Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

BEMA 122b
Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung
b) Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

BEMA 122b Schnellcheck

Punktzahl:43
  • Abrechenbar
    • je Kiefer (als alleinige Leistung)
    • für kieferorthopädische Einzelleistungen während einer Vertretungsbehandlung / Vertretung eines Kollegen für die Beseitigung von Habits bei einem habituell offenen Biss mit Behandlungsbedarfsgrad D 5/O 4, z. Bsp. mit einer individuell gefertigten Mundvorhofplatte
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • kieferorthopädische Einzelleistungen im Zusammenhang mit einer Vertretungsbehandlung
    • Behandlungsdokumentation
    • bei der Behandlung (Richtlinie B.8.a) zur Beseitigung von Habits, z. Bsp. mit einer Mundvorhofplatte oder FKO, sofern die Geräte individuell gefertigt wurden
    • Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung des kieferorthopädischen Behandlungsgerätes, z. Bsp. Abdrucknahme je Kiefer, Konstruktionsbissnahme
  • Nicht abrechenbar
    • Behandlungsplan (Bema 5)
    • neben kieferorthopädischen Leistungen der Bema 119/Bema 120
    • für Behandlungen von Habits mit einer KIG Einstufung bei kleinerem Behandlungsbedarfsgrad D 5 oder O4
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Röntgenaufnahmen (Bema Ä925; Bema Ä928; Bema Ä934; Bema Ä935)
    • Modellanalyse (Bema 117)
    • Beratung (Bema Ä1), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
    • eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
    • kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k) im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, für die die Krankenkasse noch keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat
    • Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)
    • Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers (Bema 7a)
    • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)
    • Früherkennungsuntersuchungen (Bema FU, Bema FLA, Bema FUPr)
    • Gespräch und Anleitungen mit dem Patienten und/oder dessen Erziehungsberechtigten; Instruktion von praktischen Übungen zur Beseitigung von Habits nach Richtlinie B.8.a (Bema 121)

    Auslagen

    • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
    • Abformmaterialien

    Auslagen

    • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
    • Abformmaterialien
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Kiefer (als alleinige Leistung)
  • für kieferorthopädische Einzelleistungen während einer Vertretungsbehandlung / Vertretung eines Kollegen für die Beseitigung von Habits bei einem habituell offenen Biss mit Behandlungsbedarfsgrad D 5/O 4, z. Bsp. mit einer individuell gefertigten Mundvorhofplatte
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • kieferorthopädische Einzelleistungen im Zusammenhang mit einer Vertretungsbehandlung
  • Behandlungsdokumentation
  • bei der Behandlung (Richtlinie B.8.a) zur Beseitigung von Habits, z. Bsp. mit einer Mundvorhofplatte oder FKO, sofern die Geräte individuell gefertigt wurden
  • Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung des kieferorthopädischen Behandlungsgerätes, z. Bsp. Abdrucknahme je Kiefer, Konstruktionsbissnahme
no-check
Nicht abrechenbar
  • Behandlungsplan (Bema 5)
  • neben kieferorthopädischen Leistungen der Bema 119/Bema 120
  • für Behandlungen von Habits mit einer KIG Einstufung bei kleinerem Behandlungsbedarfsgrad D 5 oder O4
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Röntgenaufnahmen (Bema Ä925; Bema Ä928; Bema Ä934; Bema Ä935)
  • Modellanalyse (Bema 117)
  • Beratung (Bema Ä1), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k) im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, für die die Krankenkasse noch keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat
  • Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)
  • Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers (Bema 7a)
  • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)
  • Früherkennungsuntersuchungen (Bema FU, Bema FLA, Bema FUPr)
  • Gespräch und Anleitungen mit dem Patienten und/oder dessen Erziehungsberechtigten; Instruktion von praktischen Übungen zur Beseitigung von Habits nach Richtlinie B.8.a (Bema 121)

Auslagen

  • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
  • Abformmaterialien

Auslagen

  • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
  • Abformmaterialien
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.
    2. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.
  • Aufbewahrungsfrist
    • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
    • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.