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GOÄ 1559
Sprachübungsbehandlung - einschließlich aller dazugehörender Maßnahmen (z. B. Artikulationsübung fehlender Laute, Satzstrukturübung, Redeflußübung, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) -, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten

Sprachübungsbehandlung – einschließlich aller dazugehörender Maßnahmen (z. B. Artikulationsübung fehlender Laute, Satzstrukturübung, Redeflußübung, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) –, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1559 Schnellcheck

Punktzahl:207
  • Abrechenbar
    • je Sprachübungssitzung von mindestens 30 Minuten Dauer
    • Die GOÄ 1559 gehört zum reduzierten Gebührenrahmen. Sie darf nur bis zum 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt bei 1,8. Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ über einen Steigerungsfaktor über 2,5 ist nicht möglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Sprachübungssitzung
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Abrechenbar
  • je Sprachübungssitzung von mindestens 30 Minuten Dauer
  • Die GOÄ 1559 gehört zum reduzierten Gebührenrahmen. Sie darf nur bis zum 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt bei 1,8. Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ über einen Steigerungsfaktor über 2,5 ist nicht möglich.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Sprachübungssitzung
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1559

    keine

  • Spitta Kommentar

    Eine Leistung nach GOÄ 1559 dient der Wiedererlangung und/oder Verbesserung der Sprachqualität. Die eventuell notwendige Verwendung von Hilfsmitteln bei den Übungen (z. B. ein Tonbandgerät) ist mit der Gebühr abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.