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GOÄ 1479
Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus - auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln

Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus – auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1479 Schnellcheck

Punktzahl:59
  • Abrechenbar
    • je Ausspülungssitzung, ggf. inkl. Instillation von Arzneimitteln
    • Auch für Spülungen mehrerer unterschiedlicher Nebenhöhlen einer Seite jedoch nur einmal je Sitzung berechnet werden.
    • Für die Ausspülung sowohl der rechten als auch der linken Kieferhöhle incl. der jeweiligen Nebenhöhlen ist die GOÄ 1479 zweimal je Sitzung berechenbar.
    • Eine Leistung gemäß GOÄ 1479 fällt im Rahmen von Maßnahmen zur Nachbehandlung ggf. wiederholt in mehreren Folgesitzungen an.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle
  • Nicht abrechenbar
    • Im Zusammenhang mit der GOÄ 1479 kann für das Absaugen der Spülflüssigkeit aus den Nebenhöhlen die GOÄ 1480 nicht berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • je Ausspülungssitzung, ggf. inkl. Instillation von Arzneimitteln
  • Auch für Spülungen mehrerer unterschiedlicher Nebenhöhlen einer Seite jedoch nur einmal je Sitzung berechnet werden.
  • Für die Ausspülung sowohl der rechten als auch der linken Kieferhöhle incl. der jeweiligen Nebenhöhlen ist die GOÄ 1479 zweimal je Sitzung berechenbar.
  • Eine Leistung gemäß GOÄ 1479 fällt im Rahmen von Maßnahmen zur Nachbehandlung ggf. wiederholt in mehreren Folgesitzungen an.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle
no-check
Nicht abrechenbar
  • Im Zusammenhang mit der GOÄ 1479 kann für das Absaugen der Spülflüssigkeit aus den Nebenhöhlen die GOÄ 1480 nicht berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1479

    keine

  • Spitta Kommentar

    Gemäß ihrer Leistungsbeschreibung ist die GOÄ 1479 abzurechnen, wenn eine Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle durch eine natürliche oder künstliche (z. B. eine operativ geschaffene) Öffnung der Nebenhöhle erfolgt.

    Die GOÄ 1479 beinhaltet gemäß ihrer Leistungsbeschreibung das Einbringen von Spülflüssigkeit sowie deren Absaugen, weshalb die Leistung GOÄ 1480, die das Absaugen der Nebenhöhlen beschreibt, nicht zusätzlich berechnungsfähig ist.

    Beispiel
    Im zahnärztlichen Bereich ist die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 1479 denkbar und sinnvoll in Verbindung mit dem Verschluss einer persistierenden Mund-Antrum-Verbindung.