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GOZ 2320
Wiederherstellung einer Krone

Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2320 Schnellcheck

Punktzahl:350
Faktoren:1,0 : 19,68 €2,3 : 45,27 €3,5 : 68,90 €
  • Abrechenbar
    • für die Eingliederung nach zahntechnischen Wiederherstellungsmaßnahmen einer Krone, eines Veneers, eines Brückenankers und/oder einer Teilkrone
    • für die Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz
    • auch für die Wiederherstellung und Eingliederung von Brückenankerkronen zusätzlich zur GOZ 5110 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Säubern von Zahn und Krone
    • definitives Einzementieren im konventionellen Verfahren nach Wiederherstellung
    • Wiedereingliederung/Wiederherstellung einer Verblendung an festsitzenden Zahnersatz
    • ggf. Abformungen, Einproben
    • Farbauswahl
    • Nachkontrolle/Korrekturen
  • Nicht abrechenbar
    • für die Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
    • für die Wiederherstellung und Wiedereingliederung von provisorischen Kronen
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • für die Eingliederung nach zahntechnischen Wiederherstellungsmaßnahmen einer Krone, eines Veneers, eines Brückenankers und/oder einer Teilkrone
  • für die Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz
  • auch für die Wiederherstellung und Eingliederung von Brückenankerkronen zusätzlich zur GOZ 5110 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Säubern von Zahn und Krone
  • definitives Einzementieren im konventionellen Verfahren nach Wiederherstellung
  • Wiedereingliederung/Wiederherstellung einer Verblendung an festsitzenden Zahnersatz
  • ggf. Abformungen, Einproben
  • Farbauswahl
  • Nachkontrolle/Korrekturen
Vergleich GOZ  BEMA 
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
  • für die Wiederherstellung und Wiedereingliederung von provisorischen Kronen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Art der wiederhergestellten Versorgung (Rekonstruktion):
      • Krone
      • Teilkrone
      • Veneer
      • Brückenanker
      • Verblendschale
      • Verblendung
    • Art der Wiederherstellung:
      • extraoral
      • intraoral
    • ggf. Abformung: verwendetes Material, Anzahl und Menge
    • ggf. verwendetes Material für die Wiederherstellung der Verblendung (Kunststoff)
    • ggf. Provisorische Versorgung
    • Art der Befestigung, konventionell oder adhäsiv
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
    • Praxisverbrauchsmaterialbeleg
    • Rechnung für zahntechnische Leistungen im Eigenlabor
    • Rechnung für zahntechnische Leistungen im Fremdlabor
  • Chairside-Leistungen

    1. Wiederherstellung Krone, Teilkrone, Veneer, Brückenanker an festsitzendem Zahnersatz:

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0732Desinfektion der Abformung (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der wiederherzustellenden Prothese (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der wiederhergestellten Prothese (Eingangsdesinfektion)


    • Abformungen und wiederherzustellende zahntechnische Werkstücke (Teilkrone, Krone, Veneer, Brücke) werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor oder vor weiteren, mit der Wiederherstellung verbundenen, Tätigkeiten desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach der Wiederherstellung im zahntechnischen Labor, wird das wiederhergestellte zahntechnische Werkstück (Teilkrone, Krone, Veneer, Brücke) vor der Eingliederung desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 5401 – Keramik/gegossenes Glas ätzen
    Die zahntechnische Leistung beschreibt die extraorale Vorbereitung des Keramikgerüstes eines zahntechnischen Werkstückes durch Ätzen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Keramik/gegossenem Glas, um einen besseren Verbund des Kompositklebers mit dem natürlichen Zahn bei der Klebetechnik zu erreichen (Verbundstelle zum natürlichen Zahn). Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit an einem keramischen Werkstück abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5307 Metallfläche konditionieren Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Metallflächen/ Metallgerüsten, um einen Verbund der aufzubringenden Kompositmaterialien mit den Metallflächen zu ermöglichen. Die zahntechnische Leistung kann ebenfalls abgerechnet werden, wenn die Metallflächen eines zahntechnischen Werkstückes vor der adhäsiven Befestigung konditioniert/ silanisiert werden. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit der GOZ-Gebührennummer:

    • Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) nach der GOZ-Nr. 2197

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individuellen Löffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels mit dem Ziel, einen individuellen Abformlöffel herzustellen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet. Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogenund Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    beb-97-Nr. 14071 Form- und/oder Oberflächenveränderungen des Provisoriums
    Die zahntechnische Leistung beschreibt den Mehraufwand (im Verhältnis zur einfachen Ausarbeitung) für form- und oberflächenverändernde Maßnahmen an einem Provisorium aus funktionellen, prothetischen, gnathologischen oder kosmetischen Gründen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Provisorium (für Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, Brückenglied) berechnet.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung, nach der GOZ-Nr. 2270
    • Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung, nach der GOZ-Nr. 5120
    • Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiend sattel, einschließlich Entfernung, nach der GOZ-Nr. 5140

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    2. Wiederherstellung Verblendschalen und Verblendungen an festsitzendem Zahnersatz:

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    Bei Wiederherstellung von Kronen, Teilkronen, Veneers, Brückenankern, Verblendungen und Verblendschalen, extraoral, ohne Abformung, chairside (am Behandlungsstuhl)#

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0723Zahnfarbenbestimmung I
    0724Zahnfarbenbestimmung II
    0725*Zahnfarbenbestimmung digital
    8201Kronen-/Brückengliedreperatur, Grundeinheit
    8203Leistungseinheit Verlängerung Kronenrand mit Komposit
    8204Leistungseinheit Bruch/Riss mit Komposit
    8205Leistungseinheit Kontaktpunkt mit Komposit
    8206Leistungseinheit Vorbereiten für Verblendung
    2661Teilverblendung aus Komposit in Mehrschichttechnik
    2662Mehrflächige Verblendung aus Komposit in Mehrschichttechnik
    2663Mehrflächige Verblendung aus Komposit in Mehrschichttechnik
    2941Individuell charakterisieren/Farbanpassung Kompositverblendung


    Die beb-97-Nrn. 8201, 8203, 8204, 8205, 8206, 5307, 2661, 2662, 2663 und 2941 sind als Chairside-Leistungen bei Wiederherstellung von Kronen und Brücken nach § 9 GOZ abrechenbar, wenn sie extraoral erbracht werden. Diese Wiederherstellungsmaßnahmen können auch chairside am Behandlungsstuhl durchgeführt werden. Eine Abformung ist dann nicht erforderlich.

    Hinweis:
    Werden die Wiederherstellungsmaßnahmen an einer Krone, Teilkrone, einem Veneer, einem Brückenanker, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz intraoral erbracht (der Zahnersatz wird nicht abgenommen), z. B. Verschließen eines Risses mit Komposit, Verschließen der okklusalen Fläche einer Krone nach endodontischer Behandlung mit Komposit, Verschluss eines Schraubenkanals einer implantatgestützten Krone mit Komposit, Reparatur einer Abplatzung mit Komposit, Verlängerung einer Krone mit Komposit, Ausbesserung der Verblendung mit Komposit und eine direkte Verblendung mit Komposit, sind diese Leistungen mit der GOZ-Nr. 2320 abgegolten.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist berechenbar für die Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, einer Teleskopkrone oder einer Brücken-/Prothesen-Ankerkrone. Die Maßnahmen können intra- und/oder extraoral erfolgen.

      Die während der Reparaturzeit ggf. erforderliche Versorgung mit Provisorien ist zusätzlich nach GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien) und/oder GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken- Provisorien) zu berechnen.

      Der Leistungsinhalt ist auch erfüllt bei Verschluss des Schraubenschachtes einer implantatgestützten Krone im Rahmen einer Wiedereingliederung.

      Eine für die Wiederherstellung erforderliche Abformung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Zusätzlich fallen ggf. Material- und Laborkosten an.

      Die Wiederherstellung von Brückenankerkronen nach GOZ 2320 ist ggf. auch zusätzlich zur GOZ 5110 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke) berechenbar.

      Wiederherstellungsmaßnahmen an Ankerkronen sind nicht Leistungsbestandteil der Wiedereingliederung einer Brücke nach GOZ 5110.

      Einfache Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen des Objekts, ohne weitergehende Wiederherstellungsmaßnahmen vor der Eingliederung, erfüllen nicht den Leistungsinhalt der GOZ 2320.

      Die Gebührennummer wird auch bei der Wiederherstellung einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz angesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine intraorale (ohne nachfolgende Wiedereingliederung der Krone, des Brückenankers, des Brückengliedes) oder eine extraorale Wiederherstellung (mit nachfolgender Wiedereingliederung der Krone, des Brückenankers, des Brückengliedes) handelt. Die GOZ 2320 wird je wiederhergestellter Verblendung berechnet, bei Brücken je Ankerkrone und/oder je Brückenglied.

      Es muss sich nicht um eine Neuanfertigung einer Verblendung/Verblendschale handeln. Auch eine „Teilreparatur“ (direkt oder indirekt) der Verblendung wird unter der GOZ 2320 berechnet.

      Wiederherstellungsmaßnahmen an Einlagefüllungen sind in der GOZ nicht beschrieben und werden analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistungsnummer wird für die Wiederherstellung defekter indirekt hergestellter Rekonstruktionen an festsitzendem Zahnersatz in Ansatz gebracht. Die Wiederherstellung kann intraoral oder extraoral durchgeführt werden. Eine ggf. erforderliche Abformung ist Bestandteil der Leistung. Die erforderlichen Material- und Laborkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Nummer 2320 wird je Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenanker bzw. je Verblendung an festsitzendem Zahnersatz berechnet. Verblendungsreparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz werden unter Nummer 2310 berechnet. Die ggf. erforderliche Wiedereingliederung der wieder hergestellten Krone/Teilkrone oder des Veneers ist Bestandteil der Leistung und kann nicht nach Nummer 2310 berechnet werden. Das Wiedereingliedern von Brückenankern oder weiterer verblockter Kronen wird nach Nummer 2310 bzw. Nummer 5110 berechnet. Die 2320 ist neben der 5110 auch dann berechnungsfähig, wenn an einem oder mehreren Brückenankern, deren Wiedereingliederung mit der 5110 abgegolten ist, wiederherstellende Maßnahmen erfolgen. Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht. Eine ggf. erforderliche Abnahme der Rekonstruktion wird zusätzlich nach Nummer 2290 je Anzahl der betroffenen Pfeilerzähne berechnet. Die Erneuerung des Verschlusses eines Schraubenschachtes bei einer implantatgestützten Krone erfüllt mit und ohne Wiedereingliederung den Leistungsinhalt der Nummer 2320. Oberflächenformverändernde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, sofern nicht die Nr. 4030 zum Ansatz kommt. Wird ein der Gebührennummer 2320 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150-2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Ungünstige Retentionsform des Kronenstumpfes
      • Besonders umfangreiche Entfernung alter Zementreste vom Zahn oder aus der Krone
      • Umfangreiche Reinigung und Desinfektion des Zahnes bzw. des Zahnersatzes
      • Besondere Maßnahmen beim Wiedereingliedern
      • Erschwerte relative Trockenlegung
      • Engstände
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Vitalitätsprobe GOZ 0070
      • Röntgen GOÄ 5000 ff.
      • Zahnreinigung GOZ 1040, GOZ 4050
      • Kronenwiederherstellung § 9 GOZ/BEB
      • Absolute Trockenlegung GOZ 2040
      • Endodontische Leistungen GOZ 2330–GOZ 2440
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Aufbaufüllungen GOZ 2180
      • Stiftaufbauten GOZ 2190, GOZ 2195
      • Funktionswiederherstellende Maßnahmen ohne/mit Abformung GOZ 5250, GOZ 5260
      • Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
      • FAL/FTL GOZ 8000 ff.
      • Abnahme der Rekonstruktion je Krone, Teilkrone, Veneer, Brückenanker GOZ 2290
      • Wiedereingliedern benachbarter verblockter Kronen GOZ 2310
      • Wiedereingliedern benachbarter verblockter Brücken GOZ 5110
      • Reparatur einer Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ 2310
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320: In die Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320 werden die Wiedereingliederung bzw. das Wiederherstellen einer Teilkrone und eines Veneer als vergleichbare Leistungen aufgenommen.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2320 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig für die Wiederherstellung von Versorgungen, auf die kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht.

      Erläuterungen/Hinweise

      Eine Vereinbarung der Nr. 2320 GOZ kann für die Wiederherstellung einer nicht nur vestibulären Verblendung im indirekten oder im direkten Verfahren an einer Einzelkrone oder bei festsitzendem Zahnersatz je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied erfolgen. Außerdem kann auch die Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung im indirekten oder im direkten Verfahren an einer Einzelkrone oder bei festsitzendem Zahnersatz je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied erfolgen, soweit die vestibuläre Verblendung außerhalb der in der Zahnersatz-Richtlinie festgelegten Verblendgrenzen wiederhergestellt wird. Die Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung innerhalb der Verblendgrenzen ist bei einer Einzelkrone nach Nr. 24b BEMA, bei einer implantatgetragenen Einzelkrone in dem Ausnahmefall der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a („Einzelzahnlücke“) nach Nr. 24bi BEMA und bei einer Ankerkrone oder einem Brückenzwischenglied nach Nr. 95c BEMA innerhalb der Regelversorgung abzurechnen. Für die Wiederherstellung eines Veneers und für die Wiederherstellung einer vestibulären oder mehrflächigen Verblendung außerhalb der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinie sind keine Festzuschüsse ansetzbar.

      Für die Wiederherstellung einer Verblendung innerhalb der Verblendgrenzen ist ein Festzuschuss nach Befund 6.9 bzw. 7.3 unabhängig von der Form des Zahnersatzes (Regelversorgung, gleich- oder andersartiger Zahnersatz) ansetzbar.

      Die Leistungsalternative „Wiederherstellung einer Krone oder einer Teilkrone“ ist für metallische Kronen nicht nach Nr. 2320 GOZ vereinbarungsfähig. Beispielsweise ist der Aufbau eines approximalen Kontaktpunktes oder der Verschluss eines Trennspaltes durch Lötung bei einer metallischen Einzelkrone nach Nr. 24b BEMA, bei einer metallischen Ankerkrone nach Nr. 95c BEMA abzurechnen.

      Wegen des fakultativen Leistungsinhaltes der Nr. 2320 GOZ „… gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung …“ sind die Nr. 2310 GOZ und die Nrn. 24a, 95a und 95b BEMA nicht neben der Nr. 2320 GOZ berechnungsfähig. Beispielsweise kann für die indirekte Wiederherstellung einer mehrflächigen Verblendung an einer Einzelkrone und für die anschließende Wiedereingliederung nur einmal die Nr. 2320 GOZ vereinbart werden, hingegen können für die indirekte Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung an einer Einzelkrone und für die anschließende Wiedereingliederung die Nrn. 24b und 24a BEMA abgerechnet werden. Soweit die Wiederherstellung der Verblendung innerhalb des Verblendbereichs der Zahnersatz-Richtlinie erfolgt, können in den beschriebenen Beispielfällen die Festzuschuss-Befunde 6.8 und 6.9 nebeneinander angesetzt werden.

      Die Regelungen zur Vereinbarung von Leistungen, die den Umfang der Regelversorgung überschreiten, sind zu beachten.

      Erfolgt nach Wiederherstellung eine Wiedereingliederung unter Anwendung der Adhäsivtechnik, kann neben der Nr. 2320 die Nr. 2197 GOZ hierfür vereinbart werden.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV