Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 13a
Plastische Füllung, einflächig (F1)
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, einflächig
BEMA 13a Schnellcheck
- Abrechenbar
- Füllen einer Kavität mit erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterialien, je einflächige Füllung
- auch mehrmals je Zahn, wenn getrennte Füllungen (auch bei Aufbaufüllungen)
- entsprechend der seit 1. November 1996 geltenden Mehrkostenregelung
- auch bei Gussfüllungen (GOZ minus Bema)
- auch bei dentinadhäsiven Rekonstruktionen (DAR) - als Kronenvorbereitung (Aufbaufüllungen)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Präparieren einer Kavität
- Unterfüllung
- Füllen mit plastischem Füllmaterial
- Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer formgebender Hilfsmittel
- Polieren
- ggf. Adhäsivtechnik (im Frontzahnbereich)
- einschließlich Kosten für plastisches Füllungsmaterial
- im Seitenzahnbereich Verwendung von selbstadhäsiven plastischen Füllungsmaterial, u.a. (kunststoffmodifizierte) Glasionomerzemente, Glasionomer-Komposit-Hybride, selbstadhäsive Komposit-Hybride), welches keinen zusätzlichen Haftvermittler (Adhäsiv) in einem zusätzlichen, separaten Arbeitsschritt, benötigt
- in Ausnahmefällen Füllungen mit Bulkfill-Komposit
- Amalgamfüllungen ausschließlich in absoluten Ausnahmefällen bei zwingender medizinischer Indikation (bis 07/2026 möglich)
- Schmelz-Ätz-Technik, sowie die zugehörige Polymerisation (Lichthärtung)
- Nicht abrechenbar
- für den Austausch einer intakten Füllung
- retrograde Wurzelfüllungen (siehe BEMA 35 [WF])
- BEMA 16 (St) Stiftverankerung (Materialkosten für den Stift nach BEMA 601 abrechenbar)
- für die Anfertigung direkter Restaurationen, u.a. Zahnumformungen in Adhäsivtechnik/Odontoplastik, Lückenschluss (= außervertragliche Leistung)
- (Wieder)-befestigung von fraktionierten Zahnbruchstücken (= außervertragliche Leistung)
- für erweiterten Füllungspräparationen, u.a. mit diamantierten oszillierenden Instrumenten; chemische Kariesauflösung, Anwendung der Lasertechnik (= außervertragliche Leistung)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 8 (ViPr) Sensibilitätsprüfung
- BEMA 12 (bMF) besondere Maßnahmen
- BEMA 25 (Cp) indirekte Überkappung
- BEMA 26 (P) direkte Überkappung
- BEMA 40 (I) Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a (L1), BEMA 41b (L2) Leitungsanästhesie
- BEMA Ä925a (Rö2), BEMA Ä925b Rö5), BEMA Ä925c (Rö8), BEMA Ä925d (Stat) Röntgenaufnahmen
- Materialkosten für Stifte, Schrauben etc.
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Vereinbarte Abrechnungsbestimmungen zum BEMA:
Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten. Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Im Seitenzahnbereich sind selbstadhäsive Materialien, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Versicherte, die im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB V eine darüberhinausgehende Versorgung wählen, haben die Mehrkosten selbst zu tragen; hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die bundesmantelvertraglichen Regelungen sind zu beachten. Folgende Restaurationen gehen über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus: Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung, von Satz 3 nicht erfasste adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich, Einlagefüllungen, Goldhämmerfüllungen.
Das Legen einer Einlagefüllung sowie die ggf. im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung erbrachte Anästhesie oder durchgeführten besonderen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung; eine der Einlagefüllung vorausgegangene Behandlung des Zahnes ist nach der jeweiligen BEMA-Nummer abrechenbar.
Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach Nr. 13 a oder b abzurechnen.
Neben den Leistungen nach Nrn. 13 a und b kann die Leistung nach Nr. 16 nicht abgerechnet werden.
- Bei Füllungen nach Nr. 13 ist die Lage der Füllung in der Bemerkungsspalte anzugeben. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden:
m = 1 = mesial
o = 2 = okkusal/inzisal
d = 3 = distal
v = 4 = vestibulär (bukkal/zervikal bzw. labial)
l = 5 = lingual bzw. palatinal
- Dokumentation
- Zahn, Fläche
- erfolgte Maßnahme
- verwendete Materialien
Eintragung
- Füllungslage in Spalte „Bemerkungen“
- Materialkosten wie Stifte, Schrauben etc. in einer neuen Zeile
- in der Spalte „Leistung“ unter der BEMA 601 und zusätzlich
- in der Spalte „Bemerkungen“ die Kosten (in Centbeträgen!) eintragen. - bei Zahnersatz
- in Spalte „Bemerkungen“ die Zahl „5“ (= ZE)
- in Spalte „Leistung“ die BEMA 601 (= Materialkosten) und in Spalte „Bemerkungen“ den Preis für Stifte etc. eintragen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Materialkosten für Stifte bei Aufbaufüllungen (BEMA 13a und BEMA13b) können unter der Leistungs-Nr. BEMA 601 abgerechnet werden.
Interims- oder Übergangsfüllungen stellen reine Privatleistungen dar.
Die BEMA 13c/BEMA 13d (Füllungen) sind nicht in Verbindung mit der BEMA 14 abrechenbar.
Die Abrechnung eines Onlays im Rahmen einer Mehrkostenberechnung nach § 28 Abs. 2 SGB V ist nicht möglich. Im Gesetzestext wird ausschließlich von Füllungen, sprich einer konservierenden Leistung, gesprochen. Ein Onlay geht über eine konservierende Behandlung hinaus und ist deshalb bereits den prothetischen Behandlungsmaßnahmen zuzuordnen.
Füllungen, bei denen zum Austausch keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, die jedoch auf Wunsch des Patienten (z. B. aus Gründen der Kosmetik) erneuert werden sollen, stellen reine Privatleistungen dar. Eine Mehrkostenberechnung nach § 28 Abs. 2 SGB V ist nicht möglich.
Begleitleistungen in Verbindung mit der Anfertigung von außervertraglichen Füllungen können nur dann als Sachleistung abgerechnet werden, wenn diese im speziellen Versorgungsfall auch bei einer Füllung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung angefallen wären. Darüber hinausgehende Begleitleistungen sind privat zu vereinbaren und abzurechnen.
Ist an einem Molaren eine kariöse Fissur zu füllen und für die zweite, kariesfreie Fissur erfolgt eine Versiegelung, so kann ggf. die BEMA 13a ff. neben der BEMA IP5 abgerechnet werden.
An einem Zahn sind maximal 2 Aufbaufüllungen abrechenbar, z. B. BEMA 13a und BEMA 13b nebeneinander.
Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung (Behandlungs-Richtlinien B: III. 5.). Dies gilt auch für Mehrschichttechniken.
Die BEMA 13c/BEMA 13d (Füllungen) sind nicht bei überkronten Zähnen abrechenbar. Bei einem Zahn, bei dem eine vorhandene Krone abgenommen wird (BEMA 23), kann eine neue Füllung nur über BEMA 13a oder BEMA 13b abgerechnet werden, es sei denn, es handelt sich um Zahnhalsfüllungen.
- Im Rahmen einer endodontischen Behandlungsmaßnahme ist in begründeten Einzelfällen die Abrechnung einer mehrflächigen Füllung neben einer einflächigen Füllung möglich. Z. B. wenn der Zahn vor der Wurzelbehandlung mit einer randdichten und ausreichend stabilen Restauration versorgt werden muss.
- Mehrkostenvereinbarung
Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V
Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die vertragszahnärztliche Richtlinien (= erprobte und anerkannte plastische Füllungsmaterialien) hinausgehende Füllungsalternative, so haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist die vergleichbar preisgünstigste Füllung als Sachleistung abzurechnen. Dabei ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen! Das Original bekommt der Patient und das Duplikat muss in der Karteikarte aufbewahrt werden. Beide Teile müssen vom Zahnarzt und dem Patienten unterzeichnet werden!
Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden! Das heißt, in diesen Fällen sind Gussfüllungen reine Privatleistung nach GOZ 2150 – 2170, ebenso die Nebenleistungen (bMF, I, L1 u.a.).
Das Legen einer Gussfüllung, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnahmen nach BEMA BEMA 12 (bMF) sind nicht als Sachleistung abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.
Dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktion mit Komposit-Materialien werden nach GOZ 2060 (einflächig), 2080 (zweiflächig), GOZ 2100 (dreiflächig) und 2120 (mehrflächig) berechnet. Davon ist die entsprechende BEMA-Nr. BEMA 13a–d abzuziehen. Eine zusätzliche Berechnung der GOZ 2197 ist nicht möglich. In aller Regel ist bei der Mehrkostenvereinbarung für Füllungen eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erforderlich.
- Unterfüllungen,
- Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,
- Ätztechnik,
- Lichtaushärtung,
- das Polieren der Füllung,
- das plastische Füllungsmaterial und
- die Adhäsivtechnik im Frontzahnbereich abgegolten.
§ 28 SGB V - Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüberhinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 87e SGB V - Zahlungsanspruch bei Mehrkosten
Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und nach § 55 Abs. 4 ist die Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zugrunde liegenden Leistungen auf das 2,3-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchstens das 3,5-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig.Bei Berechnung der Mehrkosten über den Faktor 3,5 ist eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1/2 GOZ notwendig.
Quecksilber-Verordnung (EU) 2017/852 ergänzt durch (EU) 2024/1849
Artikel 10 Dentalamalgam
(1) …
(2a) Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.
…
(7) Ab dem 1. Januar 2025 ist die Ausfuhr von Dentalamalgam verboten. Ab dem 1. Juli 2026 sind die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam verboten. Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes sind die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam für die spezifischen medizinischen Erfordernisse gemäß Absatz 2a Unterabsatz 1 gestattet.Amalgam kann damit zukünftig nur noch in absoluten Einzelfallentscheidungen, wie bei hoher Kariesaktivität oder bei vulnerablen Patientengruppen unter Einhaltung der Kontraindikationen, weiter eingesetzt werden (Paris, Frankenberger, Wolff et al 2024). Diese Möglichkeit ist als absolute Ausnahmeregelung restriktiv zu handhaben. Es wird angeraten, die zahnmedizinisch zwingende Notwendigkeit gesondert zu dokumentieren. Nach wie vor sind Amalgamfüllungen in solchen Einzelfallentscheidungen mit dem Buchstaben A bei der Abrechnung zu kennzeichnen. Die Verwendung von vorhandenem Amalgam oder dessen Herstellung oder Import sind zu diesem Zwecke gemäß Artikel 10 Abs. 7 EU-Quecksilberverordnung noch erlaubt.
- Gewährleistungspflicht
Gewährleistung gemäß § 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V
Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.
Ausnahmekatalog zur Gewährleistungspflicht bei Füllungen F1–F4
Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren können zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei
- Milchzahnfüllungen
- Zahnhalsfüllungen (Bei der Füllungslage ist zusätzlich die Ergänzungsziffer "7" bzw. "z" (z. B. vestibulär oder lingual unter Einbeziehung des Zahnhalsbereiches: "47" oder "vz" bzw. 57 oder lz) anzugeben.)
- mehr als dreiflächigen Füllungen
- Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten
- Fällen, in denen besondere Umstände (z. B. Bruxismus oder Vorerkrankungen) vorliegen, die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält.
Wiederholungsfüllungen können nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird.
- Mehrleistungsvergütung (z. B. Mehrfarbentechnik)
Ggf. mittels Mehrleistungsvergütung berechenbar
- Füllungen in Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung
- dentinadhäsive Rekonstruktion (DAR)
Hinweis: Berechnung mittels Privatrechnung nach GOZ abzüglich der über KVK abgerechneten Füllungsposition.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten (medizinisch nicht notwendige Leistungen)
Ggf. privat berechenbar
Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach Bema abrechenbar
- Austausch intakter plastischer Füllungen,
- auch Füllungen in Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung
- auch dentinadhäsive Rekonstruktionen (DAR)
- Spitta Kommentar