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BEMA 131c
Eingliederung einer Gesichtsmaske

Eingliederung einer Gesichtsmaske

BEMA 131c Schnellcheck

Punktzahl:50
check
Abrechenbar
  • für Eingliederung einer Gesichtsmaske (Delaire)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Eingliederung einer Gesichtsmaske (z. B. Delairemaske)
no-check
Nicht abrechenbar
  • orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außervertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
  • Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe (Material- und Laborkosten sind neben den Bema 119/Bema 120 abrechenbar)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • weitere kieferorthopädische Diagnostik
  • kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126 bis {BEMA|130|Bema 130)
  • bis zu vier Ankerbänder (Bema 126b)
  • Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
  • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)

Auslagen

  • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
  • Material- und Laborkosten i. Z. mit einer Gesichtsmaske
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Neben den Leistungen nach Nrn. 131 a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.
  • Aufbewahrungsfrist
    • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
    • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.
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