Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 24a
Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen
a) Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen
BEMA 24a Schnellcheck
- Abrechenbar
- Bema 24a: Wiedereinsetzen einer Krone, Innenteleskopes, gegossenen Stiftaufbaus, Schraubenaufbaus
- Bema 24a bis Bema 24c: für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen, für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- säubern von Zahn und Krone
- ggf. Abformung/Einprobe für die Wiederherstellungsmaßnahme
- Rezementierung der Krone im konventionellen Verfahren
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Nachkontrolle
- Nicht abrechenbar
- Erneuerung von Facetten oder Verblendschalen Bema-Nrn. 24b oder 95c
- Wiedereinsetzen einer Brücke Bema-Nr. 95a, 95b
- Wiederbefestigen einer Facette oder einer Verblendschale an einer Rückenschutzplatte Bema-Nr. 100a
- Wiederbefestigen eines Sekundärteiles Bema-Nr. 100b
- für das alleinige Wiederbefestigen einer provisorischen Krone, für die temporäre Wiedereingliederung definitiver Kronen Bema 24c
- nicht für die Verblendreparatur an Rückenschutzplatten Bema 24b
- Zusätzlich abrechenbar
- Erneuerung von vestibulären Facetten oder Verblendschalen (Bema 24b)
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925 - Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
- besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
- Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach Nr. 24c kann höchstens dreimal je Krone ab gerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen nach Nrn. 24a, 24b und 24c und bei der Abrechnung als Nrn. 24ai, 24bi und Nr. 24ci zu kennzeichnen.
- Kommentare
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
- Wiederherstellung/Erneuerungen von Veneeren, Inlays, Onlays, Overlays
- Wiederherstellung der Funktion und Verblendungen von Facetten außer halb der Verblendgrenzen
- Wiederherstellung von implantatgetragenen Kronen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls
- Wiedereingliederungen auf Wunsch des Patienten bei offensichtlicher Funktionsuntüchtigkeit, insuffizienten Kronen o. Ä.
- KZVB-Hinweis
Die BEMA-Nr. 24a ist abrechenbar, wenn eine Krone sich gelockert hat und wiedereinzementiert wird. Die BEMA-Nr. 24a ist auch abrechenbar, wenn eine Krone zur Wiederherstellung der Funktion abgenommen, wiederhergestellt und neu einzementiert werden muss. Für die Abnahme der Krone ist die BEMA-Nr. 23 (EKr) über Behandlungsschein abrechenbar.
Als zahntechnische Leistungen sind u.a. die L-Nr. 820 0 – Kronen- oder Brückengliedreparatur – ggf. Lötungen und Verblendungen berechenbar.
Die BEMA-Nrn. 24a und 24b sind zugleich an einem Zahn möglich, sofern sowohl die Facette/Verblendung wiederhergestellt wird als auch die Krone selbst rezementiert werden muss.
Wird eine gelockerte provisorische Krone wiederbefestigt, so kann keine Gebühr, auch nicht die Nr. 24c, abgerechnet werden. Im Notfalldienst kann sie ohne FEZ nach GOZ abgerechnet werden.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten