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BEMA 118
Kephalometrische Auswertung
Kephalometrische Auswertung
BEMA 118 Schnellcheck
Punktzahl:29
- Abrechenbar
- je Fernröntgenaufnahme nach Bema Ä934a
- für die Durchzeichnung und schriftliche Auswertung einer Fernröntgenaufnahme
- zur Analyse skelettaler und/oder dentaler Zusammenhänge der vor liegenden Anomalie
- zur Wachstumsvorhersage
- höchstens zweimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung
- dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung in begründeten Ausnahmefällen
- einmal im Verlauf einer kieferorthopädischen Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungszeit bei skelettalen Dysgnathien
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- eine Analysemethode je Fernröntgenaufnahme
- Dokumentation
- Nicht abrechenbar
- eine zweite oder weitere Methode der zeichnerischen Auswertung einer Fernröntgenaufnahme
- mehr als zwei bzw. drei Analysen von Fernröntgenaufnahmen im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung
- mehr als einmal im Verlauf einer kieferorthopädischen Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer bei skelettalen Dysgnathien
- wenn anlässlich einer Frühbehandlung keine skelettalen Dysgnathien vorliegen
- Zusätzlich abrechenbar
- Röntgenaufnahmen (Bema Ä925; Bema Ä928; Bema Ä934; Bema Ä935)
- Modellanalyse (Bema 117)
- kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k)
- kieferorthopädische Therapie (Bema 119-Bema 131)
- Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)
- Kieferorthopädische Behandlungsplanung (BEMA|5|Bema 5})
- Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers (Bema 7a)
- Profil- und En-face-Fotografie (Bema 116)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Untersuchungen des Gesichtsschädels, einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation
- Eine Leistung nach Bema-Nr. 118 kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Bema-Nr. 118 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Der ab 1. Januar 1993 um 10 vom Hundert abgesenkte Punktwert gilt für Leistungen, die in Verbindung mit Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen) und bei kieferorthopädischen Behandlungen abgerechnet werden.
- Der abgesenkte Punktwert gilt nicht für Leistungen, die in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen notwendig werden.
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.
- Spitta Kommentar