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BEMA 125
Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln inkl. Wiedereinfügen, je Kiefer

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln inkl. Wiedereinfügen, je Kiefer

BEMA 125 Schnellcheck

Punktzahl:30
check
Abrechenbar
  • je Kiefer
  • für Behandlungswiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Behandlungsgeräten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Wiedereingliederung des Behandlungsgerätes
  • Wiederherstellung von Draht- oder Basisteilen,
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Wiedereingliederung von Bändern, siehe Bema 126c
  • neben Bema 122c (Einfügen von kiereforthopädischen Behandlungsmitteln für denselben Kiefer)
  • für Aktivierung von Behandlungsmitteln
  • für Änderung von Behandlungsmitteln
  • für Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzenden Behandlungsmitteln
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • weitere kieferorthopädische Diagnostik dem entsprechend dem Behandlungszeitraum
  • kieferorthopädische Therapie (Bema 119 bis Bema 131)

Auslagen

  • Abformmaterialien: 2,80 EUR/Abformung
  • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 125 kann neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 abgerechnet werden, wenn ein Behandlungsmittel wiederhergestellt wird.
    2. Die Wiederherstellung nach Nr. 125 bezieht sich nur auf Draht- oder Basisteile je Behandlungsgerät. Die Änderung von Behandlungsmitteln ist mit den Gebühren nach den Nrn. 119 und 120 abgegolten. Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B. Nachstellen von Schrauben und Federelementen, kann nicht nach Nr. 125 abgerechnet werden.
  • Aufbewahrungsfrist
    • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
    • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.