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BEMA 98f
Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 zusätzlich je Prothese, nur abrechnungsfähig bei Interimsprothesen

Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 zusätzlich je Prothese, nur abrechnungsfähig bei Interimsprothesen

BEMA 98f Schnellcheck

Punktzahl:22
  • Abrechenbar
    • einmal je Interimsprothese
    • für die Verwendung bei Prothesen nach Bema 96 von:
      • einfachen Stützvorrichtungen mit Auflagen
      • doppelarmige gebogene oder gegossene Haltevorrichtungen
      • mehrarmige gebogene Halte- und Stützvorrichtungen, z. Bsp. gebogene Doppelarmklammer mit Auflage
    • im Zusammenhang bei Wiederherstellungsmaßnahmen nach Bema 100 bei Erweiterung bzw. Neuplanung einer entsprechenden Halte- und Stützvorrichtung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • doppelarmige Halte-oder einfache Stützvorrichtung
  • Nicht abrechenbar
    • für einfache und einarmige Haltevorrichtungen
    • im Zusammenhang mit einer Metallbasis (Bema 98g)
    • im Zusammenhang mit gegossenen und komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen (Bema 98h)
    • bei Wiederherstellungsmaßnahmen ohne Neuplanung der Halte- und Stützvorrichtung
    • nicht neben der Bema 89 für das Einschleifen von Zähnen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen (Leistungsinhalt der Bema 98f)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • 89 Beseitigung grober Artikulations/Okklusionsstörungen
    • 96a Teilprothese zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen
    • 96b Teilprothese zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen
    • 96c Teilprothese zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen
    • 98a Abformung mit individuellem/individualisiertem Löffel
check
Abrechenbar
  • einmal je Interimsprothese
  • für die Verwendung bei Prothesen nach Bema 96 von:
    • einfachen Stützvorrichtungen mit Auflagen
    • doppelarmige gebogene oder gegossene Haltevorrichtungen
    • mehrarmige gebogene Halte- und Stützvorrichtungen, z. Bsp. gebogene Doppelarmklammer mit Auflage
  • im Zusammenhang bei Wiederherstellungsmaßnahmen nach Bema 100 bei Erweiterung bzw. Neuplanung einer entsprechenden Halte- und Stützvorrichtung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • doppelarmige Halte-oder einfache Stützvorrichtung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für einfache und einarmige Haltevorrichtungen
  • im Zusammenhang mit einer Metallbasis (Bema 98g)
  • im Zusammenhang mit gegossenen und komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen (Bema 98h)
  • bei Wiederherstellungsmaßnahmen ohne Neuplanung der Halte- und Stützvorrichtung
  • nicht neben der Bema 89 für das Einschleifen von Zähnen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen (Leistungsinhalt der Bema 98f)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • 89 Beseitigung grober Artikulations/Okklusionsstörungen
  • 96a Teilprothese zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen
  • 96b Teilprothese zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen
  • 96c Teilprothese zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen
  • 98a Abformung mit individuellem/individualisiertem Löffel
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Verwendung von einarmigen Klammern ist in der Regel nicht indiziert. Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98f ist mit der Gebühr nach Nr. 98g abgegolten.

    Abrechnungsbestimmung zu Bema 96 bis Bema 100

    Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig. Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Zu Bema 96 bis Bema 100 Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

      Sollte im Ausnahmefall bei einer Modellgussprothese gleichzeitig Halte- und Stützvorrichtungen nach Bema 98f und Bema 98h hergestellt werden, ist ausschließlich die Bema 98h abrechenbar, da die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Bema 98f mit der Gebühr nach Bema 98g abgegolten sind.

    • Abrechenbare Halte- und Stützvorrichtungen (Klammern) im Überblick
      (0)BEL II-PositionLeistungsbeschreibungBema 98fBema 98h
      380 5einfache gebogene AuflageX
      381 0sonstige gebogene Halte- und Stützvorrichtung: Doppelarm -klammer (mit Auflage), Bonyhardklammer mit Gegenlager, Überwurfklammer, Doppelbogen - klammer mit Gegenlager (mit und ohne Auflage)X
      202 7gegossene AuflageX
      203 1Zweiarmig gegossene Haltevorrichtung: zweiarmige Klammer: Approximalklammer, Rücklaufklammer, Bonyhardklammer mit GegenlagerX
      204 1Zweiarmig gegossene Halte- und Stützvorrichtung mit Auflage: zweiarmige Klammer: Approximalklammer, Rücklaufklammer, Bonyhardklammer mit Gegenlager, Überwurfklammer jeweils mit Auflage
      X
      205 0Bonwillklammer
      X
      202 1Einarmige gegossene Haltevorrichtung: einarmige Klammer, Inlayklammer, fortlaufende Klammer und Bonyhardklammer -> nur als Ausnahme in Kombination mit BEL 136 0 (gefräste Lager) und der BEL 137 0 (Schubverteilungsarm)

      205 0
      202 6
      202 8
      380 0
      Kralle
      Ney-Stiel
      Umgehungsbügel bei Diastema
      einfache gebogene Halte- und Stützvorrichtung