Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 95d
Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
d) Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke
BEMA 95d Schnellcheck
- Abrechenbar
- Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Brücke, maximal dreimal je Brücke möglich.
- für Abnahme und Wiederbefestigung (z. B. für Gerüsteinprobe)
unabhängig von der Anzahl der Ankerzähne oder Spannen der provisorischen Brücke
- BEMA BEMA 95a bis BEMA 95f:
für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abnahme/Entfernung der provisorischen Brücke
- Entfetten und Säuberung des Zahnes/Zahnstumpfes von anhaftenden Zementresten
- Wiederbefestigen der provisorischen Brücke
- Kontrolle
- Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Nachkontrolle
- Nicht abrechenbar
- für alleiniges Abnehmen einer prov. Brücke (z. B. in der Eingliederungssitzung der definitiven Brücke)
- öfter als dreimal bei Vertragsbrücken
- für alleinige Wiederbefestigung von gelösten provisorischen Brücken (außer im Notdienst oder bei Vertretung)
- für Erneuerung einer provisorischen Brücke (BEMA-Nrn. 19 und 21)
- für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone ohne Brückenversorgung (BEMA-Nr. 24c)
- für die Abnahme und Wiedereinsetzen einer prov. Krone mit Stiftverankerung ohne Brückenversorgung (BEMA-Nr. 21)
- Abnahme und Wiederbefestigung von privat vereinbarten laborgefertigten Langzeitprovisorien sind Privatleistung.
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen und Beratungen (BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04)
- Sensibilitätsprüfung (BEMA 8)
- Röntgendiagnostik (BEMA Ä925a–BEMA Ä935d)
- Schmerzausschaltung (BEMA 40, BEMA 41a)
- provisorische Versorgung (BEMA 19, BEMA 21)
- Entfernen einer Brücke, einer fest einzementierten provisorischen Brücke, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstiftes (BEMA 23)
- plastische Aufbaufüllungen (BEMA 13a, BEMA 13b)
- Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik, Komposit = analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ (Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 SGB V ist möglich)
- Exzision ( BEMA 49, 50)
Auslagen- Abformmaterialien
- Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
- Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
- zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
- Abrechnungsbestimmung
Eine Leistung nach BEMA-Nr. 95d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Abnahme
- Material für die Wiederbefestigung bei Wiedereingliederung
- ggf. Auslagen für Materialkosten (Kunststoff) bei Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums vor Wiedereingliederung – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name) und Betrag in EUR
Dokumentationsbeispiele- Zähne [z. B. 17–15] provisorische Brücke entfernt, [Dokumentation der weiteren Maßnahmen, z. B. Reinigung der Zähne, Gerüstanprobe der Brücke etc.], provisorische Brücke nach Reinigung und Desinfektion provisorisch wiedereingegliedert mit [Name des Materials angeben]
Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.
Hinweise- Die Leistung ist höchstens 3 x je provisorischer Brücke abrechnungsfähig.
- Laut Allgemeiner Bestimmung kann die Leistung im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
- Die Abrechnung der Leistung erfolgt in
Teil V Rechnungsbeträge, Zeile 2 ZA-Honorar zusätzliche Leistungen BEMA. - Neben der BEMA-Nr. 95d können als Auslagen berechnet werden:
- ggf. provisorisches Kronenmaterial bei Wiederherstellung der Funktion von Provisorien nach den BEMA-Nrn. 19 oder 21
Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass es sich um eine Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums handelte und welches provisorische Kronenmaterial dafür verwendet wurde.
- ggf. provisorisches Kronenmaterial bei Wiederherstellung der Funktion von Provisorien nach den BEMA-Nrn. 19 oder 21
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.
- Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.
- Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.
- Eine Leistung nach der BEMA-Nr. 95d beinhaltet: Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke (z. B. für Einprobe).
- Die Leistung ist höchstens dreimal je provisorische Brücke abrechnungsfähig. Beachte: Im HKP für ZE kann sie in der Kostenplanung nicht angesetzt werden.
- Leistungen nach der BEMA-Nr. 95d sind nicht genehmigungspflichtig.
- Die BEMA-Nr. 95d ist nur als nachträgliche Leistung abrechnungsfähig.
- Ein zusätzlicher Festzuschuss kann nicht gewährt werden.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Als außervertraglich abrechenbar
- Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Spitta Kommentar









