Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 5100
Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone
Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 5100 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sekundärteil
- für die Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformungen/Bissnahme
- Einproben
- ggf. Farbauswahl
- Nachkontrolle und Korrekturen
- Nicht abrechenbar
- für die Erstversorgung eines Zahnes mit einer Teleskop- oder Konuskrone
- für die Erneuerung des Primärteils
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
- GOZ 5080 (Verbindungsvorrichtung)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
- GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
- GOZ 5220/GOZ 5230 (Deckprothese)
- GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion einer Prothese mit Abformung)
- GOZ 5270 ff. (Unterfütterungen)
- GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOZ 8010 (Registrieren)
- GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
- GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
- GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
- GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
- GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
- GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
- Material- und Laborkosten
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Zahn
- Art der Abformung
- Befestigungsart
- Material
- Kommentare
- Spitta Kommentar
In der GOZ 5100 ist die Abformung enthalten. Das heißt jedoch nicht, dass die Abformung mit einem individuellen Löffel nicht zusätzlich berechenbar ist.
Die Erneuerung des Primärteils ist ggf. unter der GOZ 5040 (Teleskopkrone, auch Konuskrone) bzw. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. Eine eigene Gebührenposition existiert nicht.
Die Leistung nach GOZ 5100 ist berechenbar bei einer Neuherstellung eines Sekundärteils einer Teleskopkrone, nicht für deren Wiederherstellung oder Reparatur.
Wird zusätzlich ein neues Verbindungselement mit hergestellt, ist die GOZ 5080 berechenbar.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung wird erbracht, wenn ein Außenteleskop erneuert werden muss, das zugehörige Innenteleskop jedoch noch funktionstüchtig ist. Erforderliche Abformungen sowie eine einfache Bissnahme können nicht gesondert berechnet werden. Im Zusammenhang mit dieser Leistung kann auch die Verbindung zum vorhandenen Zahnersatz wiederhergestellt und gesondert berechnet werden. Bei der Anfertigung einer Sekundärkrone ist in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärkrone neu herzustellen und neben der 5100 mit der Nummer 5080 zusätzlich berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums Nr.: 44
Die Erneuerung eines Primärteleskops im Rahmen der Reparatur einer teleskopver-ankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZNr. 5000 und ggf. zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berechnung sind auch folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
- Erschwerte Fixierung des Sekundärteils bei der Abformung wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhtem Speichelfluss oder Würgereiz
- Ungünstige Verteilung der Pfeilerzähne im Restgebiss
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Vitalitätsprüfung GOZ 0070
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Provisorische Krone GOZ 2270
- Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Zahn GOZ 7080
- Verbindung zwischen neuer Sekundärkrone und vorhandenem Zahnersatz GOZ 5260
- Verbindungselement GOZ 5080
- Herstellung eines neuen herausnehmbaren Zahnersatzes GOZ 5200 ff.
- Wiedereingliederung einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz an anderer Stelle GOZ 2310
- Wiederherstellungs- und Unterfütterungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ 5250 ff.
- Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- u. v. m.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 5100 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Die Beschreibung des Festzuschusses nach Befund-Nr. 6.10 beinhaltet keine topografische oder anzahlmäßige Beschränkung der Erneuerung von Primär- oder Sekundärteleskopkronen bzw. Primär- oder Sekundärkonuskronen. Jedoch wird durch die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 35 festgelegt, dass im Rahmen der Regelversorgung mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen und den ersten Prämolaren zu den Verbindungselementen gehören. Somit sind Erneuerungen von Primär- oder Sekundärteleskopkronen bzw. Primär- oder Sekundärkonuskronen auf Eckzähnen oder ersten Prämolaren sowie bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen als Regelversorgungsleistungen mit der halben Gebühr nach Nr. 91d BEMA abzurechnen.
Erneuerungen von Sekundärteilen außerhalb der Einschränkung der Festzuschuss-Richtlinie können nach der Nr. 5100 GOZ vereinbart werden. Ebenso können Erneuerungen von zum Beispiel Sekundärteilen mit Vollverblendung oder mit vestibulären Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen oder von Sekundärteilen in Galvanotechnik nach Nr. 5100 GOZ vereinbart werden.
Die alleinige Erneuerung/Anfertigung eines Primärteils einer Teleskop- bzw. Konuskrone ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ als nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung zu berechnen, sofern kein Regelversorgungsanspruch besteht.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar