Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

BEMA 95c
Erneuerung und Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
c) Erneuerung und Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

BEMA 95c Schnellcheck

Punktzahl:36
  • Abrechenbar
    • Wiedereinsetzen, Erneuern oder Teilerneuerung einer Facette/Verblendschale an einer Brücke innerhalb der Verblendgrenze
      • direkte Methode im Mund des Patienten: Verwenden von Kunststoff, Nacharbeiten, Politur
      • indirekte Methode im Mund des Patienten: Abformung, Modellherstellung, Herstellung der Facette/Verblendschale auf dem Modell, Befestigen der Verblendschale, Nacharbeiten
      • indirekte Methode im zahntechnischen Labor: Entfernung/Abnahme der Brücke, Anfertigen provisorischer temporärer
    • Bema Bema 95a bis Bema 95f:
      für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung
    • Farb- und Formbestimmung der Verblendung
    • Anwendung von Composites für die Ausbesserung
    • Überprüfung der Funktion
    • Einproben/Kontrolle
    • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
    • Nachkontrolle
  • Nicht abrechenbar
    • für die Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
    • für die Wiederbefestigung einer Facette oder Verblendschale an Einzelkronen (Bema-Nr. 24b)
    • für die Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Verblendschale, Facette etc. an einer Krone (Bema-Nr. 24b)
    • für die Erneuerung einer Facette oder Verblendschale bei Rückenschutzplatten (Bema-Nr. 100b)
    • für die Wiederherstellung der Funktion von Schienen
    • für die Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
    • für die Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o. Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
    • für die Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
  • Zusätzlich abrechenbar

    Auslagen

    • Abformmaterialien
    • verwendeter Kunststoff/Komposit bei direkter Methode zur Wiederherstellung/Erneuerung einer Facette/Verblendschale
    • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
check
Abrechenbar
  • Wiedereinsetzen, Erneuern oder Teilerneuerung einer Facette/Verblendschale an einer Brücke innerhalb der Verblendgrenze
    • direkte Methode im Mund des Patienten: Verwenden von Kunststoff, Nacharbeiten, Politur
    • indirekte Methode im Mund des Patienten: Abformung, Modellherstellung, Herstellung der Facette/Verblendschale auf dem Modell, Befestigen der Verblendschale, Nacharbeiten
    • indirekte Methode im zahntechnischen Labor: Entfernung/Abnahme der Brücke, Anfertigen provisorischer temporärer
  • Bema Bema 95a bis Bema 95f:
    für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung
  • Farb- und Formbestimmung der Verblendung
  • Anwendung von Composites für die Ausbesserung
  • Überprüfung der Funktion
  • Einproben/Kontrolle
  • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nachkontrolle
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
  • für die Wiederbefestigung einer Facette oder Verblendschale an Einzelkronen (Bema-Nr. 24b)
  • für die Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Verblendschale, Facette etc. an einer Krone (Bema-Nr. 24b)
  • für die Erneuerung einer Facette oder Verblendschale bei Rückenschutzplatten (Bema-Nr. 100b)
  • für die Wiederherstellung der Funktion von Schienen
  • für die Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
  • für die Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o. Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
  • für die Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
check
Zusätzlich abrechenbar

Auslagen

  • Abformmaterialien
  • verwendeter Kunststoff/Komposit bei direkter Methode zur Wiederherstellung/Erneuerung einer Facette/Verblendschale
  • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.

      Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.

      Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Als außervertraglich abrechenbar

      • Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
      • Wiederherstellung der Funktion von Schienen
      • Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
      • Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
      • Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
    • Praxisbeispiele

      1. Fallbeispiel

      Wiederbefestigung der vestibulären Verblendung des Brückenankers Zahn 12 an Brücke 12–21

      (2)TP
      R
      Bfkbkkf
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bfkkf
      R
      TP

      Bemerkungen: Wiederbefestigung der Verblendung des Brückenankers 12 bei vorhandener Brücke 12–21

      Befunde und Festzuschüsse

      (0)Befund-Nr.Zahn/GebietAnzahl
      6.9121

      Kostenberechnung Bema

      (0)Befund-Nr.Anzahl
      95c1

      2. Fallbeispiel

      Indirekte Erneuerung aller vestibulären Verblendungen an Brücke 11–13 im gewerblichen Labor

      (2)TP
      R
      Bfkbkkf
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bfkkf
      R
      TP

      Bemerkungen: Erneuerung der vestibulären Verblendungen der Brücke 11–13, indirekte Methode, provisorische Zwischenversorgung ist notwendig

      Befunde und Festzuschüsse

      (0)Befund-Nr.Zahn/GebietAnzahl
      6.911-133
      6.811, 132

      Kostenberechnung Bema

      (0)Befund-Nr.Anzahl
      193
      95c3
      95a1