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GOZ 2190
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2190 Schnellcheck

Punktzahl:450
Faktoren:1,0 : 25,31 €2,3 : 58,21 €3,5 : 88,58 €
check
Abrechenbar
  • je Zahn einmal
  • ausschließlich für gegossenen, metallischen Stiftaufbau aus Edelmetall oder speziellen Nichtedelmetalllegierungen
  • mit intrakanalärer und/oder parapulpärer Verankerung
  • vorbereitende Maßnahmen zu Aufnahme einer Krone in Verbindung mit den GOZ-Nrn.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Kronenvorbereitung eines zerstörten Zahnes mit gegossenen Stiftaufbau
  • Abformung bei indirekter Methode zur Herstellung eines gegossenen Stiftaufbaus
  • Modellierung bei direkter Methode zur Herstellung eines gegossenen Stiftaufbaus
  • Eingliederung/Anpassung des gegossenen Stiftaufbaus (in konventionellen Verfahren)
  • Nachkontrollen/Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehrfach je Zahn
  • je Wurzel
  • in Verbindung mit plastischen Füllungen (= GOZ 2050, GOZ 2070, GOZ 2090, GOZ 2110
  • in Verbindung mit Restaurationen aus Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (= GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2100, GOZ 2120
  • neben der Versorgung mit Einlagefüllungen (GOZ 2150 ff.)
  • neben GOZ 2180 (Plastischer Aufbau) am gleichen Zahn
  • neben GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift) am gleichen Zahn
  • für individuell hergestellten/gefrästen Keramikstift (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für die Wiederherstellung eines gegossenen Stiftaufbaus (= analog gem. § 6 Abs. 1)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer GOZ 2190 nicht berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern GOZ 2180, GOZ 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer GOZ 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn oder Implantat
    • Methodische Bestandteile zur Erbringung der abrechenbaren zahnärztlichen Leistungen
      • Vorbereitung des zerstörten Zahnes durch Präparation und Vorbereiten des Kanals/der Kanäle für die intraorale Stiftverankerung
      • Einsetzen von Stift/Stiften und Abformung bei direkter Methode
      • fakultativ direkte Modellation in Wachs im Kanal
      • Eingliedern des gegossenen Stiftes nach Herstellung im zahntechnischen Labor Mindestangaben für Dokumentation
    • Methode:
      • direkt
      • indirekt mit Abformung
    • Abformung: verwendetes Material, Anzahl und Menge
    • Art der Eingliederung des gegossenen Aufbaus: konventionelle Eingliederung, adhäsive Befestigung
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
    • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
    • besondere Umstände bei der Ausführung
    • Praxisverbrauchsmaterialbeleg
    • Rechnung für zahntechnische Leistungen im Eigenlabor
    • Rechnung für zahntechnische Leistungen im Fremdlabor
  • Analogleistungen

    Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, können z. B. sein:

    • Auftragen von flüssigem Kofferdam
    • parapulpäre Stiftverankerung einer Füllung
    • Entfernen von parapulpären Stiften
    • Aufbaufüllung mit konfektioniertem Stiftaufbau nach endondontischer Versorgung ohne Aufnahme einer Krone
    • rezementieren eines Stiftaufbaus
    • kanalverankerter Kronenaufbau
    • parapulpärer Stift
    • provisorische Krone mit Stiftverankerung
    • Stiftkrone aus einem Stück
    • Teilleistungen bei Stiftaufbau (z. B. gegossener Stiftaufbau, Abdrucknahme für die indirekte Anfertigung erfolgte, der Patient kam nicht zur Eingliederung)
    • gefräster/laborgefertigter Stiftaufbau aus Keramik
    • Eingliederung eines gegossenen Stiftaufbaus ohne Eingliederung einer Krone
  • Chairsideleistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen (Liste nicht abschließend)

    (0)BEB-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0723Zahnfarbenbestimmung
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    5307Metallfläche konditionieren
    0701Versand, je Versandgang
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Berechnung
      Einmal je Zahn für die Versorgung mit gegossenem Aufbau, einschließlich der Stiftverankerung. Die Präparation des Zahnes für das Einbringen des gegossenen Stiftes in den Zahn, das Aufbereiten der Kanäle für die intrakanaläre und/oder paraknaläre Verankerung, die Abformung, das Einbringen und die Kontrolle mit ggf. notwendigen Anpassungen sind mit GOZ-Nr. 2190 abgegolten.

      Während der plastische Aufbau neben einem Schraubenaufbau oder Glasfaserstift berechenbar ist entfällt diese Möglichkeit für den gegossenen Stiftaufbau.
      Die Verankerung durch einen gegossenen Stiftaufbau dient der Vorbereitung eines zerstörten Zahnes zur anschließenden Versorgung mit einer Krone.
      Sowohl das Präparieren des Stiftkanals wie auch das Einzementieren sind Leistungsbestandteil und nicht zusätzlich berechenbar.

      Eingliederung mehrerer gegossener Stiftaufbauten an einem Zahn
      Auch wenn mehrere gegossene Stiftaufbauten an einem Zahn eingegliedert werden, kann die GOZ-Nr. 2190 lediglich einmal je Zahn abgerechnet werden. Für den dadurch entstandenen Mehraufwand kann entweder ein erhöhter Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ berechnet werden oder eine abweichenden Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.

      Adhäsive Befestigung
      Wird der gegossene Stiftaufbau adhäsiv befestigt, ist dafür zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig.
      Tipp: Werden zwei gegossenen Stiftaufbauten an einem Zahn mittels adhäsiven Befestigungsverfahren eingegliedert, so kann dafür 1 x die GOZ-Nr. 2190 abgerechnet werden und zweimal die GOZ-Nr. 2197 abgerechnet werden.

      • Die GOZ-Nr. 2190 ist nur 1 x je Zahn berechnungsfähig
      • Die GOZ-Nr. 2197 ist je Befestigungselement berechnungsfähig.

      Abgrenzung GOZ-Nr. 2190 und 2195
      Die GOZ-Nr. 2190 beschreibt einen gegossenen Stiftaufbau aus Edelmetall oder spezieller Nichtedelmetalllegierung, der individuell im Labor hergestellt wurde.

      Die GOZ-Nr. 2195 beschreibt einen konfektionierten Schraubenaufbau, Glasfaserstift o. ä.

      Individuell gefräster keramischer Stiftaufbau
      Ein individuell gefräster keramischer Stiftaufbau ist weder Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2190 noch GOZ-Nr. 2195 und wird analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet.

      Teilleistungen bei gegossenem Stiftaufbau
      Teilleistungen in Verbindung mit der Eingliederung von gegossenen Stiftaufbauten sind in der GOZ nicht geregelt und werden deshalb analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet.

      Stiftaufbau als definitive Versorgung
      Ein gegossener Stiftaufbau als definitive Versorgung ist nicht Bestandteil der GOZ-Nrn. 2190. Diese Maßnahme ist in der GOZ nicht vorgesehen und muss deshalb analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

      Individualisierung eines konfektionierten Stiftaufbaus
      Wird ein konfektionierter Stiftaufbau vor Eingliederung individualisiert, erfolgt die Berechnung gemäß § 9 GOZ als Eigenlaborleistung.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mittels eines gegossenen Stiftaufbaus. Die Verankerung kann intrakanalär und/oder parakanalär erfolgen.

      Der gegossene Stiftaufbau dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen.

      Er wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt. Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität und/oder die Bohrung für parakanaläre Stifte ist Bestandteil der Leistung. Das Zementieren des Stiftaufbaus ist mit der Gebühr abgegolten.

      Der Stiftaufbau kann sowohl direkt nach Modellierung im Mund oder indirekt nach Abformung und Modellherstellung gefertigt werden. Die Kosten für die verwendeten Stifte sind gesondert berechnungsfähig. Aufbaufüllungen nach der Nummer 2180 sind daneben nicht berechnungsfähig. Auch bei mehreren Stiftverankerungen ist die Nummer 2190 nur einmal je Zahn berechnungsfähig. Die Leistung ist neben Einlagefüllungen nicht berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 41:
      Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
      Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Entfernen einer Füllung
      • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
      • Wurzelkaries Verengter, gebogener oder obliterierter Wurzelkanal
      • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
      • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
      • Zusätzliche konfektionierte und/oder gegossene Stifte
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Kariesdetektor § 6 Abs. 1
      • Laserfluoreszenz § 6 Abs. 1
      • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2180 bis 2197: Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

      Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.“

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