Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Dentallabor
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
€ 39,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen

BEMA 95d
Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
d) Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke

BEMA 95d Schnellcheck

Punktzahl:18
  • Abrechenbar
    • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Brücke, maximal dreimal je Brücke möglich.
    • für Abnahme und Wiederbefestigung (z. B. für Gerüsteinprobe)
    • unabhängig von der Anzahl der Ankerzähne oder Spannen der provisorischen Brücke

    • BEMA BEMA 95a bis BEMA 95f:
      für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abnahme/Entfernung der provisorischen Brücke
    • Entfetten und Säuberung des Zahnes/Zahnstumpfes von anhaftenden Zementresten
    • Wiederbefestigen der provisorischen Brücke
    • Kontrolle
    • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
    • Nachkontrolle
  • Nicht abrechenbar
    • für alleiniges Abnehmen einer prov. Brücke (z. B. in der Eingliederungssitzung der definitiven Brücke)
    • öfter als dreimal bei Vertragsbrücken
    • für alleinige Wiederbefestigung von gelösten provisorischen Brücken (außer im Notdienst oder bei Vertretung)
    • für Erneuerung einer provisorischen Brücke (BEMA-Nrn. 19 und 21)
    • für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone ohne Brückenversorgung (BEMA-Nr. 24c)
    • für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone mit Stiftverankerung ohne Brückenversorgung (BEMA-Nr. 21)
    • Abnahme und Wiederbefestigung von privat vereinbarten laborgefertigten Langzeitprovisorien sind Privatleistung.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Untersuchungen und Beratungen (BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04)
    • Sensibilitätsprüfung (BEMA 8)
    • Röntgendiagnostik (BEMA Ä925aBEMA Ä935d)
    • Schmerzausschaltung (BEMA 40, BEMA 41a)
    • provisorische Versorgung (BEMA 19, BEMA 21)
    • Entfernen einer Brücke, einer fest einzementierten provisorischen Brücke, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstiftes (BEMA 23)
    • plastische Aufbaufüllungen (BEMA 13a, BEMA 13b)
    • Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik, Komposit = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ (Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 SGB V ist möglich)
    • Exzision ( BEMA 49, 50)


    Auslagen

    • Abformmaterialien
    • Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
    • Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
    • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
check
Abrechenbar
  • Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Brücke, maximal dreimal je Brücke möglich.
  • für Abnahme und Wiederbefestigung (z. B. für Gerüsteinprobe)
  • unabhängig von der Anzahl der Ankerzähne oder Spannen der provisorischen Brücke

  • BEMA BEMA 95a bis BEMA 95f:
    für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abnahme/Entfernung der provisorischen Brücke
  • Entfetten und Säuberung des Zahnes/Zahnstumpfes von anhaftenden Zementresten
  • Wiederbefestigen der provisorischen Brücke
  • Kontrolle
  • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nachkontrolle
no-check
Nicht abrechenbar
  • für alleiniges Abnehmen einer prov. Brücke (z. B. in der Eingliederungssitzung der definitiven Brücke)
  • öfter als dreimal bei Vertragsbrücken
  • für alleinige Wiederbefestigung von gelösten provisorischen Brücken (außer im Notdienst oder bei Vertretung)
  • für Erneuerung einer provisorischen Brücke (BEMA-Nrn. 19 und 21)
  • für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone ohne Brückenversorgung (BEMA-Nr. 24c)
  • für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone mit Stiftverankerung ohne Brückenversorgung (BEMA-Nr. 21)
  • Abnahme und Wiederbefestigung von privat vereinbarten laborgefertigten Langzeitprovisorien sind Privatleistung.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Untersuchungen und Beratungen (BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04)
  • Sensibilitätsprüfung (BEMA 8)
  • Röntgendiagnostik (BEMA Ä925aBEMA Ä935d)
  • Schmerzausschaltung (BEMA 40, BEMA 41a)
  • provisorische Versorgung (BEMA 19, BEMA 21)
  • Entfernen einer Brücke, einer fest einzementierten provisorischen Brücke, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstiftes (BEMA 23)
  • plastische Aufbaufüllungen (BEMA 13a, BEMA 13b)
  • Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik, Komposit = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ (Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 SGB V ist möglich)
  • Exzision ( BEMA 49, 50)


Auslagen

  • Abformmaterialien
  • Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
  • Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
  • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
  • Abrechnungsbestimmung

    Eine Leistung nach BEMA-Nr. 95d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Abnahme
    • Material für die Wiederbefestigung bei Wiedereingliederung
    • ggf. Auslagen für Materialkosten (Kunststoff) bei Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums vor Wiedereingliederung – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name) und Betrag in EUR


    Dokumentationsbeispiele

    • Zähne [z. B. 17–15] provisorische Brücke entfernt, [Dokumentation der weiteren Maßnahmen, z. B. Reinigung der Zähne, Gerüstanprobe der Brücke etc.], provisorische Brücke nach Reinigung und Desinfektion provisorisch wiedereingegliedert mit [Name des Materials angeben]


    Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.


    Hinweise

    • Die Leistung ist höchstens 3 x je provisorischer Brücke abrechnungsfähig.
    • Laut Allgemeiner Bestimmung kann die Leistung im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
    • Die Abrechnung der Leistung erfolgt in
      Teil V Rechnungsbeträge, Zeile 2 ZA-Honorar zusätzliche Leistungen BEMA.
    • Neben der BEMA-Nr. 95d können als Auslagen berechnet werden:
      • ggf. provisorisches Kronenmaterial bei Wiederherstellung der Funktion von Provisorien nach den BEMA-Nrn. 19 oder 21
        Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass es sich um eine Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums handelte und welches provisorische Kronenmaterial dafür verwendet wurde.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.
      • Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.
      • Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.
      • Eine Leistung nach der BEMA-Nr. 95d beinhaltet: Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke (z. B. für Einprobe).
      • Die Leistung ist höchstens dreimal je provisorische Brücke abrechnungsfähig. Beachte: Im HKP für ZE kann sie in der Kostenplanung nicht angesetzt werden.
      • Leistungen nach der BEMA-Nr. 95d sind nicht genehmigungspflichtig.
      • Die BEMA-Nr. 95d ist nur als nachträgliche Leistung abrechnungsfähig.
      • Ein zusätzlicher Festzuschuss kann nicht gewährt werden.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Als außervertraglich abrechenbar

      • Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
      • Wiederherstellung der Funktion von Schienen
      • Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
      • Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
      • Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
Chatbot Icon
Dein Spitta-ChatbotBETA×

Hallo! Ich bin der KI-Chatbot der Abrechnungswelt. Dein virtueller Abrechnungs-Assistent!

Ich beantworte dir sofort deine Abrechnungsfragen und gebe dir weiterführende Links, die dich direkt zur relevanten Nummer im Leistungszeichnis leiten. Ich bin noch in der Beta-Phase und freue mich wenn du mir Feedback zu meinen Antworten gibst. Als Abonnentin / Testerin kannst du mich komplett kostenlos und unbegrenzt nutzen.

Hier gehts los!