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GOZ 5030
Wurzelkappe mit Stift

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5030 Schnellcheck

Punktzahl:1483
Faktoren:1,0 : 83,41 €2,3 : 191,84 €3,5 : 291,92 €
check
Abrechenbar
  • je Zahn oder Implantat
  • für die Versorgung mit einer Wurzelkappe mit Stift
  • für Wurzelkappen auf Implantat
  • ggf. zusätzlich Verbindungselement
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation des Zahnes oder Implantats
  • einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
  • Abformungen/Implantatabformung
  • Einproben
  • provisorisches und definitives Eingliedern (in konventionellen Verfahren)
  • Implantat: Einfügen einer Verschlussschraube
  • Implantat: Verschraubung und Abdeckung mit Füllmaterial
  • Nachkontrollen oder Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • für verblockte Kronen, wenn sie an der Brücken- oder Prothesenspanne nicht unmittelbar angrenzen
  • mehrfach je Zahn
  • für Einzelkronen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Durch die Leistungen nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen Zu den Kronen nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Die Leistungen nach den Nummern GOZ 5000 und GOZ 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.

  • Dokumentation
    • Zahn
    • Abdrucknahme
    • provisorische/definitive Versorgung
    • Befestigungsart
    • ggf. Zahnfarbe (z. B. bei Vollkeramik)
    • verwendete Materialien
    • usw.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Folgende Leistungen sind ggf. eingeschlossen:

      • Präparieren des Zahnes oder Implantats
      • Relationsbestimmung
      • Abformungen
      • Einproben
      • provisorisches Eingliedern
      • festes Einfügen der Krone
      • Nachkontrolle und Korrekturen.
      • Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial

      Kronen mit Verbindungsvorrichtungen nach GOZ 5080 (Geschiebe, Anker, etc.) oder Teleskopkronen werden nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 berechnet. Kronen, die gegossene oder gebogene Halte- und Stützvorrichtungen tragen, sind nach den Nummern GOZ 2200 bis GOZ 2220 zu berechnen.

      Stegtragende Ankerkronen werden nach GOZ 5000 bis GOZ 5040 berechnet, der Steg nach GOZ 5070, Stegverbindungsvorrichtungen nach GOZ 5080.

      Bei Brückenankerkronen werden die unmittelbar an die Brückenspanne angrenzenden Kronen mit den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5020 berechnet, die Provisorien nach GOZ 5120. Weitere, auch verblockte Kronen im Brückenverbund nach den Nummern GOZ 2200 bis GOZ 2220, die provisorischen Kronen nach GOZ 2260/GOZ 2270.

      Provisorien auf Prothesenankerkronen werden unter den GOZ 2260/GOZ 2270 berechnet, es sei denn sie werden provisorisch mit Brücken versorgt.

      Zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.

      Zu den Kronen nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Versorgung eines koronal zerstörten, ggf. mit einer Wurzelfüllung versehenen Zahnes mit einer Wurzelkappe im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n), Teilprothese oder Deckprothese. Diese Gebührennummer ist auch für die Versorgung eines Implantats mit einem wurzelkappenartigen Aufbau berechnungsfähig.

      Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon, ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte, oder industriell gefertigte Suprakonstruktion handelt. Weitere Wurzelkappen, auch in einem Brückenverband, werden ebenfalls nach der Nummer 5030 berechnet. Weitere Kronen im Brückenverband, die nicht unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind, sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken. Als Prothesenanker gilt eine Wurzelkappe, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweist. Wurzelkappen ohne Stift sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht gesondert aufgeführt. Sie sind daher analog zu berechnen. Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig (siehe Abrechnungsbestimmung). Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Retentionsgewinnung
      • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
      • Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals
      • Ungünstige Pfeilerverteilung
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
      • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
      • Chirurgische Kronenverlängerung GOZ 3230
      • Hemisektion GOZ 3130
      • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360
      • Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität GOZ 2020
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Verwendung eines Verbindungselements GOZ 5080
      • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
      • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:

      Die bisher durchschnittlich bei den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 (Nummern 500 bis 504 GOZ alt) berechneten Gebührensätze liegen deutlich über dem 2,3fachen Gebührensatz. Auf Vorschlag der BZÄK wurden die Punktzahlen dieser Leistungen erhöht. Die BZÄK geht im Gegenzug davon aus, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Mittel der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Diese Annahme wurde den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses zugrunde gelegt.

      Die bisher gebührenrechtlich umstrittene aber nach Angaben der Kostenträger weithin übliche Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5080 und 5040 wird ausgeschlossen. Im Gegenzug wird die Punktzahl der Leistung nach der Nr. 5040 erhöht. Die Beschreibung des Leistungsumfangs der Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 wird präzisiert. Im Zusammenhang mit der implantatgestützten prothetischen Versorgung stehen nur die Leistungen nach den Nummern 5000, 5030 oder 5040 zur Verfügung. Die Leistung nach der Nummer 5040 ist im Zusammenhang mit der Versorgung auf einem Implantat nur dann berechnungsfähig, wenn auf dem Implantataufbau ein individueller Innenkonus (bzw. individuelle Mesostruktur oder Innenteleskop) plus Außenkonus (bzw. Außenteleskop) hergestellt wird. Der Innenkonus ist mit dem Innenteleskop/Primärteil und der Außenkonus mit dem Außenteleskop/Sekundärteil eines Teleskops vergleichbar.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 5000 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.Eine Leistung nach der Nr. 5030 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Leistungen nach den Nrn. 5000 und 5030 GOZ umfassen auch die Verschraubung des Brückenankers auf dem Implantat und die Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllungsmaterial. Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen und deren Versorgung mit Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfankern in Verbindung mit einer Deckprothese ist die Nr. 90 BEMA abzurechnen; finden andere Verbindungselemente Anwendung, werden mehr als drei Zähne versorgt und/oder steht die Eingliederung der Wurzelkappen mit Stiftverankerung nicht in Verbindung mit einer Deckprothese, finden die Nrn. 5030, 5080 GOZ Anwendung.

      Die Nr. 5030 GOZ ist auch für die Versorgung eines Implantates mit einem wurzelkappenartigen Aufbau berechnungsfähig. Verbindungselemente sind neben der Nr. 5030 zusätzlich nach der Nr. 5080 GOZ berechenbar. Wurzelkappen ohne Stift sind weder nach der Nr. 90 BEMA abrechenbar, noch im Leistungsverzeichnis der GOZ gesondert beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu vereinbaren. Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig.

      Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „nicht vor Kronen nach 5000-5040 GOZ"

      Provisorische Kronen, berechnet als Einzelkronen nach 2270 GOZ, sind auch im Lückengebiss unter Umständen. die zahnmedizinisch und damit gebührenrechtlich indizierte Versorgung. Solche Gegebenheiten werden z.B. durch Interimsprothesen, alte Prothesen als Provisorien oder therapeutische Schienen begründet. Ein provisorisches Brückenglied nach 5140 GOZ ist in solchen Fällen zahnmedizinisch und faktisch unmöglich einzugliedern oder sogar kontraindiziert.

      In anderen Fällen ist eine provisorische Brücke nach 5140 GOZ aus belastungstechnischen Gründen nicht haltbar (z.B. bei sehr großen Spannen) oder zahnmedizinisch entbehrlich.

      Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ dürfen nur provisorische Brückenglieder „nach den Regeln der Kunst“ berechnet werden. Zahnmedizinisch nicht erforderliche provisorische Brückenglieder nach 5140 GOZ (in Verbindung mit 5120) können gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ nicht berechnet werden. Ihr Hinweis, statt zweimal 2270 GOZ seien zweimal die 5120 (Pfeilerkronen) und einmal die 5140 GOZ (Brückenspanne) anzusetzen, weil die endgültige Versorgung auch eine Brücke sei, geht aus den zahnmedizinischen Darlegungen erkennbar fehl. Die verordnungskonforme Berechnung der provisorischen Kronen nach 2270 GOZ bleibt aus diesem Grund bestehen.

      Tarifliche Erstattung gibt es für medizinisch notwendige Leistungen. In diesem Fall ist die Versorgung mit zwei Einzelprovisorien die medizinisch notwendige und vertretbare Versorgung. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

    • „Relationsbestimmung/Abformungen mit der Leistung abgegolten“
      1. Die einfache „Relationsbestimmung“, also die Fixierung des gewohnheitsmäßigen und vorgegebenen Zusammenbisses der Zähne, ist mit der Gebühr für Inlays und Kronen abgegolten. Nicht abgegolten sind instrumentelle Registrierungen völlig anderer Kieferpositionen (gelenkbezügliche Zentrikposition, laterale Grenzpositionen, protrusive Positionen etc.) nach 8010–8065 GOZ wegen einer abweichenden Indikationsstellung, also nicht „wegen Inlays, Kronen oder Brücken.“

      2. Lediglich Abformungen von Präparationen sind abgegolten. Nicht abgegolten sind Abformungen anderer anatomischer Bezirke (Kieferkämme, Weichteile) nach 5170 - 5190 GOZ. Nicht abgegolten sind auch Remontageabformungen nach 5170 GOZ, welche später – auf Präparationsabformungen eigenständig in eigener Sitzung folgend – erforderlich werden. Auch selbstständige Abformungen zur Diagnostik oder Planung nach 0050, 0060 GOZ sind mit der "Hauptleistung" nicht abgegolten und werden getrennt berechnet.

      Alle weitergehenden Leistungen, die notwendig werden, um eine exakte Relationsbestimmung des Kausystems wiederherzustellen, sind nicht mit der Leistung abgegolten, sondern werden als eigenständige Leistungen erbracht und auch berechnet. Auch neben einer Einzelkrone oder einem Inlay können die Kieferverhältnisse die Relationsbestimmung, z. B. mittels Gesichtsbogen und Bissnahme, notwendig machen. Eine generelle Ablehnung der Kostenerstattung mit dem Hinweis, dass diese Leistungen Bestandteil der "Hauptleistung" seien, entbehrt jede Grundlage. Sollte der Kostenerstatter einen begründeten Zweifel an der erbrachten und berechneten Leistung erheben, so muss dieser einen Sachverständigen zur Klärung der Leistungspflicht einschalten.

    • „8010-8100 nicht mit 2200-2220, 5000-5040 und 5200-5230 GOZ abgegolten"

      Ein ständig von kostenerstattenden Stellen wiederholtes Argument lautet, die funktionsanalytisch und funktionstherapeutisch indizierten Leistungen in einem Behandlungsfall seien mit gleichzeitigen restaurativen oder prothetischen Maßnahmen abgegolten. Diese Stellen kennen offensichtlich eine simple medizinische Tatsache nicht: Innerhalb eines „Behandlungsfalles“ können ggf. mehrere eigenständige und voneinander unabhängige „Krankheitsbilder“ zahnmedizinisch behandelt werden. Es ist schon eine recht eigenartige und schmalspurige Sichtweise der modernen Zahnmedizin, sie quasi als Behandlung des erkrankten Gebisses zu pauschalieren. Folgendes Beispiel mit den beiden Krankheitsbildern „fehlender Zahn“ und „traumatische Okklusion/Artikulation“ soll diese Aussagen verdeutlichen:

      Ein Zahn sei wegen chronischer Fehlbelastung völlig frakturiert und muss extrahiert werden. Es soll eine Brückenversorgung erfolgen mit Kronen auf den Nachbarzähnen und einem Brückenglied für den fehlenden Zahn. Es muss zur Absicherung der Diagnostik und zur störungsfreien Inkorporation der Brücke eine funktionsanalytische Untersuchung des Gebisses erfolgen und je nach Ergebnis auch eine Funktionstherapie. Nicht nur die „Kieferrelation“ als Bestimmung des normalen Zubisses im Zahnreihenschluss (Okklusion) ist in diesem Fall zahnmedizinisch erforderlich, sondern über die rein statischen Kieferbeziehung hinaus die Bestimmung der speziellen Mahlbewegungen. Diese setzen sich zusammen aus Vorschubbewegungen, Seitwärtsbewegungen und ggf. auch Rückwärtsbewegungen (zahnmedizinisch richtig: Gleitbewegungen aus der Zentrik). Diese Bewegungen der Kiefer zueinander werden fachlich mit „Artikulation“ bezeichnet.

      Die Bestimmung der „Kieferrelation“ ist verordnungsgemäß mit den Gebühren für die Brückenversorgung abgegolten. Nicht abgegolten ist die Bestimmung der Kieferbewegungen (Artikulation) und die Bestimmung der Zentrik (Gelenkbeziehung).

      Wenn notwendige funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen mit den Gebühren für die Brückenversorgung tatsächlich abgegolten wären, so würde die Brückenversorgung faktisch ohne Honorar bleiben!

    • „Nachkontrolle und Korrekturen abgegolten“

      Bei den Maßnahmen nach 4030, 4040, 8100 GOZ wurden nicht die eingegliederten Restaurationen oder Prothesen bearbeitet. Diese wurden weder geglättet noch eingeschliffen.

      1. Es wurde die natürliche Zahnsubstanz behandelt, unabhängig von Inlays, Kronen oder Brücken: Dies ist bereits aus der Rechnung klar erkennbar. Das Eingliederungsdatum der Restauration bzw. Prothese liegt zeitlich später als das Datum der Erbringung von 4030, 4040, 8100 GOZ. Eine „Korrektur“ oder „Nachkontrolle“ eingegliederter Restaurationen / Brücken oder Prothesen gemäß dem Zeitablauf kommt nicht in Frage.

      2. Die Behandlung nach 4030, 4040, 8100 GOZ fand an anderen als den konservierend / prothetisch versorgten Zähnen statt, nämlich an den natürlichen Zähnen oder der bereits vorhandenen alten Zahnersatz. Es handelt sich dabei um die natürlichen oder bereits ersetzten Zähne ____ (Zahnbezeichnungen).

      In diesem Fall ist eher davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgt. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Gelingt es dem Kostenerstatter, die erbrachte Leistung als Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung zu deklarieren, so ist eine Erstattung nicht nötig. Hier muss mit Nachdruck auf die Liquidation verwiesen werden: Eine chronologische Aufführung der erbrachten Leistungen ist nach § 10 GOZ unumgänglich. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.