Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 95c
Erneuerung und Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
c) Erneuerung und Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
BEMA 95c Schnellcheck
- Abrechenbar
- Wiedereinsetzen, Erneuern oder Teilerneuerung einer Facette/Verblendschale an einer Brücke innerhalb der Verblendgrenze
- direkte Methode im Mund des Patienten: Verwenden von Kunststoff, Nacharbeiten, Politur
- indirekte Methode im Mund des Patienten: Abformung, Modellherstellung, Herstellung der Facette/Verblendschale auf dem Modell, Befestigen der Verblendschale, Nacharbeiten
- indirekte Methode im zahntechnischen Labor: Entfernung/Abnahme der Brücke, Anfertigen provisorischer temporärer
- Bema Bema 95a bis Bema 95f:
für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
- Wiedereinsetzen, Erneuern oder Teilerneuerung einer Facette/Verblendschale an einer Brücke innerhalb der Verblendgrenze
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung
- Farb- und Formbestimmung der Verblendung
- Anwendung von Composites für die Ausbesserung
- Überprüfung der Funktion
- Einproben/Kontrolle
- Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Nachkontrolle
- Nicht abrechenbar
- für die Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- für die Wiederbefestigung einer Facette oder Verblendschale an Einzelkronen (Bema-Nr. 24b)
- für die Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Verblendschale, Facette etc. an einer Krone (Bema-Nr. 24b)
- für die Erneuerung einer Facette oder Verblendschale bei Rückenschutzplatten (Bema-Nr. 100b)
- für die Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- für die Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- für die Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o. Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- für die Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 01)
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925–Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- provisorische Versorgung (Bema 19, Bema 21)
- Entfernen einer Brücke, einer fest einzementierten provisorischen Brücke, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstiftes (Bema 23)
- plastische Aufbaufüllungen (Bema 13a, Bema 13b)
Auslagen
- Abformmaterialien
- verwendeter Kunststoff/Komposit bei direkter Methode zur Wiederherstellung/Erneuerung einer Facette/Verblendschale
- zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.
Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.
Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Als außervertraglich abrechenbar
- Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Praxisbeispiele
1. Fallbeispiel
Wiederbefestigung der vestibulären Verblendung des Brückenankers Zahn 12 an Brücke 12–21
(2)TP R B f k b k k f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B f k k f R TP Bemerkungen: Wiederbefestigung der Verblendung des Brückenankers 12 bei vorhandener Brücke 12–21
Befunde und Festzuschüsse
(0)Befund-Nr. Zahn/Gebiet Anzahl 6.9 12 1 Kostenberechnung Bema
(0)Befund-Nr. Anzahl 95c 1 2. Fallbeispiel
Indirekte Erneuerung aller vestibulären Verblendungen an Brücke 11–13 im gewerblichen Labor
(2)TP R B f k b k k f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B f k k f R TP Bemerkungen: Erneuerung der vestibulären Verblendungen der Brücke 11–13, indirekte Methode, provisorische Zwischenversorgung ist notwendig
Befunde und Festzuschüsse
(0)Befund-Nr. Zahn/Gebiet Anzahl 6.9 11-13 3 6.8 11, 13 2 Kostenberechnung Bema
(0)Befund-Nr. Anzahl 19 3 95c 3 95a 1
- Spitta Kommentar