Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 95a
Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
a) Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern
BEMA 95a Schnellcheck
- Abrechenbar
- für das Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern
- Wiedereinsetzen nach Abnahme der Brücke zwecks Reparatur außerhalb des Mundes
- Bema 95a bis Bema 95f:
für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Nicht abrechenbar
- für die Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- für die Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- für die Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- für die Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- für die Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 01)
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925–Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- provisorische Versorgung (Bema 19, Bema 21)
- Entfernen einer Brücke, einer fest einzementierten provisorischen Brücke, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstiftes (Bema 23)
- plastische Aufbaufüllungen (Bema 13a, Bema 13b)
Auslagen
- Abformmaterialien
- Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
- Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
- zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.
Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.
Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Als außervertraglich abrechenbar
- Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Praxisbeispiele
1. Fallbeispiel
Wiederbefestigung der vestibulären Verblendung des Brückenankers Zahn 12 an Brücke 12–21
(2)TP R B f k b k k f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B f k k f R TP Bemerkungen: Wiederbefestigung der Verblendung des Brückenankers 12 bei vorhandener Brücke 12–21
Befunde und Festzuschüsse
(0)Befund-Nr. Zahn/Gebiet Anzahl 6.9 12 1 Kostenberechnung Bema
(0)Befund-Nr. Anzahl 95c 1 2. Fallbeispiel
Indirekte Erneuerung aller vestibulären Verblendungen an Brücke 11–13 im gewerblichen Labor
(2)TP R B f k b k k f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B f k k f R TP Bemerkungen: Erneuerung der vestibulären Verblendungen der Brücke 11–13, indirekte Methode, provisorische Zwischenversorgung ist notwendig
Befunde und Festzuschüsse
(0)Befund-Nr. Zahn/Gebiet Anzahl 6.9 11-13 3 6.8 11, 13 2 Kostenberechnung Bema
(0)Befund-Nr. Anzahl 19 3 95c 3 95a 1
- Spitta Kommentar