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BEMA 123a
Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten einer Lücke zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Milchzahnverlustes, je Kiefer

Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes, je Kiefer

BEMA 123a Schnellcheck

Punktzahl:40
check
Abrechenbar
  • je Kiefer mit offenzuhaltender/n Lücke/n
  • nur für herausnehmbarer Lückenhalter
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • präventive, kieferorthopädische Leistungen zum Offenhalten der Lücke
no-check
Nicht abrechenbar
  • Behandlungsplan (Bema 5)
  • neben kieferorthopädischen Leistungen der Bema 119/Bema 120
  • für einen festsitzenden Lückenhalter
  • neben einer Leistung nach Bema 123a
  • weitere Röntgenleistungen außer ein Orthopantomogramm (Bema Ä935d)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Orthopantomogramm (Bema Ä935d) neben einer Leistung nach der Bema 123a
  • Modellanalyse (Bema 117)
  • Beratung (Bema Ä1), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • Maßnahmen zum Offenhalten einer Lücke im Gegenkiefer (Bema 123a)
  • eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k) im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, für die die Krankenkasse noch keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat
  • Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)
  • Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers (Bema 7a)
  • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)
  • Modellanalyse (Bema 117)
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln (Bema 125)

Auslagen

  • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
  • Abformmaterialien
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach Nrn. 123 a oder 123 b nicht abrechnungsfähig.
    2. Neben einer Leistung nach Nr. 123 a/b sind Material- und Laborkosten abrechnungsfähig.
    3. Für eine Leistung nach Nr. 123 a/b ist kein Behandlungsplan nach Nr. 5 abrechnungsfähig.
    4. Neben einer Leistung nach Nr. 123 a/b kann ein Orthopantomogramm abgerechnet werden, wenn es nicht bereits erbracht wurde. Andere Röntgenaufnahmen sind daneben nicht abrechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Bema 123 ist kein Kfo-Behandlungsplan aufzustellen. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auf der Abrechnung für Kfo-Behandlung. Die Behandlung einer nach KIG in den Bedarfsgrad 1 oder 2 eingestuften Anomalie kann nicht mit den Bema 122a bis Bema 122c abgerechnet werden, sondern stellt eine Privatbehandlung dar.

    • Aufbewahrungsfrist
      • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
      • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.