GOZ. Eine „Korrektur“ oder „Nachkontrolle“ eingegliederter Restaurationen / Brücken oder Prothesen gemäß dem Zeitablauf kommt nicht in Frage.
- Die Behandlung nach 4030, 4040, 8100 GOZ fand an anderen als den konservierend / prothetisch versorgten Zähnen statt, nämlich an den natürlichen Zähnen oder der bereits vorhandenen alten Zahnersatz. Es handelt sich dabei um die natürlichen oder bereits ersetzten Zähne ____ (Zahnbezeichnungen).
In diesem Fall ist eher davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgt. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Gelingt es dem Kostenerstatter, die erbrachte Leistung als Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung zu deklarieren, so ist eine Erstattung nicht nötig. Hier muss mit Nachdruck auf die Liquidation verwiesen werden: Eine chronologische Aufführung der erbrachten Leistungen ist nach § 10 GOZ unumgänglich. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.
- „Nachkontrolle und Korrekturen abgegolten“