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GOZ 2110
Restauration, mehr als dreiflächig

Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2110 Schnellcheck

Punktzahl:319
Faktoren:1,0 : 17,94 €2,3 : 41,26 €3,5 : 62,79 €
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Abrechenbar
  • je Kavität, mehr als dreiflächig
  • für eine Füllung ohne Adhäsivtechnik
  • für eine Füllung ohne Mehrschichttechnik
  • für eine Amalgamfüllung
  • für eine einfache Milchzahnfüllung
  • als vorbereitende Maßnahme vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Einlagefüllung (GOZ 2150 ff.) oder einer Ankerkrone (GOZ 5000 ff.)
  • als vorausgehende Maßnahme vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone (z. B. vor der Präparation)
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparieren der Kavität
  • Unterfüllung
  • Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer formgebender Hilfsmittel
  • Restauration mit plastischem Füllmaterial
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Füllungen in Adhäsivtechnik
  • für Füllungen in Mehrschichttechnik
  • zur Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone (z. B. während der Präparation)
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Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
  • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4050 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 5000 ff. (Ankerkronen)
  • Analg nach § 6 Abs. 1 GOZ:
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Anzahl und Lage der Kavitäten
    • Material für Unterfüllung
    • Anlegen einer Matrize
    • verwendete Hilfsmittel, z. B. Keil, Streifen
    • verwendetes plastisches Füllmaterial
    • ggf. Angaben zur Farbe der Füllung
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Versorgung einer Kavität mit einer definitiven Füllung, z. B. aus Amalgam, Glasionomerzement, Zement oder Kunststoff (ohne Adhäsivtechnik).

      Neben (d. h. gleichzeitig mit) den Leistungen nach den GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Einzelkronen) sind Leistungen nach GOZ 2050 ff. nicht berechnungsfähig. An deren Stelle ist die GOZ 2180 vorgesehen.

      Für andere Präparationen, aber auch für eine vor der Präparation von Einzelkronen gelegte Füllung gilt diese Einschränkung nicht. Für die Berechenbarkeit der GOZ 2050 ff. kommt es nicht darauf an, wie lange eine Füllung (unverändert) im Munde bleibt, sondern ausschließlich darauf, ob der Leistungsinhalt der GOZ 2050 ff. erfüllt ist.

      Während die Nebeneinanderberechnung der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. und GOZ 2200 ff. in der Beschreibung der GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Kronen) ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist dies in der Beschreibung der GOZ 5000 bis GOZ 5040 (Ankerkronen) nicht der Fall. Die Berechnung der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. neben den GOZ 5000 ff. (Ankerkronen) ist daher uneingeschränkt möglich.

      Auch vor der Versorgung mit Einlagefüllungen/Inlays ist die Vorbereitung des Zahnes durch eine Aufbaufüllung nicht ungewöhnlich. Die Berechnung der GOZ 2180 GOZ ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist, erfolgt die Berechnung dieser vorbereitenden Maßnahme ebenfalls nach GOZ 2050/GOZ 2060 ff.

      Bei den GOZ 2050, GOZ 2070, GOZ 2090 und GOZ 2110 ist das Anlegen der Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern in der Leistungsbeschreibung enthalten.

      Die Verankerung einer definitiven Füllung durch einen oder mehrere Wurzelstifte ist in der GOZ nicht enthalten. Bei medizinischer Notwendigkeit ist diese Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

      Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Nummer 2110 gilt für alle mehr als dreiflächigen Kavitäten, die in nicht adhäsiver Füllungstechnik mit plastischem Füllungsmaterial versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet.

      Ecken- und Höckeraufbauten werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Die Kosten des Füllungsmaterials sind mit der Gebühr abgegolten.

      Das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize und/oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen.

      Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Entfernen einer Füllung
      • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
      • Wurzelkaries
      • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
      • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2) Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
      • Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
      • Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Anwendung Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
      • Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz GOZ § 6 Abs. 1
      • Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
      • Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegendenvitalen Pulpa GOZ 2340
      • Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
      • Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
      • Stiftverankerung einer Füllung nach § 6 Abs. 1
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2120: Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz- Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet. Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.

      Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.“

  • Textbausteine
    • „Restauration ist keine Aufbaufüllung"

      In einer Präparationssitzung notwendige Füllungen unter Kronen oder Brückenankern müssen als Aufbaufüllung nach GOZ 2180 berechnet werden. Bei adhäsiver Befestigung kann die Leistung GOZ 2197 zusätzlich anfallen.

      In dem hier vorliegenden Fall wurde eine Füllung vor der Präparationssitzung in einer vorherigen Sitzung gelegt. Der Zahn wurde zu einem späteren Zeitpunkt überkront. Wann dies stattfindet, konnte zu dem Termin der Füllungslegung nicht vorausgesagt werden. Es kann daher auch von keinem Kostenerstatter verlangt werden, dass die erbrachte Leistung mit der Leistung 2180 berechnet werden muss, weil zu einem späteren Zeitpunkt der Zahn überkront wurde. Hier muss zwischen Bema (Kassenleistungen) und GOZ (Privatleistungen) unterschieden werden. Der Bema besagt, dass eine Füllung vor einer geplanten Überkronung als Aufbaufüllung berechnet werden muss. Allerdings ist die 2-flächige Aufbaufüllung nach Bema besser bewertet als die GOZ 2180 bei 3,5-fachem Satz.

      Die Versorgung eines Zahnes mit einer Füllung ist weder Bestandteil der weitergehenden Leistungen, noch ist dies Voraussetzung für die Erbringung weitergehender Leistungen, noch ist dies eine besondere Ausführung der weitergehenden Leistungen. Besteht vor der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme eines Inlays, einer Krone, eines Brücken- oder Prothesenankers die Notwendigkeit für eine Füllung, kann diese unabhängig vom zeitlichen Abstand der beiden Maßnahmen berechnet werden.

      In der Regel ist es zahnmedizinisch sinnvoll, vor weitergehenden Maßnahmen an zu versorgenden Zähnen die alten Restaurationen zu entfernen und den Zahn konservierend vorzubehandeln. Damit können substanzaufbauende, substanzersetzende, nerverhaltende Maßnahmen oder auch Wurzelkanalbehandlungen und parodontale Maßnahmen gemeint sein. In vielen Fällen ist dieses Vorgehen geboten, um die Reaktion des Zahnes auf die Maßnahmen abzuwarten, insbesondere um die Entwicklung eventueller pathologischer Folgen abzuwarten bzw. auszuschließen, bevor eine weitergehende Restauration erfolgt. Für die Berechnungsfähigkeit der Leistungen nach Nrn. 2050 ff. ist entscheidend, ob deren Inhalt erbracht worden ist, nicht jedoch die Liegedauer der Füllung. Sobald die Leistungsbestandteile einer Füllung (im Wesentlichen: Approximalgestaltung zu den Nachbarzähnen und okklusale Passgenauigkeit zum Gegenkiefer) erbracht worden sind, kann diese Leistung auch berechnet werden.

    • „Mehrere Füllungen an einem Zahn"

      Es liegt in der Anatomie eines Zahnes, dass er von mehreren Seiten von Karies befallen werden kann. Der Aussage, dass mehrere Füllungen an einem Zahn nicht berechenbar seien, kann nicht gefolgt werden. Es ist sehr wohl möglich, dass bei einer minimalinvasiven Therapie substanzschonend präpariert wird und dadurch mehrere Kavitäten versorgt werden.

      Es kommt doch häufig vor, dass sich Karies im Approximalraum (interdental) bildet. In so einem Fall kann der Zahn sowohl von mesial als auch von distal eine Füllung erhalten, die Flächenangaben (mo und do) können sich dabei sogar überschneiden. Hinzu kann dann noch Fissurenkaries kommen, um dann die okklusale Fläche erneut in der Rechnung auftauchen zu lassen. Diese Restaurationen sind trotzdem alles selbständige, einzeln erbrachte Leistungen und somit berechnungsfähig.

    • „Zahnzusatzversicherung erstattet GOZ-Nr. 2040 nicht"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet die Leistung GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi) bei der Versorgung mit einer Komposit-Füllung nicht – mit der Begründung, dass es sich hier um eine Sachleistung handelt. Sachleistungen muss Ihr Behandler über die Versichertenkarte mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.

      Sie als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 12 SGB V Abs. 1 Anspruch auf ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Behandlung. Diese wäre bei der Füllungstherapie eine Amalgamfüllung gewesen. Die Möglichkeit einer höherwertigeren Behandlung bei gesetzlich Versicherten, ohne Verlust des Kassenanteils, wurde mit § 28 Abs. 2 SGB V für Füllungen und für kieferorthopädische Behandlung geschaffen.

      Wir haben Sie über die Alternativen aufgeklärt, und Sie wählten eine höherwertigere Therapie als eine Amalgamfüllung, nämlich die Komposit-Restauration. Bei dieser Restaurationsart bedarf es einer absoluten Trockenlegung (Zahn darf während der Füllungslegung nicht mit Speichel in Berührung kommen), das kann der Behandler nur mit einem Spanngummi erreichen. Für eine Amalgamfüllung wäre dieses nicht notwendig. Das heißt für Sie: Alle Leistungen, die für die Amalgamfüllung in gleicher Größe notwendig gewesen wären, müssten über die Versichertenkarte abgerechnet werden – und im Umkehrschluss müssen alle Leistungen, die ausschließlich für die Komposit-Restauration notwendig sind, wie der Spanngummi, privat berechnet werden. Genau das haben wir getan.

      Die Aussage Ihrer Zahnzusatzversicherung ist damit falsch; eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.

    • „Begleitleistungen bei Zahnzusatzversicherung"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet privat berechnete, medizinisch notwendige Leistungen nicht, mit der Begründung, dass es sich um Leistungen handelt, die unter das Zuzahlungsverbot fallen.

      Dieser Aussage müssen wir entschieden widersprechen. Es gibt zwar ein Zuzahlungsverbot für Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, das bezieht sich aber nicht auf die vereinbarten Leistungen. In den von Ihrer Zahnzusatzversicherung erwähnten § 8 Abs. 7 BMV-Z geht es um Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden können. Das sind Leistungen, die in der Gebührenliste der gesetzlichen Krankenversicherung entweder nicht enthalten sind oder im Sinne des § 12 Abs. SGB V über die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen. Für die Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten gibt es Richtlinien, die die Berechenbarkeit der einzelnen Leistungen und Behandlungen regeln. Diese Richtlinien sind für uns bindend. Es ist ein Leichtes zu sagen, dass die Praxis alle Leistungen, die in der Liste enthalten sind, über die Chipkarte abrechnen muss. Hier wird gerne außer Acht gelassen, dass die Richtlinien dies nicht immer erlauben. Dadurch ergibt sich immer wieder die Situation, dass Leistungen zwar in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, diese aber nicht über die GKV berechnet werden dürfen. Genau für diese Fälle kann eine Privatvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.

      Für die Erstattung dieser Leistungen wurde eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Es ist erstaunlich, dass die Zusatzversicherung von ihrem eigentlichen Versprechen “Im Fall der Fälle sind Sie Privatpatient” nichts mehr wissen wollen, sobald es um die Erstattung der Behandlungskosten geht. Denn die Erstattung steht Ihnen im vereinbarten tariflichen Umfang zu.


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Datum: 28.07.2014