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GOZ 6160
Eingliederung einer intra-extraoralen Verankerung

Eingliederung einer intra-extraoralen Verankerung (z.B. Headgear)

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6160 Schnellcheck

Punktzahl:370
Faktoren:1,0 : 20,81 €2,3 : 47,86 €3,5 : 72,83 €
check
Abrechenbar
  • je separat notwendiger Verankerung (z. B. 2x für Headgear)

  • für Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung

  • zusätzlich Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ (Kosten für eingegliederte Hilfsmittel)

  • erneut bei einer Reparatur als Ersatzleistung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Entfernung der Verankerung (= GOÄ 2702)
  • für das Einsetzen einer Delaire-Maske (= GOZ 6170)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern GOZ 6160 und GOZ 6170 sind gesondert berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar

      Für die Entfernung der Verankerung kann die GOZ 2702 berechnet werden.

      Die Materialkosten für die eingegliederten Hilfsmittel sind gesondert berechnungsfähig.

      Die GOZ-Nr. 6160 ist im Verlauf einer Behandlung auch mehrfach berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie
      • erschwerter Verankerung der Behandlungsapparatur
      • erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund eingeschränkter Mundöffnung
      • erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
      • erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund Makroglossie
      • besonders asymmetrischer Zahnbögen
      • häufiger, vom Patienten benötigter Behandlungsunterbrechungen
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Gebührennummer beschreibt beispielhaft eine berechnungsfähige Apparatur zur intra-/extraoralen Verankerung. Die Materialien und ggf. Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie
      • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparatur