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GOZ 6050
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, hoher Umfang

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6050 Schnellcheck

Punktzahl:3600
Faktoren:1,0 : 202,47 €2,3 : 465,68 €3,5 : 708,65 €
check
Abrechenbar
  • Die Leistung ist je Kiefer einmal (für die im Behandlungsplan aufgeführten Behandlungsschritte) abrechenbar.
  • Merke: unterschiedlicher Umfang für Ober- und Unterkiefer möglich
  • für Umformungsmaßnahmen höherem Umfangs
  • innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren berechnungsfähig
  • unabhängig von der Behandlungsmethode
  • unabhängig der angewandten kieferorthopädischen Therapiegeräte
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • vorbereitende Maßnahmen (z. B. Abformungen)
  • einschließlich der Retention
  • Verlaufskontrollen
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der GOZ 6040 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein:

    (0)
    a)Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei oder mehr Zahngruppen,
    b)Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 mm,
    c)Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
    d)Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
    e)Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.

    Die Leistungen nach den Nummern GOZ 6030 bis GOZ 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.

    Die Maßnahmen im Sinne der Nummern GOZ 6030 bis GOZ 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.

    Neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 6030 bis GOZ 6080 sind Leistungen nach den Nummern GOZ 6190 bis GOZ 6260 nicht berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Einstufungskriterien für GOZ 6050:

      Bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllt sein:

      Kriterienkatalog:

      (0)
      a)Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei oder mehr Zahngruppen
      b)Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als zwei mm (nicht Zahngruppe)
      c)Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad
      d)Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz
      e)Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • schwieriger Motivation
      • erschwerter Abformbedingungen
      • erschwerter Verankerung der Behandlungsapparaturen
      • verzögerter Reaktionslage der Gewebe
      • anatomischer Besonderheit der Zahnform(en)
      • besonderer Schwierigkeit bei ausgeprägter Zahnstellungs- bzw. Kieferanomalie
      • asymmetrischer Zahnbögen
      • mangelhafter Compliance
      • erhöhten Motivationsaufwandes
      • Knochenbildungsstörung
      • Nichtanalage von Zähnen
      • ungünstiger Wachstumsrichtung
      • erhöhter ästhetischer Anforderungen
      • lingualer Anbringung der Brackets
      • komplizierter Ligaturenführung
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die kieferorthopädische Therapie zur Umformung eines Kiefers wird mit den Nummern 6030, 6040 und 6050 in drei Klassen je nach Behandlungsumfang eingeteilt. Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig.

      „Maßnahmen zur Umformung“ können unabhängig von der Art der Behandlungsmethode oder der verwendeten Therapiegeräte, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen, berechnet werden. Zu den abnehmbaren Apparaturen zählt auch der Einsatz von Schienen, Alignern, Positionern o. Ä., auch von elastischen Geräten, die geeignet sind, Zahnfehlstellungen zu korrigieren und/oder erzielte Behandlungsresultate zu stabilisieren.

      Insgesamt werden fünf Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit hohem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6050 zu berechnen. Für die Einteilung unter die Nummer 6050 müssen mindestens vier der genannten Kriterien erfüllt sein. Mit der Berechnung sind vorbereitende Maßnahmen, z. B. Abformungen zur Herstellung von Behandlungsgeräten, sowie die Eingliederung von herausnehmbaren Apparaturen, Verlaufskontrollen und Maßnahmen zur Retention abgegolten. Nicht eingeschlossen sind spezielle Maßnahmen, z. B. die Eingliederung von Brackets, Bändern sowie Bögen und Teilbögen und intra-/extraoralen Verankerungsapparaturen sowie die Entfernung von Brackets und Bändern sowie Bögen und Teilbögen. Die Leistung umfasst einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung – auch vor Ablauf dieses Zeitraumes – eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden. Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnet werden. Hinsichtlich der Berechnung eines festsitzenden Lingualretainers siehe BZÄK-Stellungnahme
      https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zurgoz/stellungnahme/eingliederung-eines-festsitzenden-retainers.html).

      Zusätzlicher Aufwand

      • Schwierige Motivation, Compliance
      • Erschwerte Abformbedingungen
      • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
      • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Eingehende Untersuchung GOZ 0010
      • Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100
      • Entfernung eines Klebebrackets GOZ 6110
      • Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
      • Entfernung eines Bandes GOZ 6130
      • Eingliederung eines Teilbogens GOZ 6140
      • Eingliederung eines ungeteilten Bogens GOZ 6150
      • Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen GOZ 6160
      • Maßnahmen zur Wiederherstellung GOZ 6180
      • Maßnahmen zur Einstellung in den Regelbiss GOZ 6060 ff.
      • Vorbereitende Maßnahmen, z. B. Separieren GOZ 2030
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen GOÄ 2702
      • Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung GOZ 0050
      • Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung GOZ 0060
      • Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich GOZ 0065
      • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 6030 bis GOZ 6080:

      Der Leistungsinhalt der Leistungen nach den Nummern GOZ 6030 bis GOZ 6080 wird näher beschrieben, um in der Anwendungspraxis aufgetretene Unklarheiten zu vermeiden. Die Ergänzung des dritten Absatzes der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass die Gebührennummern GOZ 6030 bis GOZ 6080 auch dann nur einmal in einem Vier-Jahres-Zeitraum abgerechnet werden dürfen, wenn besondere Behandlungsmethoden angewandt oder besondere Therapiegeräte (z. B. Loops, Bögen, Attachments bei Alignern, festsitzenden Retainer oder Kunststoffschienen) verwendet werden. Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 6030 bis GOZ 6080 die Leistungen nach den Nummern GOZ 6190 bis GOZ 6260 nicht berechnungsfähig sind. Damit können die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z. B. Abformungen, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 6030 bis GOZ 6080 berechnet werden.“

  • Textbausteine
    • „Steigerungsfaktor bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt“

      Die Einstufungskriterien unterscheiden die kieferorthopädischen Maßnahmen nach ihrem Umfang — also dem Ausmaß der Erkrankung –, dem Ausmaß der Abweichung vom eugnathen (idealen) Gebisszustand. Der Umfang der kieferorthopädischen Maßnahmen ist völlig unabhängig von der personenbezogenen individuellen Schwierigkeit bei der Ausführung der Behandlung, vom Zeitaufwand und sonstigen behindernden Umständen während der Durchführung. Eine kieferorthopädische Maßnahmenabfolge bzw. die Behandlung eines bestimmten komplexen Krankheitsbildes mit „hohem Umfang“ des Ausmaßes von Kieferveränderungen kann sich als relativ normal durchzuführen und durchschnittlich zeitaufwendig erweisen bei günstigen Umständen.

      Im Gegenteil können sich aber auch kieferorthopädische Maßnahmen „geringen Umfanges“ bei der Durchführung als relativ umständlich und sehr zeitaufwendig erweisen, z. B. wegen des besonders hinderlichen Umstandes temporär reduzierter Mitarbeit des Patienten mit wiederholten Rezidiven oder Remissionen des erreichten Behandlungsergebnisses.

      Exakt der gleiche Behandlungsumfang, völlig gleich eingestuft nach den entsprechenden Einstufungskriterien der Leistungsbeschreibung der Ziffern 6030–6080, 6090 GOZ, kann bei verschiedenen Personen sehr unterschiedlich schwierig und zeitaufwendig zu behandeln sein und auch unterschiedliche Behandlungsgeräte erfordern. In der Leistungsbeschreibung der 6030–6080, 6090 GOZ sind keinerlei Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ bereits enthalten, was im Übrigen der Systematik der GOZ auch völlig zuwiderlaufen würde.

      Logisch zu Ende gedacht könnten dann nämlich die Leistungen nach 6030–6080, 6090 GOZ nur zum Einfachsatz berechnet werden; dafür sind sie aber kaum je erbringbar. Das AG Neustadt (5.7.1990, Az. 1 C 185/90) hat Behandlungsumfang (Einstufungskriterien für 6030–6080, 6090 GOZ) und patientenbedingte Behandlungsschwierigkeit (Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ) klar voneinander unterschieden.

    • „Invisalign“ als kieferorthopädische Maßnahme

      Zahnbewegungen zur Behebung und Korrektur von Zahnfehlstellungen können auf unterschiedlichen Wegen mit unterschiedlichen Maßnahmen und unterschiedlichen Apparaturen erreicht werden. Eine neuere Methode ist die Anfertigung von tiefgezogenen Schienen, die so ausgestaltet werden, dass sie einzelne Zähne oder Zahngruppen in die gewünschte Richtung bewegen.

      Für einen ausreichenden Erfolg müssen dabei in der Regel eine Serie von Schienen angefertigt werden, die in zeitlichen Abständen als Therapiemittel eingesetzt werden. Einige private Krankenversicherungen verweigern eine Erstattung der Behandlungskosten nach diesem Verfahren, das in der Regel höhere Laborkosten durch die mehrfache Schienenanfertigung auslöst. Damit wird die medizinische Notwendigkeit dieses Verfahrens in Zweifel gezogen. Nach der Rechtsprechung ist allerdings die Krankenversicherung darlegungs- und beweispflichtig, wenn sie die medizinische Notwendigkeit einer Therapie in Zweifel zieht.

      Die kieferorthopädische Zahnbewegung mit der „Invisalign“-Methode hat inzwischen wissenschaftliche Anerkennung als eine geeignete Methode erlangt. Damit besteht an der medizinischen Indikation kein hinreichender Zweifel, sofern der Zahnarzt sie im individuellen Fall für die geeignete Therapie erachtet.

      Hinsichtlich der Frage der gebührenrechtlichen Einordnung dieses Verfahrens ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine Maßnahme zur Umformung eines Kiefers handelt, die entsprechend dem Leistungstext nach den Nummern GOZ 6030 ff. zu berechnen ist.

      Die Aussage, die Behandlung durch die “Invisalign”-Methode sei nur kosmetischer Natur, widerlegte das Landgericht Lüneburg (Az.: 5 O 86/06 vom 20.02.2007), indem es feststellte, dass dieses Verfahren eine inzwischen anerkannte schulmedizinische Behandlungsmethode sei.

      Das Landgericht Koblenz ging noch weiter. In dem Urteil vom 16.03.2006 (Az.: 14 S 388 /03) führte es aus, dass das Einsetzen von “Invisalign”-Schienen zu den am besten dokumentierten zahnärztlichen Verfahren zähle und eine inzwischen anerkannte kieferorthopädische Behandlungsmethode sei. Darüber hinaus weise sie gegenüber bisher eingesetzten festsitzenden Zahnspangen erhebliche Vorteile hinsichtlich der Mundhygiene auf, sei weniger invasiv und verursache keine höheren Kosten als die Anwendung der bislang vorhandenen schulmedizinischen Methoden.

      Dem behandelnden Kieferorthopäden steht es offen, so die weitere Begründung, eine Behandlung mit “Invisalign”-Schienen zu empfehlen. Es bleibt mithin allein dem Patienten die Entscheidung überlassen, nach welcher kieferorthopädischen Methode behandelt werden soll (bfl. BGH-Urteil vom 22.09.1987, Az.: VI ZR 238/86).

    • „Kriterien des Umfangs der kieferorthopädischen Maßnahmen und gebührenrechtliche Bemessungskriterien“

      Im Oberkiefer sind zwei Zahngruppen um 3 Millimeter zu bewegen. Diese kieferorthopädischen Maßnahmen von geringem Umfang erfüllen zwei Kriterien der GOZ-Bestimmungen und sind nach der Gebührennummer 6030 zu berechnen. Der vorhersehbare Aufwand und die erwarteten überdurchschnittlichen Schwierigkeiten der kieferorthopädischen Maßnahmen bedingen den 3,2–fachen Steigerungsfaktor in der Therapieplanung zum kieferorthopädischen Behandlungsplan.

      Die gebührenrechtlichen personenbezogenen Bemessungskriterien der tatsächlichen überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bei den kieferorthopädischen Maßnahmen nach der Gebührennummer 6030–6050 werden nach Abschluss der Behandlung in der Rechnung aufgeführt. Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ ist die Gebührenhöhe in dieser Rechnung vom Behandler nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Gebühr für die Leistung nach der Gebührennummer 6030–6050 kann deshalb innerhalb des Gebührenrahmens abweichend von der Therapieplanung bestimmt werden, wenn die tatsächlichen kieferorthopädischen Maßnahmen nicht dem vorsehbaren Aufwand entsprochen haben.

      Weiterführende Informationen

      Die Bestimmungen zu den Leistungen nach den Gebührennummern 6030, 6040 und 6050 zählen nach dem Leistungstext der Gebührennummer 6050 alphabetisch sortiert 5 Kriterien auf, auf deren Grundlage eine Leistung für die kieferorthopädischen Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention abhängig vom geringen, mittleren oder hohen Umfang vom Behandler ausgewählt werden muss. Für die Auswahl der Gebührennummer 6030 muss entweder kein Kriterium oder es müssen bis zu zwei Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein.

      Bestimmungen zu den Leistungen 6030 bis 6050:

      Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang (6040) müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang (6050) mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein:

      a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen

      b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter

      c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad

      d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz, Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen

    • „Berechnung kieferorthopädischer Leistungen“

      Ihrem Schreiben ist zu entnehmen, dass die GOZ-Nrn. 6030 ff. nur anteilig nach dem quartalsweisen Verlauf der Behandlung liquidiert werden können.

      Die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 beschreiben die Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers bzw. zur Einstellung der Kiefer. Dabei gilt lt. GOZ:

      „Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungszeitraum festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren.“

      Die Liquidation der Leistungen, die sich in der Regel über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken, erfolgt üblicherweise in Abschlägen. Ohne dass dies reglementiert ist, hat sich in Analogie zu den Abschlagszahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auch im Privatsektor eine quartalsweise Abschlagsrechnung durchgesetzt, die üblicherweise auch jeweils ein Zwölftel der Gebühr abstellt. Dieses Vorgehen ist aus betriebswirtschaftlichen Gründen unumgänglich.

      Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass die Abschlagszahlungen in regelmäßigen Abständen gefordert werden. Es obliegt vielmehr dem Zahnarzt, nach individuellen Gesichtspunkten zu entscheiden.

      Er kann auch eine andere Aufteilung des Honorars wählen, wobei eine vorherige Absprache mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben ist.

      Wird die Behandlung vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist beendet, wird der Restbetrag sodann ermittelt.

      Eine kürzere Behandlungsdauer reduziert die Gebühr nicht automatisch. Der Zahnarzt ist jedoch an die Kriterien des § 5 Absatz 2 gebunden und passt den Gebührenfaktor der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Behandlung an.