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GOZ 5080
Verbindungselement

Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement.

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5080 Schnellcheck

Punktzahl:230
Faktoren:1,0 : 12,94 €2,3 : 29,75 €3,5 : 45,27 €
check
Abrechenbar
  • je Verbindungselement (Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement)
  • im Zusammenhang mit der Versorgung durch eine zusammengesetzte Brücke
  • im Zusammenhang mit der Versorgung durch eine Prothese
  • auch in Verbindung mit Supraversorgungen auf Implantaten
  • auch für das spätere Einarbeiten einer Verbindungsvorrichtung in eine vorhandene Versorgung, dann auch an einer Teleskopkrone oder Konuskrone
  • neben GOZ 5040 (Teleskop-/Konuskrone) bei unmittelbar benachbarten, durch eine Stegkonstruktion verbundene Primärkronen
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Planung und Eingliederung eines Verbindungselements
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOZ 5040 Teleskopkrone, auch Konuskrone
  • für die Verschraubung einer Einzelkrone auf Implantat
  • für die Wiederherstellung von Verbindungsvorrichtungen
  • neben GOZ 2200 ff. (Einzelkronen)
  • jeweils einmal für Matrize und/oder Patrize
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Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 5000 (Vollkrone, Tangentialpräparation)
  • GOZ 5010 (Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung)
  • GOZ 5020 (Teilkrone)
  • GOZ 5030 (Wurzelkappe mit Stift)
  • GOZ 5070 (Brückenglieder, Stege, je Spanne oder Freiendsattel)
  • GOZ 5210 (Partielle Prothese)
  • GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
  • GOZ 5260 ff. (Wiederherstellung der Funktion einer Prothese)
  • GOZ 5330 (Resektionsprothese)
  • Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer GOZ 5040 nicht berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Zahn
    • Art der Verbindungselements
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Das Einbringen einer Mesostruktur wird ggf. gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

      Die Verschraubung einer Krone oder Wurzelkappe mit einem Implantataufbau ist nicht unter dieser Gebührennummer berechenbar.

      Die Berechnung erfolgt je Verbindungsvorrichtung wobei Matrize und Patrize als ein Verbindungselement gelten.

      Für Verbindungsvorrichtungen wie: Geschiebe, Anker, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe etc., nicht für die Versorgung mit einem Steg aber für Verbindungsvorrichtungen an oder auf einem Steg.

      Die Leistung ist nicht für die Verbindung bei Teleskopkronen oder Konuskronen im Zusammenhang mit der (Erst-)Eingliederung berechenbar. Muss allerdings zu einem späteren Zeitpunkt eine Teleskop- oder Konuskrone mit einer neuen Verbindungsvorrichtung ausgestattet werden, wird die GOZ 5080 berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Gebührennummer wird angewendet, wenn abnehmbare Prothesen- oder Brückenanteile mit fest einzugliedernden Kronen oder Brücken verbunden werden sollen. Auch Stegverbindungen (Steg/Stegreiter) werden nach dieser Nummer berechnet. Die Leistung wird ebenfalls angewendet, um Brückenversorgungen trotz stark konvergierender oder divergierender Pfeilerzähne durch die Einarbeitung von Geschieben zu ermöglichen. Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus. Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:

      1. Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs- jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.
      2. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.
      3. Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nummer 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone. Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 wird mit der Nummer 5090 berechnet. Als Verbindungselemente gelten unter anderem: Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfe oder Kugelköpfe. Die Gebührennummer kann für jede einzelne Verbindungsvorrichtung berechnet werden. Die Nummer 5080 ist für gebogene oder gegossene Klammern oder für Auflagen nicht berechnungsfähig, da diese Elemente mit den Gebühren nach Nummern 5200 und 5210 abgegolten sind. Die Verschraubung einer Suprakonstruktion mit einem Implantat erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nummer 5080. Gleiches gilt für die direkte Verschraubung einer Mesostruktur mit dem zugehörigen Implantat.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Anker- oder Pfeilerkronen
      • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
      • Erschwerte Fixierung der Primäranteile bei der Abformung
      • Ausmaß der Pfeilerdivergenz
      • Erhöhter Planungsaufwand bei höherer Anzahl der Verbindungselemente
      • Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
      • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Pfeiler- oder Ankerkronen GOZ 5000 ff.
      • Brückenglied oder Steg (mit eingearbeitetem Verbindungselem.) GOZ 5070
      • Modellgussprothese mit gegossenen Halteund Stützelementen GOZ 5210
      • Deckprothesen GOZ 5220 ff.
      • Resektionsprothese GOZ 5330
      • Epithese GOZ 5340
      • Einbringen einer Mesostruktur GOZ § 6 Abs. 1
      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Provisorische Krone GOZ 2270
      • Provisorische Ankerkrone GOZ 5120
      • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
      • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Krone GOZ 7080
      • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied GOZ 7090
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 5080:

      Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5040 und 5080 wird ausgeschlossen. In den Fällen, in denen im Rahmen einer Leistung nach der Nummer 5040 eine besonders aufwendige Versorgung mit Verbindungselementen erfolgt, die im Einzelfall zu einem gegenüber dem Durchschnitt erheblich erhöhten Zeitaufwand führt, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 5080 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Als Verbindungselemente gelten beispielsweise Teleskop- und Konuskronen, Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfe oder Kugelknöpfe. Die Nr. 5080 GOZ kann für jede Verbindungsvorrichtung berechnet werden, jedoch nicht neben der Nr. 5040 GOZ.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV