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GOZ 6200
Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen

Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6200 Schnellcheck

Punktzahl:450
Faktoren:1,0 : 25,31 €2,3 : 58,21 €3,5 : 88,58 €
check
Abrechenbar
  • für Eingliederung je Hilfsmittel
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Eingliederung von Hilfsmittel zur Beseitigung von Funktionsstörungen
  • Anweisung zum Gebrauch
  • Kontrollen
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Zuzüglich GOZ 6230 bei Eingliederung individueller Hilfsmittel.

      Die Leistung ist ggf. in Verbindung mit dem beratenden, belehrenden Gespräch (= GOZ 6190) berechnungsfähig.

      Die Wiederherstellung von Hilfsmitteln ist mit der GOZ 6180 berechnungsfähig.

      Nicht neben den GOZ 6030 bis GOZ 6080 berechnungsfähig.

      Nicht für Anfertigung und Eingliederung einer schiefen Ebene berechnungsfähig (= GOZ 6220, GOZ 6230).

      Nicht für Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche (= GOZ 7000) berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • eingeschränkter Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
      • erschwerter Compliance
      • ausgeprägter Zahnstellungsanomalie
      • erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Gebührennummer beschreibt die Eingliederung von Hilfsmitteln jeglicher Art (auch konfektioniert), die geeignet sind, Funktions- bzw. Verhaltenstörungen (Habits) abzustellen. Funktionsstörungen können Daumenlutschen, Lippenbeißen, Zungenpressen u. v. m. sein. Dabei sind neben der Eingliederung auch die Anleitung zum Gebrauch sowie die Verlaufskontrolle Leistungsbestandteil. Diese Gebührennummer ist im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.

      Die Kosten für die verwendeten Hilfsmittel sind als Zahntechnikkosten nach § 9 bzw. als Auslage nach § 4 Abs. 3 berechnungsfähig. Die Anfertigung und Eingliederung einer schiefen Ebene dient nicht der Beseitigung einer Funktionsstörung. Sie wird nach den Nummern 6220 und 6230 berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
      • Erschwerte Compliance
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Kieferorthopädischer Behandlungsplan GOZ 0040
      • Beratendes und belehrendes Gespräch GOZ 6190
      • Kontrolle des BehandlungsverlaufsGOZ 6210
      • Vorbereitende Maßnahmen GOZ 6220
      • Eingliederung von Behandlungsmitteln GOZ 6230
      • Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes GOZ 6240
      • Beseitigung des Diastemas GOZ 6250
      • Eingliederung eines AufbissbehelfsGOZ 7000
      • u. v. m.