Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 95d
Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
d) Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke
BEMA 95d Schnellcheck
- Abrechenbar
- Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Brücke, maximal dreimal je Brücke möglich.
- für Abnahme und Wiederbefestigung (z. B. für Gerüsteinprobe)
unabhängig von der Anzahl der Ankerzähne oder Spannen der provisorischen Brücke
- Bema Bema 95a bis Bema 95f:
für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abnahme/Entfernung der provisorischen Brücke
- Entfetten und Säuberung des Zahnes/Zahnstumpfes von anhaftenden Zementresten
- Wiederbefestigen der provisorischen Brücke
- Kontrolle
- Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Nachkontrolle
- Nicht abrechenbar
- für alleiniges Abnehmen einer prov. Brücke (z. B. in der Eingliederungssitzung der definitiven Brücke)
- öfter als dreimal bei Vertragsbrücken
- für alleinige Wiederbefestigung von gelösten provisorischen Brücken (außer im Notdienst oder bei Vertretung)
- für Erneuerung einer provisorischen Brücke (Bema-Nrn. 19 und 21)
- für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone ohne Brückenversorgung (Bema-Nr. 19)
- für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone mit Stiftverankerung ohne Brückenversorgung (Bema-Nr. 21)
- Abnahme und Wiederbefestigung von privat vereinbarten laborgefertigten Langzeitprovisorien sind Privatleistung.
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 01)
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925–Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- provisorische Versorgung (Bema 19, Bema 21)
- Entfernen einer Brücke, einer fest einzementierten provisorischen Brücke, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstiftes (Bema 23)
- plastische Aufbaufüllungen (Bema 13a, Bema 13b)
Auslagen
- Abformmaterialien
- Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
- Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
- zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
- Abrechnungsbestimmung
Eine Leistung nach BEMA-Nr. 95 d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.
Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.
Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Als außervertraglich abrechenbar
- Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Spitta Kommentar