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GOZ 2050
Restauration, einflächig

Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, einflächig

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2050 Schnellcheck

Punktzahl:213
Faktoren:1,0 : 11,98 €2,3 : 27,55 €3,5 : 41,93 €
  • Abrechenbar
    • je Kavität, einflächig
    • bei getrennten Kavitäten auch mehrmals je Zahn
    • für eine Füllung ohne Adhäsivtechnik oder Mehrschichttechnik
    • für eine Amalgamfüllung
    • für eine einfache Milchzahnfüllung
    • für eine retrograde Füllung
    • als vorbereitende Maßnahme vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Einlagefüllung (GOZ 2150 ff.) oder einer Ankerkrone (GOZ 5000 ff.)
    • als vorausgehende Maßnahme vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparieren der Kavität
    • Unterfüllung
    • Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer formgebender Hilfsmittel
    • Restauration mit plastischem Füllmaterial
  • Nicht abrechenbar
    • für Füllungen in Adhäsivtechnik
    • für Füllungen in Mehrschichttechnik
    • zur Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone (z. B. während der Präparation)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Kavität, einflächig
  • bei getrennten Kavitäten auch mehrmals je Zahn
  • für eine Füllung ohne Adhäsivtechnik oder Mehrschichttechnik
  • für eine Amalgamfüllung
  • für eine einfache Milchzahnfüllung
  • für eine retrograde Füllung
  • als vorbereitende Maßnahme vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Einlagefüllung (GOZ 2150 ff.) oder einer Ankerkrone (GOZ 5000 ff.)
  • als vorausgehende Maßnahme vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparieren der Kavität
  • Unterfüllung
  • Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer formgebender Hilfsmittel
  • Restauration mit plastischem Füllmaterial
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Füllungen in Adhäsivtechnik
  • für Füllungen in Mehrschichttechnik
  • zur Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone (z. B. während der Präparation)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Anzahl und Lage der Kavitäten
    • Material für Unterfüllung
    • Anlegen einer Matrize
    • verwendete Hilfsmittel, z. B. Keil, Streifen
    • verwendetes plastisches Füllmaterial
    • ggf. Angaben zur Farbe der Füllung
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Versorgung einer Kavität mit einer definitiven Füllung, z. B. aus Amalgam, Glasionomerzement, Zement oder Kunststoff (ohne Adhäsivtechnik).

      Neben (d. h. gleichzeitig mit) den Leistungen nach den GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Einzelkronen) sind Leistungen nach GOZ 2050 ff. nicht berechnungsfähig. An deren Stelle ist die GOZ 2180 vorgesehen.

      Für andere Präparationen, aber auch für eine vor der Präparation von Einzelkronen gelegte Füllung gilt diese Einschränkung nicht. Für die Berechenbarkeit der GOZ 2050 ff. kommt es nicht darauf an, wie lange eine Füllung (unverändert) im Munde bleibt, sondern ausschließlich darauf, ob der Leistungsinhalt der GOZ 2050 ff. erfüllt ist.

      Während die Nebeneinanderberechnung der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. und GOZ 2200 ff. in der Beschreibung der GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Kronen) ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist dies in der Beschreibung der GOZ 5000 bis GOZ 5040 (Ankerkronen) nicht der Fall. Die Berechnung der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. neben den GOZ 5000 ff. (Ankerkronen) ist daher uneingeschränkt möglich.

      Auch vor der Versorgung mit Einlagefüllungen/Inlays ist die Vorbereitung des Zahnes durch eine Aufbaufüllung nicht ungewöhnlich. Die Berechnung der GOZ 2180 ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist, erfolgt die Berechnung dieser vorbereitenden Maßnahme ebenfalls nach GOZ 2050/GOZ 2060 ff.

      Bei den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 ist das Anlegen der Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern in der Leistungsbeschreibung enthalten.

      Die Verankerung einer definitiven Füllung durch einen oder mehrere Wurzelstifte ist in der GOZ nicht enthalten. Bei medizinischer Notwendigkeit ist diese Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

      Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Nummer 2050 gilt für alle einflächigen Kavitäten, die in nicht adhäsiver Füllungstechnik mit plastischem Füllungsmaterial versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Die Kosten des Füllungsmaterials sind mit der Gebühr abgegolten.

      Das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize und/oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Entfernen einer Füllung
      • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
      • Wurzelkaries
      • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
      • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
      • Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
      • Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
      • Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Kariesdetektor § 6 Abs. 1
      • Laserfluoreszenz § 6 Abs. 1
      • Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
      • Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340
      • Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
      • Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
      • Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
      • Politur in gesonderter Sitzung GOZ 2130
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2120: Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz- Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet. Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.

      Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.“

  • Textbausteine
    • "Zahnzusatzversicherung erstattet GOZ-Nr. 2040 nicht"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet die Leistung GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi) bei der Versorgung mit einer Komposit-Füllung nicht – mit der Begründung, dass es sich hier um eine Sachleistung handelt. Sachleistungen muss Ihr Behandler über die Versichertenkarte mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.

      Sie als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 12 SGB V Abs. 1 Anspruch auf ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Behandlung. Diese wäre bei der Füllungstherapie eine Amalgamfüllung gewesen. Die Möglichkeit einer höherwertigeren Behandlung bei gesetzlich Versicherten, ohne Verlust des Kassenanteils, wurde mit § 28 Abs. 2 SGB V für Füllungen und für kieferorthopädische Behandlung geschaffen.

      Wir haben Sie über die Alternativen aufgeklärt, und Sie wählten eine höherwertigere Therapie als eine Amalgamfüllung, nämlich die Komposit-Restauration. Bei dieser Restaurationsart bedarf es einer absoluten Trockenlegung (Zahn darf während der Füllungslegung nicht mit Speichel in Berührung kommen), das kann der Behandler nur mit einem Spanngummi erreichen. Für eine Amalgamfüllung wäre dieses nicht notwendig. Das heißt für Sie: Alle Leistungen, die für die Amalgamfüllung in gleicher Größe notwendig gewesen wären, müssten über die Versichertenkarte abgerechnet werden – und im Umkehrschluss müssen alle Leistungen, die ausschließlich für die Komposit-Restauration notwendig sind, wie der Spanngummi, privat berechnet werden. Genau das haben wir getan.

      Die Aussage Ihrer Zahnzusatzversicherung ist damit falsch; eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.