Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 98f
Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 zusätzlich je Prothese, nur abrechnungsfähig bei Interimsprothesen
Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 zusätzlich je Prothese, nur abrechnungsfähig bei Interimsprothesen
BEMA 98f Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Interimsprothese
- für die Verwendung bei Prothesen nach Bema 96 von:
- einfachen Stützvorrichtungen mit Auflagen
- doppelarmige gebogene oder gegossene Haltevorrichtungen
- mehrarmige gebogene Halte- und Stützvorrichtungen, z. Bsp. gebogene Doppelarmklammer mit Auflage
- im Zusammenhang bei Wiederherstellungsmaßnahmen nach Bema 100 bei Erweiterung bzw. Neuplanung einer entsprechenden Halte- und Stützvorrichtung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- doppelarmige Halte-oder einfache Stützvorrichtung
- Nicht abrechenbar
- für einfache und einarmige Haltevorrichtungen
- im Zusammenhang mit einer Metallbasis (Bema 98g)
- im Zusammenhang mit gegossenen und komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen (Bema 98h)
- bei Wiederherstellungsmaßnahmen ohne Neuplanung der Halte- und Stützvorrichtung
- nicht neben der Bema 89 für das Einschleifen von Zähnen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen (Leistungsinhalt der Bema 98f)
- Zusätzlich abrechenbar
- 89 Beseitigung grober Artikulations/Okklusionsstörungen
- 96a Teilprothese zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen
- 96b Teilprothese zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen
- 96c Teilprothese zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen
- 98a Abformung mit individuellem/individualisiertem Löffel
- Abrechnungsbestimmung
Die Verwendung von einarmigen Klammern ist in der Regel nicht indiziert. Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98f ist mit der Gebühr nach Nr. 98g abgegolten.
Abrechnungsbestimmung zu Bema 96 bis Bema 100
Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig. Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Zu Bema 96 bis Bema 100 Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
Sollte im Ausnahmefall bei einer Modellgussprothese gleichzeitig Halte- und Stützvorrichtungen nach Bema 98f und Bema 98h hergestellt werden, ist ausschließlich die Bema 98h abrechenbar, da die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Bema 98f mit der Gebühr nach Bema 98g abgegolten sind.
- Abrechenbare Halte- und Stützvorrichtungen (Klammern) im Überblick
(0)BEL II-Position Leistungsbeschreibung Bema 98f Bema 98h 380 5 einfache gebogene Auflage X 381 0 sonstige gebogene Halte- und Stützvorrichtung: Doppelarm -klammer (mit Auflage), Bonyhardklammer mit Gegenlager, Überwurfklammer, Doppelbogen - klammer mit Gegenlager (mit und ohne Auflage) X 202 7 gegossene Auflage X 203 1 Zweiarmig gegossene Haltevorrichtung: zweiarmige Klammer: Approximalklammer, Rücklaufklammer, Bonyhardklammer mit Gegenlager X 204 1 Zweiarmig gegossene Halte- und Stützvorrichtung mit Auflage: zweiarmige Klammer: Approximalklammer, Rücklaufklammer, Bonyhardklammer mit Gegenlager, Überwurfklammer jeweils mit Auflage X 205 0 Bonwillklammer X 202 1 Einarmige gegossene Haltevorrichtung: einarmige Klammer, Inlayklammer, fortlaufende Klammer und Bonyhardklammer -> nur als Ausnahme in Kombination mit BEL 136 0 (gefräste Lager) und der BEL 137 0 (Schubverteilungsarm) 205 0
202 6
202 8
380 0Kralle
Ney-Stiel
Umgehungsbügel bei Diastema
einfache gebogene Halte- und Stützvorrichtung
- Spitta Kommentar