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GOZ 6110
Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren

Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6110 Schnellcheck

Punktzahl:70
Faktoren:1,0 : 3,94 €2,3 : 9,05 €3,5 : 13,78 €
check
Abrechenbar
  • je entferntes Klebebracket oder Attachment (ggf. auch mehrfach je Zahn)
  • je Klebestelle bei Entfernung eines Retainers
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung eines Klebebrackets, Attachment, Zements oder Klebereste
  • Polieren
  • Versiegelung des Zahnes
no-check
Nicht abrechenbar
  • keine GOZ 4050 berechnungsfähig, da Reinigung/Politur in der Position 6110 inbegriffen
  • keine Glattflächenversiegelung nach Entfernung des Brackets berechnungsfähig, da abschließende Versiegelung in der Position 6110 inbegriffen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar

      Standardmaterialien sind mit der Nummer GOZ 6100abgegolten (z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments).

      Die Wiedereingliederung gelöster Retainerbefestigungen wird nach der GOZ 2702 berechnet (BZÄK 07.06.2012).

      Die Umpositionierung eines Brackets wird ebenfalls unter den Nummern GOZ 6100 und GOZ 6110 abgerechnet.

      Zusätzlich berechnungsfähig sind die Mehrkosten für aufwendige Materialien (vorherige schriftliche Vereinbarung notwendig).

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • Erschwernis bei zungenseitiger Platzierung
      • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
      • Mehraufwand bei der Eingliederung von nicht metallischen, zahnfarbenen oder keramischen Brackets
      • erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund eingeschränkter Mundöffnung
      • erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
      • ausgeprägten Lippenpressens
      • ausgeprägten Lippensaugens
      • ausgeprägten Lippenbeißens
      • ausgeprägten Zungenpressens
      • Mundatmung
      • Mineralisationsstörungen
      • häufiger, vom Patienten benötigter Behandlungsunterbrechung
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet das Abnehmen eines Klebebrackets oder Attachments, das Entfernen von Kleberesten, das Polieren und gegebenenfalls die Versiegelung des Zahnes. Die Leistung ist je Klebebracket berechnungsfähig. Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung.

      Das Entfernen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern, z.B. Kunststoffschienen, wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
      • Mehraufwand bei nicht metallischen, zahnfarbenen oder keramischen Brackets
      • Erschwernis bei zungenseitiger Platzierungen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Platzierung eines Brakets GOZ 6100
      • Fluoridierungsmaßnahmen GOZ 1020
      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Belagentfernung GOZ 4050 ff.
      • u. v. m.