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GOZ 6180
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6180 Schnellcheck

Punktzahl:270
Faktoren:1,0 : 15,19 €2,3 : 34,93 €3,5 : 53,15 €
check
Abrechenbar
  • je Kiefer und Sitzung (bis zu zweimal pro Sitzung)
  • nur für herausnehmbare Behandlungsgeräte
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung
  • Wiederherstellung/Erweiterung herausnehmbarer kieferorthopädischer Behandlungsgeräte
  • Wiedereingliederung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Wiederherstellungsmaßnahmen bei Zahnersatz (= GOZ 5250 und GOZ 5260)
  • neben vorbereitenden Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (= GOZ 6220)
  • neben Eingliederung kieferorthopädischer Behandlungsmittel in derselben Sitzung (= GOZ 6230)
  • für festsitzende Behandlungsgeräte
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar

      Neben der GOZ 6180 ist die GOZ 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs) abrechenbar. Das gilt auch für die Beseitigung von Funktionsstörungen nach GOZ 6200.

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie
      • erschwerter Verankerung der Behandlungsapparatur
      • häufiger, vom Patienten benötigter Behandlungsunterbrechungen
      • lang andauernder Beratungsgespräche aufgrund altersbedinger Einschränkung der Aufnahmefähigkeit
      • verzögerten Zahndurchbruchs
      • asymmetrischer Zahnbögen
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Gebührennummer bezieht sich auf Wiederherstellungsmaßnahmen ausschließlich für herausnehmbare kieferorthopädische Geräte und Apparaturen einschließlich ggf. erforderlicher Abformungen. Gleiches gilt für Erweiterungsmaßnahmen. Die Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzenden Geräten oder Apparaturen können daher nach § 6 Abs. 1 erfolgen. Die Leistung kann je Kiefer und Sitzung berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie
      • u. v. m.