Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA Ä934c
Röntgenaufnahme Schädel, mehr als zwei Aufnahmen
Aufnahme des Schädels mehr als zwei Aufnahmen
BEMA Ä934c Schnellcheck
- Abrechenbar
- Anfertigung von mindestens 3 Aufnahmen in einer Röntgenserie
- zumeist bei kieferorthopädischen Behandlungen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für das Erstellen von Röntgenaufnahme des Schädels
- Beurteilung der Röntgenaufnahme
- schriftliche Befunddokumentation
- Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
- Nicht abrechenbar
- mehr als drei Aufnahmen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
- für fehlerhafte oder nicht auswertbare Röntgenaufnahmen
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 118 Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels für zeichnerische Auswertung
- Vergleich BEMA GOÄ
- Abrechnungsbestimmung
Zu den Nrn. Ä925, 934, 935
- Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
- Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a abrechnungsfähig.
- Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä925a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
Zu den Nrn. Ä925 bis Ä935
Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
- Dokumentation
- Aufnahme
- Grund der Röntgenaufnahme
- Befund, Auswertung
- weitere Hinweise, z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Mit der Abrechnung der BEMA Ä934c sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
In die Karteikarte müssen sowohl Begründung als auch Befund eingetragen werden.
Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
0 = Bissflügelaufnahmen
1 = konservierend-chirurg. Behandlung
2 = Gelenkaufnahme
3 = kieferorthopädische Behandlung
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Ggf. privat berechenbar
Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:- neue Röntgenuntersuchungsmethoden
Privatberechnung nach Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z:- computergesteuerte Tomographie (CT, DVT) GOÄ 5370, zzgl. computergesteuerte Analyse GOÄ 5377
- Arthroskopie, ggf. Probeexzision GKV-GOÄ 3300
- mehrmalige Wiederholungen der Aufnahmen
- Spitta Kommentar