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GOZ 5050
Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 - halbe Gebühr

Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5050 Schnellcheck

Punktzahl:
Faktoren:1,0 : 0,00 €2,3 : 0,00 €3,5 : 0,00 €
check
Abrechenbar
  • für Teilleistungen nach GOZ 5000 bis GOZ 5040
  • für die Hälfte der Gebühr der begonnenen Kronenleistung der GOZ 5000 bis GOZ 5004
  • bei Abbruch der Behandlung (z. B. Veränderung der intraoralen Verhältnisse, Krankheit, Unfall oder Tod des Patienten)
  • bei Implantatversorgung nach Fixationsabdruck halbe GOZ 5000, GOZ 5030, GOZ 5040
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • aller bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erbrachten Leistungen
  • aller bis zum Zeitpunkt des Abbruches erbrachten Material- und Laborkosten
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
  • für Teilleistungen bei Einzelkronen,
  • nach erfolgter Abformung zur Herstellung des Stumpfmodelles (GOZ 5060)
  • bei Versorgung mit Implantat vor erfolgter Abformung
  • wenn absehbar ist, dass die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden kann
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistungen nach den Nummern GOZ 5050 oder GOZ 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

  • Dokumentation
    • Zahn
    • Welche Präparationsart wurde vorgenommen?
    • Abdrucknahme/Bissnahme
    • Zahnfarbe
    • verwendete Materialien
    • usw.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Begründung des BMG zu der Leistung nach GOZ 5050: „Die Leistungsbeschreibung der GOZ 5050 wird hinsichtlich der Prothesenanker präzisiert. Durch eine neue Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Teilleistungen nach den Nummern GOZ 5050 und GOZ 5060 nur dann berechnungsfähig sind, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dies aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“

      Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Patient zur Weiterbehandlung nicht mehr erscheint, z. B. bei Krankheit, Tod oder Ablehnung der Weiterbehandlung. Unmöglich ist eine Weiterbehandlung auch bei Verlust des betroffenen Zahnes.

      Die Leistung ist berechenbar, wenn der Zahn bereits präpariert wurde bzw. bei einer Versorgung mit einem Implantat bereits eine Abformung erfolgte.

      Berechnung der halben Gebühr bedeutet, dass die halbe Gebühr des bis zum Abbruch bemessenen Steigerungssatzes angesetzt wird.

      Beispiel: Bei bisher bestimmtem Steigerungssatz 3,5 – Berechnung als Teilleistung zum 1,75-fachen Faktor.

      Es empfiehlt sich eine genaue Dokumentation des Abbruchgrundes. Bei Nichterscheinen des Patienten z. B. die Dokumentation der Aufforderung zur Weiterbehandlung.

      In der GOZ 1988 war die Berechnung von Teilleistungen neben der Versorgung mit laborgefertigten Langzeitprovisorien (GOZ 708, GOZ 709) auch möglich, wenn die Behandlung vom Zahnarzt selbst weitergeführt wurde. Dies ist in der GOZ 2012 nicht mehr der Fall. (Ausnahme: es wurden zum Ende der provisorischen Tragezeit bereits weitere Teilleistungen z. B. endgültige Präparation, für die endgültige Versorgung erbracht, die Behandlung dann aber aus oben genannten Gründen definitiv abgebrochen.)

      Es muss deshalb das Honorar für Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 um den Betrag für die (darin enthaltenen) Teilleistungen erhöht und gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vereinbart werden. Das Gesamthonorar ändert sich nicht.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden.

      Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxis-wechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.

      Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.

      Die Nummern 5000 bis 5040 können zur Hälfte berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme der Krone präpariert wurde. Weitere Maßnahmen, wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, sind dabei noch nicht erfolgt. Bei der Versorgung auf einem Implantat muss für die Berechnung dieser Teilleistung mindestens die Erstabformung im Rahmen der rekonstruktiven Behandlungsphase erfolgt sein. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Präparation bei kurzer klinischer Krone
      • Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
      • Ungünstige Pfeilerverteilung
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Maßnahmen zur Farbbestimmung
      • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
      • Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals (bei GOZ 5030)
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
      • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
      • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
      • Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität GOZ 2020
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat GOZ 5120
      • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
      • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 5050 und 5060:

      Die Leistungsbeschreibung der Nr. 5050 wird hinsichtlich der Prothesenanker präzisiert. Durch eine neue Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Teilleistungen nach den Nummern 5050 und 5060 nur dann berechnungsfähig sind, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dies aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“