Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Dentallabor
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
€ 39,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
BEMA 131c
Eingliederung einer Gesichtsmaske
Eingliederung einer Gesichtsmaske
BEMA 131c Schnellcheck
Punktzahl:50
- Abrechenbar
- für Eingliederung einer Gesichtsmaske (Delaire)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Eingliederung einer Gesichtsmaske (z. B. Delairemaske)
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- weitere kieferorthopädische Diagnostik
- kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126 bis {BEMA|130|Bema 130)
- bis zu vier Ankerbänder (Bema 126b)
- Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
- Individualprophylaxe (Bema IP1–Bema IP5)
Auslagen
- zahntechnische Leistungen nach dem BEL
- Material- und Laborkosten i. Z. mit einer Gesichtsmaske
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Neben den Leistungen nach Nrn. 131 a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.