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GOZ 5110
Wiedereingliederung Brücke nach Wiederherstellung

Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5110 Schnellcheck

Punktzahl:360
Faktoren:1,0 : 20,25 €2,3 : 46,57 €3,5 : 70,87 €
  • Abrechenbar
    • je Brücke
    • für die Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
    • neben GOZ 2320 (Wiederherstellung eines Brückenankers)
    • zzgl. Material- und Laborkosten
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Säubern von Zahn und Krone
    • ggf. Abformungen, Einproben
    • Farbauswahl
    • definitives Einzementieren im konventionellen Verfahren nach Wiederherstellung
    • Wiedereingliederung/Wiederherstellung einer Verblendung an festsitzenden Zahnersatz
    • Nachkontrolle/Korrekturen
  • Nicht abrechenbar
    • je Spanne
    • je Ankerkrone
    • für die Wiedereingliederung einer provisorischen Brücke
    • für die Wiedereingliederung provisorischer Brücken
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • je Brücke
  • für die Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
  • neben GOZ 2320 (Wiederherstellung eines Brückenankers)
  • zzgl. Material- und Laborkosten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Säubern von Zahn und Krone
  • ggf. Abformungen, Einproben
  • Farbauswahl
  • definitives Einzementieren im konventionellen Verfahren nach Wiederherstellung
  • Wiedereingliederung/Wiederherstellung einer Verblendung an festsitzenden Zahnersatz
  • Nachkontrolle/Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • je Spanne
  • je Ankerkrone
  • für die Wiedereingliederung einer provisorischen Brücke
  • für die Wiedereingliederung provisorischer Brücken
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn
    • Befestigungsart
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    8127*Vorbereitung Brückenanker vor Wiederbefestigung durch Säubern und Polieren
    0732Desinfektion der Brücke


    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    • Wird eine endgültige Brücke (ohne weitere Wiederherstellungsmaßnahmen) vor der Wiedereingliederung gesäubert und poliert, stellt diese Maßnahme eine zahntechnische Leistung dar. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Brückenanker berechnet. Anschließend wird die Brücke vor Wiedereingliederung desinfiziert.

    Fakultativ:

    • Erfolgt die Wiederherstellung der Brücke im zahntechnischen Labor, wird nach Anlieferung der wiederhergestellten Brücke und vor Einprobe und Eingliederung eine Eingangsdesinfektion vorgenommen. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.

    Hinweis:
    siehe auch Ausführungen zu den Wiederherstellungsmaßnahmen an einer Brücke unter der GOZ-Nr. 2320 – Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 5401 Keramik/gegossenes Glas ätzen
    Die zahntechnische Leistung beschreibt die extraorale Vorbereitung des Keramikgerüstes eines zahntechnischen Werkstückes durch Ätzen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Keramik/gegossenem Glas, um einen besseren Verbund des Kompositklebers mit dem natürlichen Zahn bei der Klebetechnik zu erreichen (Verbundstelle zum natürlichen Zahn). Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit an einem keramischen Werkstück abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5307 Metallfläche konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Metallflächen/Metallgerüsten, um einen Verbund der aufzubringenden Kompositmaterialien mit den Metallflächen zu ermöglichen. Die zahntechnische Leistung kann ebenfalls abgerechnet werden, wenn die Metallflächen eines zahntechnischen Werkstückes vor der adhäsiven Befestigung konditioniert/ silanisiert werden. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit der GOZ-Gebührennummer:

    • Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) nach der GOZ-Nr. 2197
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die während der Reparaturzeit ggf. erforderliche Versorgung mit Provisorien ist zusätzlich nach GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien) und/oder GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken- Provisorien) zu berechnen.

      Die Wiederherstellung von Brückenankerkronen nach GOZ 2320 ist ggf. auch zusätzlich zur GOZ 5110 berechenbar. Wiederherstellungsmaßnahmen an Ankerkronen sind nicht Leistungsbestandteil der Wiedereingliederung einer Brücke nach GOZ 5110.

      Einfache Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen des Objekts, ohne weitergehende Wiederherstellungsmaßnahmen vor der Eingliederung, erfüllen nicht den Leistungsinhalt der GOZ 2320.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht. Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird. Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke wird nach § 6 Abs. 1 berechnet. Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung. Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060 GOZ berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Pfeilerzähne
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
      • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
      • Erschwerte Trockenlegung wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhter Salivation oder Würgereiz
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz- GOZ 2320
      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Entfernung einer Krone, eines Brückenankers, eines Brückenglieds GOZ 2290
      • Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • Plastischer Aufbau GOZ 2180
      • Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
      • Schraubenaufbau oder Glasfaserstift GOZ 2195
      • Provisorische Krone GOZ 5120
      • Provisorische Brücke, je Spanne oder Freiendsattel GOZ 5140
      • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Zahn GOZ 7080
      • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied GOZ 7090
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 5110 ist mit Versicherten der GKV für Suprakonstruktionen im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Sind mit den Brückenankern weitere Kronen im Rahmen von Suprakonstruktionen fest verbunden, löst die Wiedereingliederung dieser Kronen die Nr. 2310 GOZ je zusätzlicher Krone aus.

      Die adhäsive Befestigung bei der Wiedereingliederung einer Brücke löst zusätzlich die Nr. 2197 GOZ je Brückenanker/Krone aus.

      Die Vereinbarung einer Leistung nach der Nr. 2197 GOZ neben Leistungen nach den Nrn. 95a – c BEMA führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise das Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern, nach GOZ abgerechnet werden können.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV