Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 24a
Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen
a) Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen
BEMA 24a Schnellcheck
- Abrechenbar
- BEMA 24a: Wiedereinsetzen einer Krone, Innenteleskopes, gegossenen Stiftaufbaus, Schraubenaufbaus
- BEMA 24a bis BEMA 24c: für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen, für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- säubern von Zahn und Krone
- ggf. Abformung/Einprobe für die Wiederherstellungsmaßnahme
- Rezementierung der Krone im konventionellen Verfahren
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Nachkontrolle
- Nicht abrechenbar
- Erneuerung von Facetten oder Verblendschalen (BEMA 24b oder BEMA 95c)
- Wiedereinsetzen einer Brücke (BEMA 95a, 95b)
- Wiederbefestigen einer Facette oder einer Verblendschale an einer Rückenschutzplatte (BEMA 100a)
- Wiederbefestigen eines Sekundärteiles (BEMA 100b)
- für das alleinige Wiederbefestigen einer provisorischen Krone, für die temporäre Wiedereingliederung definitiver Kronen (BEMA 24c)
- nicht für die Verblendreparatur an Rückenschutzplatten (BEMA 24b)
- Zusätzlich abrechenbar
- Erneuerung von vestibulären Facetten oder Verblendschalen (BEMA 24b)
- Untersuchungen und Beratungen (BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04)
- Sensibilitätsprüfung (BEMA 8)
- Röntgendiagnostik (BEMA Ä925a-BEMA Ä935d)
- Schmerzausschaltung (BEMA 40, BEMA 41a)
- anschließende Überkronung (BEMA 20a, BEMA 91a)
- besondere Maßnahmen beim Präparieren (BEMA 12)
- Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach Nr. 24c kann höchstens dreimal je Krone ab gerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen nach Nrn. 24a, 24b und 24c und bei der Abrechnung als Nrn. 24ai, 24bi und Nr. 24ci zu kennzeichnen.
- Dokumentation
- Information, Aufklärung sowie Einwilligung des Patienten in die Behandlung
- Kostenaufklärung über einen Eigenanteil im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung wichtig, da Wiederherstellungsmaßnahmen in der Regel ohne vorherige Genehmigung erfolgen können (Achtung: Ausnahmen unter Information und Hinweise aufgeführt)
- Datum
- Zahn
- ggf. Einprobe
- Eingliederung: Art der Befestigung (Zementieren)
Bei Wiederherstellung im zahntechnischen Labor vor Wiedereingliederung:- Laborauftrag
- ggf. Abformung: verwendetes Material, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
- Art der Wiederherstellungsmaßnahme
- Provisorium: Art der Ausführung (Herstellungsmethode), Material, Art der Befestigung
- Auslagen für Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR
- Eigenlaborbeleg Auslagen für Laborkosten (Praxislabor)
Alternativ: - Originallaborrechnung des gewerblichen Labors auf Papier (wird der Patientenrechnung beigefügt) und Datensatz in elektronischer Form (XML-Datei gewerbliches Labor) zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung an die KZV
- Erklärung zur Konformität nach Anhang XIII der MDR zu jeder Sonderanfertigung
- Eigenanteilsrechnung für den Patienten (Ausnahme Härtefallregelung)
Hinweise- Die Leistung ist abrechnungsfähig für das Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen.
Unter „dergleichen“ sind auch Teilkronen, aber auch Schraubenaufbauten, gegossene Stiftaufbauten, Primärteleskopkronen und Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfanker zu verstehen. Der Wiedereingliederung können zahntechnische Maßnahmen zur Wiederherstellung vorausgehen, müssen es aber nicht. - Methodische Bestandteile zur Erbringung der abrechenbaren zahnärztlichen Leistung nach der BEMA-Nr. 24a:
- Säuberung der Teilkrone, Krone, z. B. durch Entfernung von Zementresten
- ggf. Abformung, wenn die Krone im zahntechnischen Labor wiederhergestellt werden muss
- Einprobe
- Wiedereingliederung durch Einzementieren
- Kontrolle und ggf. Korrekturen
Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig in der Patientenkartei.
- Wiederherstellungsmaßnahmen können in der Regel ohne Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgen (Festzuschüsse 6.0–6.9, 7.3, 7.4, 7.7). Das gilt auch für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5 (auch im Zusammenhang mit der Befund-Nr. 6.8). Davon ausgeschlossen sind Wiederherstellungsmaßnahmen bei Härtefällen und Versicherten mit Kennzeichnung besonderer Personengruppen 4, 6–9 auf der elektronischen Gesundheitskarte sowie bei Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb der zweijährigen Gewährleistungspflicht. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist erforderlich.
- Bitte beachten Sie die Vorgaben Ihrer regionalen KZV in Bezug auf das Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen.
- Die Befunddokumentation im Heil- und Kostenplan erfolgt
- in Teil II Befunde für Festzuschüsse
Befund-Nr. 6.8: Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn - Zur Planung der Kosten wird die BEMA-Nr. 24a in Teil III Kostenplanung aufgeführt.
- in Teil II Befunde für Festzuschüsse
- Die Abrechnungsdokumentation im Heil- und Kostenplan erfolgt unter:
- V. Rechnungsbeträge
- Neben der BEMA-Nr. 24a können (wenn vor Wiedereingliederung Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion im zahntechnischen Labor erfolgen) als Auslagen berechnet werden:
- Abformmaterial
- provisorisches Kronenmaterial in Verbindung mit der BEMA-Nr. 19
- Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
- zahntechnische Leistungen nach BEL II
- Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Das bedeutet, dass auch die Wiedereingliederung durch Zementierung einer vormals gleichartigen Versorgung, z. B. einer Keramikkrone, nach der BEMA-Nr. 24a abrechenbar ist. Es wird der Festzuschuss 6.8 gewährt.
- Sofern die Wiedereingliederung einer Teilkrone/Krone in Adhäsivtechnik erfolgt, ist zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) auf dem HKP Teil 2 (Anlage). Gegebenenfalls fallen zusätzliche zahntechnische Chairside-Leistungen an, wie z. B. Metallfläche konditionieren oder Keramik konditionieren und ggf. ätzen. Die Erbringung dieser Leistungen muss aus der Behandlungsdokumentation hervorgehen. Die Abrechnung erfolgt nach § 9 GOZ – Ersatz für Auslagen.
- Wird eine Krone und zusätzlich ein konfektionierter Stift- oder Schraubenaufbau oder ein gegossener Stiftaufbau konventionell wiederbefestigt, kann die BEMA-Nr. 24a 2 x abgerechnet werden. Die Behandlungsdokumentation muss die entsprechenden zahnärztlichen Maßnahmen aufführen. Der Festzuschuss 6.8 ist jedoch nur 1 x ansetzbar.
- Die Wiedereingliederung von Einzelkronen auf Implantaten durch Zementieren oder Verschrauben der Krone sind in festgelegten Ausnahmefällen1 (Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a Ausnahmefall Suprakonstruktionen als Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind) nach der BEMA-Nr. 24a abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i (24ai) zu kennzeichnen. Der Festzuschuss 7.4 ist ansetzbar.
- Kommentare
- Spitta-Kommentare
- Eine Leistung nach der BEMA-Nr. 24a beinhaltet:
- das Wiedereinsetzen einer gelockerten oder gelösten Krone (auch bei Krone als Suprakonstruktion)
- für zweizeitiges Wiedereingliedern von Stift-/Schraube und Krone 2 x BEMA-Nr. 24a abrechnungsfähig (1 x je Restaurationsteil)
- die Entfernung einer Krone zum Zwecke der Wiederherstellung und anschließende Wiedereingliederung
- Beachte: Für die Abnahme ist BEMA 23 (Ekr) über die eGK abrechnungsfähig.
- Bei Krone als Suprakonstruktion gem. ZE-Richtlinie Nr. 36 = BEMA-Nr. 24ai abrechnungsfähig.
- Eine Leistung nach der BEMA-Nr. 24a beinhaltet:
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
- Wiederherstellung/Erneuerungen von Veneeren, Inlays, Onlays, Overlays
- Wiederherstellung der Funktion und Verblendungen von Facetten außer halb der Verblendgrenzen
- Wiederherstellung von implantatgetragenen Kronen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls
- Wiedereingliederungen auf Wunsch des Patienten bei offensichtlicher Funktionsuntüchtigkeit, insuffizienten Kronen o. Ä.
- KZVB-Hinweis
Die BEMA-Nr. 24a ist abrechenbar, wenn eine Krone sich gelockert hat und wiedereinzementiert wird. Die BEMA-Nr. 24a ist auch abrechenbar, wenn eine Krone zur Wiederherstellung der Funktion abgenommen, wiederhergestellt und neu einzementiert werden muss. Für die Abnahme der Krone ist die BEMA-Nr. 23 (EKr) über Behandlungsschein abrechenbar.
Als zahntechnische Leistungen sind u.a. die L-Nr. 820 0 – Kronen- oder Brückengliedreparatur – ggf. Lötungen und Verblendungen berechenbar.
Die BEMA-Nrn. 24a und 24b sind zugleich an einem Zahn möglich, sofern sowohl die Facette/Verblendung wiederhergestellt wird als auch die Krone selbst rezementiert werden muss.
Wird eine gelockerte provisorische Krone wiederbefestigt, so kann keine Gebühr, auch nicht die Nr. 24c, abgerechnet werden. Im Notfalldienst kann sie ohne FEZ nach GOZ abgerechnet werden.
- Spitta-Kommentare









