Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 5050
Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 - halbe Gebühr
Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:
Arbeiten & Organisieren
GOZ 5050 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für Teilleistungen nach GOZ 5000 bis GOZ 5040
- für die Hälfte der Gebühr der begonnenen Kronenleistung der GOZ 5000 bis GOZ 5004
- bei Abbruch der Behandlung (z. B. Veränderung der intraoralen Verhältnisse, Krankheit, Unfall oder Tod des Patienten)
- bei Implantatversorgung nach Fixationsabdruck halbe GOZ 5000, GOZ 5030, GOZ 5040
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- aller bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erbrachten Leistungen
- aller bis zum Zeitpunkt des Abbruches erbrachten Material- und Laborkosten
- Nicht abrechenbar
- neben GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
- für Teilleistungen bei Einzelkronen,
- nach erfolgter Abformung zur Herstellung des Stumpfmodelles (GOZ 5060)
- bei Versorgung mit Implantat vor erfolgter Abformung
- wenn absehbar ist, dass die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden kann
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
- GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 2050/GOZ 2060 ff. (Restaurationen)
- GOZ 2180 (Plastischer Aufbau)
- GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau)
- GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 2260 (Provisorium ohne Abformung)
- GOZ 2270 (Provisorium mit Abformung)
- GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
- GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
- GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
- GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken- Provisorien)
- GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOZ 8010 (Registrieren)
- GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
- GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
- GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
- GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
- GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
- GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
- GOZ 9050 (Auswechseln von Aufbauelementen)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Zahn
- Welche Präparationsart wurde vorgenommen?
- Abdrucknahme/Bissnahme
- Zahnfarbe
- verwendete Materialien
- usw.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Begründung des BMG zu der Leistung nach GOZ 5050: „Die Leistungsbeschreibung der GOZ 5050 wird hinsichtlich der Prothesenanker präzisiert. Durch eine neue Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Teilleistungen nach den Nummern GOZ 5050 und GOZ 5060 nur dann berechnungsfähig sind, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dies aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Patient zur Weiterbehandlung nicht mehr erscheint, z. B. bei Krankheit, Tod oder Ablehnung der Weiterbehandlung. Unmöglich ist eine Weiterbehandlung auch bei Verlust des betroffenen Zahnes.
Die Leistung ist berechenbar, wenn der Zahn bereits präpariert wurde bzw. bei einer Versorgung mit einem Implantat bereits eine Abformung erfolgte.
Berechnung der halben Gebühr bedeutet, dass die halbe Gebühr des bis zum Abbruch bemessenen Steigerungssatzes angesetzt wird.
Beispiel: Bei bisher bestimmtem Steigerungssatz 3,5 – Berechnung als Teilleistung zum 1,75-fachen Faktor.
Es empfiehlt sich eine genaue Dokumentation des Abbruchgrundes. Bei Nichterscheinen des Patienten z. B. die Dokumentation der Aufforderung zur Weiterbehandlung.
In der GOZ 1988 war die Berechnung von Teilleistungen neben der Versorgung mit laborgefertigten Langzeitprovisorien (GOZ 708, GOZ 709) auch möglich, wenn die Behandlung vom Zahnarzt selbst weitergeführt wurde. Dies ist in der GOZ 2012 nicht mehr der Fall. (Ausnahme: es wurden zum Ende der provisorischen Tragezeit bereits weitere Teilleistungen z. B. endgültige Präparation, für die endgültige Versorgung erbracht, die Behandlung dann aber aus oben genannten Gründen definitiv abgebrochen.)
Es muss deshalb das Honorar für Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 um den Betrag für die (darin enthaltenen) Teilleistungen erhöht und gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vereinbart werden. Das Gesamthonorar ändert sich nicht.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden.
Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxis-wechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
Die Nummern 5000 bis 5040 können zur Hälfte berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme der Krone präpariert wurde. Weitere Maßnahmen, wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, sind dabei noch nicht erfolgt. Bei der Versorgung auf einem Implantat muss für die Berechnung dieser Teilleistung mindestens die Erstabformung im Rahmen der rekonstruktiven Behandlungsphase erfolgt sein. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Präparation bei kurzer klinischer Krone
- Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
- Ungünstige Pfeilerverteilung
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Maßnahmen zur Farbbestimmung
- Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
- Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals (bei GOZ 5030)
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
- Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
- Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
- Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
- Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität GOZ 2020
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat GOZ 5120
- Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
- Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 5050 und 5060:
Die Leistungsbeschreibung der Nr. 5050 wird hinsichtlich der Prothesenanker präzisiert. Durch eine neue Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Teilleistungen nach den Nummern 5050 und 5060 nur dann berechnungsfähig sind, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dies aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“
- Spitta Kommentar