Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 6210
Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention
Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 6210 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kontrolle
- kleine Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte
- Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 1000 ff. (Prophylaxemaßnahmen)
- GOZ 6000 bis GOZ 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)
- GOZ 6090 (Einstellung der Okklusion)
- GOZ 6100 bis GOZ 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)
- GOZ 6140 bis GOZ 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)
- GOZ 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)
- GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
- GOZ 6230 (Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsmittel)
- GOZ 6240 (Offenhalten einer Lücke)
- GOZ 6250 (Beseitigung Diastema)
- GOZ 6260 (Einordnung verlagerter Zahn)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOÄ 5298 (Zuschlag zu den GOÄ 5010 bis GOÄ 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)
- GOÄ 5370 (DVT-Aufnahme)
- GOÄ 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Neben Einstellung, Eingliederung, Entfernen gemäß den GOZ 6060 bis GOZ 6260 berechnungsfähig.
Neben den Nummern GOZ 6090, GOZ 6190, GOZ 6200 und GOZ 6240 bis GOZ 6260 ggf. auch mehrfach berechnungsfähig.
Nicht im zeitlichen Zusammenhang bei Maßnahmen zur Umformung bzw. Einstellung (= GOZ 6030 bis GOZ 6080) berechnungsfähig.
Auch berechenbar bei Vertretung oder Notdienst.
Zusätzlicher Aufwand wegen:
- eingeschränkter Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
- erschwerter Compliance
- ausgeprägten Ober- Unterkiefermissverhältnisses
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund eingeschränkter Mundöffnung
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund Makroglossie
- u. v. m.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Gebührennummer bezieht sich auf Kontrollen eines kieferorthopädischen Behandlungsverlaufs oder auf eine Weiterführung der Retention in denjenigen Fällen, die nicht den Abrechnungsbestimmungen zu den Nummern 6030 bis 6080 unterliegen, z. B. Vorbehandlung, Frühbehandlung, im Vertretungsfall. Diese Gebührennummer kommt ebenfalls zur Anwendung bei Kontrollen im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080, wenn sich die Behandlungszeit inklusive Retentionsphase über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren erstreckt.
Die Gebührennummer kommt ansonsten für alle Kontrollen zu den Behandlungen nach den Nummern 6090, 6200 und 6230 bis 6260 zur Anwendung sowie bei allen weiteren kieferorthopädischen Maßnahmen, die nicht den zeitlichen Beschränkungen im Rahmen einer Behandlung nach den Nummern 6030 bis 6080 unterworfen sind bzw. den Vierjahreszeitraum nicht überschreiten. Sie wird ebenfalls bei Kontrollen im Verlauf einer gesteuerten Extraktionstherapie angewendet und je Sitzung berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
- Erschwerte Compliance
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion GOZ 6090
- Beratendes und belehrendes Gespräch GOZ 6190
- Eingliederung von Hilfsmitteln, z. B. Mundvorhofplatte GOZ 6200
- Vorbereitende Maßnahmen GOZ 6220
- Eingliederung von Behandlungsmitteln GOZ 6230
- Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes GOZ 6240
- Beseitigung des Diastemas GOZ 6250
- u. v. m.
- Spitta Kommentar