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BEMA 118
Kephalometrische Auswertung

Kephalometrische Auswertung

BEMA 118 Schnellcheck

Punktzahl:29
  • Abrechenbar
    • je Fernröntgenaufnahme nach Bema Ä934a
    • für die Durchzeichnung und schriftliche Auswertung einer Fernröntgenaufnahme
      • zur Analyse skelettaler und/oder dentaler Zusammenhänge der vor liegenden Anomalie
      • zur Wachstumsvorhersage
    • höchstens zweimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung
    • dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung in begründeten Ausnahmefällen
    • einmal im Verlauf einer kieferorthopädischen Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungszeit bei skelettalen Dysgnathien
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • eine Analysemethode je Fernröntgenaufnahme
    • Dokumentation
  • Nicht abrechenbar
    • eine zweite oder weitere Methode der zeichnerischen Auswertung einer Fernröntgenaufnahme
    • mehr als zwei bzw. drei Analysen von Fernröntgenaufnahmen im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung
    • mehr als einmal im Verlauf einer kieferorthopädischen Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer bei skelettalen Dysgnathien
    • wenn anlässlich einer Frühbehandlung keine skelettalen Dysgnathien vorliegen
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Fernröntgenaufnahme nach Bema Ä934a
  • für die Durchzeichnung und schriftliche Auswertung einer Fernröntgenaufnahme
    • zur Analyse skelettaler und/oder dentaler Zusammenhänge der vor liegenden Anomalie
    • zur Wachstumsvorhersage
  • höchstens zweimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung
  • dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung in begründeten Ausnahmefällen
  • einmal im Verlauf einer kieferorthopädischen Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungszeit bei skelettalen Dysgnathien
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • eine Analysemethode je Fernröntgenaufnahme
  • Dokumentation
no-check
Nicht abrechenbar
  • eine zweite oder weitere Methode der zeichnerischen Auswertung einer Fernröntgenaufnahme
  • mehr als zwei bzw. drei Analysen von Fernröntgenaufnahmen im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung
  • mehr als einmal im Verlauf einer kieferorthopädischen Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer bei skelettalen Dysgnathien
  • wenn anlässlich einer Frühbehandlung keine skelettalen Dysgnathien vorliegen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Untersuchungen des Gesichtsschädels, einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation

    1. Eine Leistung nach Bema-Nr. 118 kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
    2. Eine Leistung nach Bema-Nr. 118 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Der ab 1. Januar 1993 um 10 vom Hundert abgesenkte Punktwert gilt für Leistungen, die in Verbindung mit Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen) und bei kieferorthopädischen Behandlungen abgerechnet werden.
      • Der abgesenkte Punktwert gilt nicht für Leistungen, die in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen notwendig werden.
    • Aufbewahrungsfrist
      • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
      • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.