Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 5320
Eingliederung eines Obturators
Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens
Arbeiten & Organisieren
GOZ 5320 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Obturator
- für das Einsetzen eines Obturators
- bei Knochendefekten des Gaumens
- auch im bezahnten Kiefer
- als alleiniges Hilfsmittel oder im Zusammenhang mit
- Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
- Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Einpassen/Eingliederung
- Nachkontrolle/Korrekturen
- Nicht abrechenbar
- ohne zusätzliche Prothesen- oder Schienenversorgung
- für extraorale Weichteildefekte
- für Defekte im Unterkiefer
- für zusätzliche Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 5070 (Prothesenspanne)
- GOZ 5080 (Verbindungselement)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 5180 (Funktionelle Abformung)
- GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
- GOZ 5220 (Totale Prothese)
- GOZ 5330 (Resektionsprothese)
- GOZ 5340 (Epithese)
- GOZ 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOÄ 2700 (Stütz-, Halte-, Hilfsvorrichtung)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Zahn/Regio
- welche Art der Abformung/Bissnahme
- Einproben
- Farbauswahl der Prothesenzähne
- Anpassungen
- Material
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Nur für den Verschluss des Gaumens berechenbar.
Wiederholbar, keine zeitliche Einschränkung
Keine Einschränkung für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen (z. B. Druckstellenbehandlung)
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit der Leistung nach GOZ 5320 abgegolten.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Der Obturator nach der Nummer 5320 dient im Bereich des Gaumens dem Verschluss unphysiologischer Verbindungen benachbarter Körperhöhlen, z.B. zwischen Mundhöhle und Naso-Pharyngeal-Raum bei einer Kiefer-Gaumen-Spalte oder als palliative Maßnahme bei inoperablen, tumorbedingten Perforationen zur Verbesserung von Atmung, Nahrungsaufnahme und Lautbildung.
Die Ausdehnung ist auf die zu schließende Verbindung beschränkt. Die Stützung angrenzender Weichteile ist Leistungsbestandteil. Nachsorge und Kontrollen im Zuge der Eingliederung sind Leistungsbestandteil, weitere Maßnahmen, die z.B. durch den Krankheitsverlauf erforderlich werden, sind gesondert berechnungsfähig.
Teilleistungen der Nummer 5320 sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu berechnen. Der Obturator kann im voll-, teil- oder unbezahnten Kiefer eingegliedert werden. Er kann alleiniges Hilfsmittel sein oder in Verbindung mit Zahnersatz stehen.
Leistungen zur Herstellung des Zahnersatzes sind gesondert berechnungsfähig. Obturatoren, die ohne vorangegangene gewebeabtragende Operation dem Verschluss unphysiologischer Verbindungen ohne Beteiligung des Gaumens dienen oder knöcherne Defizite der Kiefer ausgleichen, werden von dieser Gebührennummer nicht erfasst und sind ebenso wie Obturatoren, die dem Offenhalten eines Zystenlumens nach Zystostomie dienen, im Wege der Analogie zu bewerten.
Zusätzlicher Aufwand
- Größe des Obturators
- Erschwertes Vorgehen bei starker Knochenatrophie, flachem Gaumen, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
- Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
- Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
- Erhöhter Stabilitätsbedarf bei ausgeprägtem Bruxismus, Makroglossie oder Hypermobilität von Zunge oder Lippen
- Bindegewebig veränderte oder fehlende Tubera
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
- Ungünstige Bezahnung im Gegenkiefer
- Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5180
- Chirurgische Maßnahmen GOZ 3000 ff.
- Teilprothese mit einfachen Halteelementen GOZ 5200
- Modellgussteilprothese GOZ 5210
- Verbindungselement GOZ 5080
- Oberkiefer-Total- oder Deckprothese GOZ 5220
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
- Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- u. v. m.
- Spitta Kommentar