Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 51a
Plastischer Verschluss Kieferhöhle (Pla1)
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik als selbständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion
BEMA 51a Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Verschluss einer Kieferhöhle
- Verschluss einer Mund-Antrum-Verbindung im Zusammenhang mit einer Extraktion
- auch für den Verschluss nach spontaner Eröffnung der Kieferhöhle
- auch für den Verschluss infolge Eröffnung durch Nahtdehiszenz nach chirurgischem Eingriff, in einer folgenden Sitzung
- für eine einfache Zahnfleischplastik als selbstständige Leistung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit einer Extraktion
- je Verschluss einer Kieferhöhle
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 36/BEMA 37 Blutstillung
- BEMA 38 Nachbehandlung, in Folgesitzung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- BEMA 46 chirurgische Wundrevision in einer späteren Sitzung
- GOÄ 2697 Drahtligatur
- GOÄ 2700 Verschlussplatte) plus Material- und Laborkosten
- BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04 Beratungen und Untersuchungen
- BEMA Ä925, BEMA Ä935 Röntgendiagnostik
- GOÄ 1479 Ausspülen der Kieferhöhle, auch einschl. Instillation von Medikamenten, je Spülung
- GOÄ 1480 Absaugen der Nebenhöhlen
- BEMA Ä2380 oder BEMA 2386 notwendige Schleimhauttransplantate
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff (bei selbstständiger Leistung in Folgesitzung nach Extraktion, ansonsten vor Extraktion bereits erfolgt)
- Zahn
- chirurgische Maßnahme
- Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
Die BEMA 51a (Pla1) kann ausschließlich als selbstständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion abgerechnet werden.
Der Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle ist in Ausnahmefällen auch in einer Folgesitzung nach Extraktion abrechnungsfähig (z. B. bei Nahtdehiszenz).
Blutstillungen als nicht selbstständige Leistung sind mit der BEMA 51a abgegolten.
Honorarbewertung:
- BEMA 45 (X3) + BEMA 51a (Pla1) = 120 P
- BEMA 47a (Ost1) + BEMA 51b (Pla0) = 98 P
- BEMA 48 (Ost2) + BEMA 51b (Pla0) = 118 P
Korrelation von Leistungen und Behandlungen(0) Erbrachte Leistung Fehlende Leistung Erläuterungen 51a/Pla1 40/I Plastische Deckung ohne Anästhesie 51a/Pla1 38/N Plastische Deckung ohne Nachbehandlung 51a/Pla1 Ä70 Plastische Deckung ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 51b/Pla0 40/I ggf. (41a/L1) Plastische Deckung in Verb. mit Osteotomie ohne Anästhesie, (41a/L1) wenn Leitungsanästhesie anstelle Infiltrationsanästhesie im OK 51b/Pla0 47a/Ost1 oder 48/Ost2 Plastische Deckung ohne Osteotomie 51b/Pla0 Ä70 Plastische Deckung in Verbindung mit Ost ohne AU 51b/Pla0 38/N Plastische Deckung ohne Nachbehandlung