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GOÄ 1519
Operative Entfernung von Speichelstein(en)
Operative Entfernung von Speichelstein(en)
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 1519 Schnellcheck
Punktzahl:554
- Abrechenbar
- Die Ä1519 ist abrechenbar je operativer Entfernung von Speichelsteinen und zwar je Sitzung und je Seite.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die Operation einer Speichelfistel
- Nicht abrechenbar
Die GOÄ 1519 ist auch für das Entfernen mehrerer Speichelsteine einer Seite innerhalb einer Sitzung nicht mehrmals abrechenbar.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1519
keine
- Spitta Kommentar
Die Leistungsbeschreibung umfasst eine Operationsdurchführung zur Entfernung von Speichelsteinen. Als ambulante Operation ist die Leistung zuschlagsfähig. Der entsprechende Zuschlag ist GOÄ 443. Auch wenn die GOÄ 1519 zweimal angesetzt werden kann, weil auf beiden Seiten Speichelsteine entfernt worden sind, so ist pro Sitzung maximal einmal der Zuschlag GOÄ 443 abrechenbar.











