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GOZ 8000
Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

Arbeiten & Organisieren

GOZ 8000 Schnellcheck

Punktzahl:500
Faktoren:1,0 : 28,12 €2,3 : 64,68 €3,5 : 98,42 €
  • Abrechenbar
    • je klinischer Befunderhebung (z. B. Verlaufskontrolle, Abschlussdokumentation)
    • mehrmals im Laufe der Behandlung
    • für eine klinische Funktionsanalyse
    • für die visuelle, nicht-instrumentelle Analyse der Bewegungsbahnen des Unterkiefers
    • einschließlich ggf. prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung
    • einschließlich ggf. funktionsdiagnostischer Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule
    • einschließlich ggf. klinischer Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest)
    • einschließlich Dokumentation
    • auch wenn nicht alle aufgezählten Leistungen durchgeführt wurden
    • auch ohne weitere FAL-/FTL-Maßnahmen
    • neben weiteren diagnostischen Dokumentationen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • klinische Funktionsanalyse
    • prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung
    • funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule
    • klinische Reaktionstest (z. B. Resilienztest, Provokationstest)
    • Dokumentation
  • Nicht abrechenbar
    • für diagnostische Maßnahmen an Modellen
    • für eine instrumentelle Analyse
    • ohne Dokumentation
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
    • GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo oder FAL/FTL)
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
    • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien, vor Versorgung mit Langzeitprovisorien oder ortsgetrennt)
    • GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
    • GOZ 5000 ff. (Prothetische Leistungen)
    • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
    • GOZ 6000 (Profil- oder Enface-Fotografie)
    • GOZ 8010 (Registrieren, Zentrallage des Unterkiefers)
    • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
    • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
    • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
    • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
    • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
    • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
    • Manuelle Strukturanalyse (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Kfo-Leistungen
    • Prothetische Leistungen, Kronen, Inlays
    • Schienentherapie
    • Versorgung mit Langzeitprovisorien
check
Abrechenbar
  • je klinischer Befunderhebung (z. B. Verlaufskontrolle, Abschlussdokumentation)
  • mehrmals im Laufe der Behandlung
  • für eine klinische Funktionsanalyse
  • für die visuelle, nicht-instrumentelle Analyse der Bewegungsbahnen des Unterkiefers
  • einschließlich ggf. prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung
  • einschließlich ggf. funktionsdiagnostischer Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule
  • einschließlich ggf. klinischer Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest)
  • einschließlich Dokumentation
  • auch wenn nicht alle aufgezählten Leistungen durchgeführt wurden
  • auch ohne weitere FAL-/FTL-Maßnahmen
  • neben weiteren diagnostischen Dokumentationen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • klinische Funktionsanalyse
  • prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung
  • funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule
  • klinische Reaktionstest (z. B. Resilienztest, Provokationstest)
  • Dokumentation
no-check
Nicht abrechenbar
  • für diagnostische Maßnahmen an Modellen
  • für eine instrumentelle Analyse
  • ohne Dokumentation
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo oder FAL/FTL)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
  • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien, vor Versorgung mit Langzeitprovisorien oder ortsgetrennt)
  • GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 5000 ff. (Prothetische Leistungen)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 6000 (Profil- oder Enface-Fotografie)
  • GOZ 8010 (Registrieren, Zentrallage des Unterkiefers)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
  • Manuelle Strukturanalyse (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Kfo-Leistungen
  • Prothetische Leistungen, Kronen, Inlays
  • Schienentherapie
  • Versorgung mit Langzeitprovisorien
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest).

  • Dokumentation
    • Dokumentation über Anamnese, Befund und Diagnose
    • Indikation (z. B. medizinische Notwendigkeit)
    • Aufklärungsgespräch mit dem Patienten
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die zusätzlich aufgeführten Leistungen sind fakultativ zu berücksichtigende Befunde, die je nach Krankheitsbild variieren.

      Die Erhebung einer klinischen Funktionsanalyse nach GOZ 8000 ist in vielen Fällen aus medizinischer Sicht erforderlich, insbesondere bei subjektiven Funktionsstörungen, umfangreichen Sanierungen oder zur Aufdeckung von Funktionsstörungen.

      Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Funktionsanalyse in jedem Fall vor der Anwendung der GOZ 8010 ff. sinnvoll oder sogar notwendig sei.

      Leistungen nach GOZ 8010 ff. können auch ohne die Leistung nach GOZ 8000 indiziert sein, z. B. bei intraoraler Stützstiftregistrierung, FGP-Technik oder für die schädelbezogene Montage der Modelle im Labor, aus Gründen der Qualitätssicherung, zur funktionsgerechten Okklusionsgestaltung und/oder zur Vermeidung von Funktionsstörungen.

      Die Gebührenspanne reicht nicht aus, um zwischen einfacher Analyse (Ausschluss von Funktionsstörungen beim subjektiv beschwerdefreien Patienten) und schwierigem Krankheitsbild (Arthro-, Myo-Patient, Psychopathie) zu differenzieren. Hier wird häufig eine Vereinbarung gemäß § 2 GOZ erforderlich sein.

      Hinweise zu gesetzlich versicherten Patienten

      Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 2 SGB V im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten und grundsätzlich privat mit dem Patienten zu vereinbaren und abzurechnen.

      Aus forensischen Gründen empfiehlt es sich allerdings, auch GK-Versicherten funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen grundsätzlich anzubieten. Ein Verzicht ohne dahingehende Beratung des Patienten könnte unter Umständen vor Gericht als Kunstfehler angesehen werden. Das gilt vor allem im Zusammenhang mit ZE-Behandlungen. Es ist nämlich auch Aufgabe des Arztes, den Patienten auf typische, wenn auch seltene Risiken hinzuweisen.

      Die Entscheidung darüber, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will, bzw. ob FAL-/FTL-Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht, steht aber grundsätzlich nur dem Patienten und nicht dem behandelnden Arzt zu.

      Entscheidet sich der Patient für funktionsanalytische/-therapeutische Leistungen, sollte dies schriftlich vereinbart werden. Die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes ist in diesem Fall auch für GKV-Patienten kostenpflichtig, da es sich um eindeutig außervertragliche Leistungen handelt.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die klassische klinische Funktionsanalyse dient der Feststellung von Erkrankungen oder Veränderungen in der Funktion des craniomandibulären Systems (Craniomandibuläre Dysfunktion/CMD). Diese können sowohl die Zähne als auch Knochen, Gelenke, Muskulatur, Innervation und Gefäße in ihrer Funktion beeinflussen. Die Diagnostik dieser Störungen wird durch die klassiche klinische Funktionsanalyse eingeleitet. Diese umfasst das Zusammentragen und Beurteilen der Ergebnisse unterschiedlicher Einzeltests (Palpation, Auskultation, nicht instrumentelle Erfassung der Kieferbewegungen).

      Die Befunde werden in der Regel formgebunden erfasst (z. B. „Klinischer Funktionsstatus“ der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und Therapie/DGFDT). Die Ergebnisse müssen dokumentiert und ausgewertet werden. Die Gebührennummer ist im Verlauf einer funktionstherapeutischen Behandlung wiederholt berechnungsfähig. Die Leistung kann auch im Zusammenhang mit der eingehenden Untersuchung (Nummer 0010) berechnet werden. Andere weiterführende Untersuchungen, z. B. die manuelle Strukturanalyse sowie Tests zur Aufdeckung orthopädischer und psychosomatischer CoFaktoren, sind nicht Bestandteil dieser Leistung.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Umfangreiche Anamnese
      • Muskuläre Verspannung oder Kiefergelenkblockade
      • Desorientierung des stomatognathen Systems
      • Lange Behandlungsvorgeschichte
      • Psychosoziale Blockade
      • Akute Schmerzzustände
      • Schwierige Differentialdiagnostik
      • Apparativer Aufwand
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Eingehende Untersuchung GOZ 0010 alternativ GOÄ 6
      • Beratung GOÄ 1
      • Symptombezogene Untersuchung GOÄ 5
      • Röntgenuntersuchungen GOÄ 5000 ff.
      • Abformung für Situationsmodelle GOZ 0060
      • Vitalitätsprüfung GOZ 0070
      • Parodontalstatus GOZ 4000
      • Manuelle Strukturanalyse GOZ § 6 Abs. 1
      • Tests zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren GOZ § 6 Abs. 1
      • Tests zur Aufdeckung psychosomatischer CoFaktoren GOZ § 6 Abs. 1
      • CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 8000:

      Bei der Leistung nach der Nummer 8000 wird mit der Neufassung der Leistungsbeschreibung klargestellt, dass unabhängig von konkret angewandten Verfahren zur Analyse der Befunde der Gesamtvorgang der klinischen Befunderhebung einschließlich der Dokumentation der erhobenen Befunde nach der Nummer 8000 zu berechnen ist. Im Zentrum der klinischen Funktionsanalyse steht insbesondere die visuelle, nicht-instrumentelle Analyse der Bewegungsbahnen des Unterkiefers, das Abtasten der Gelenkregion bei den Kieferbewegungen, die Erfassung von Knack- und Reibegeräuschen, das Abtasten der Kiefer- und Halsmuskulatur z.B. auf Verhärtungen und Myogelosen. Der bisherige Abrechnungsausschluss gegenüber der eingehenden Untersuchung nach der Nummer 0010 entfällt, weil die Leistung nach der Nummer 8000 nach Art und Umfang in der Regel eine andere Zielrichtung hat.“

  • Textbausteine
    • „8010-8100 nicht mit 2200-2220, 5000-5040 und 5200-5230 GOZ abgegolten"

      Ein ständig von kostenerstattenden Stellen wiederholtes Argument lautet, die funktionsanalytisch und funktionstherapeutisch indizierten Leistungen in einem Behandlungsfall seien mit gleichzeitigen restaurativen oder prothetischen Maßnahmen abgegolten. Diese Stellen kennen offensichtlich eine simple medizinische Tatsache nicht: Innerhalb eines „Behandlungsfalles“ können ggf. mehrere eigenständige und voneinander unabhängige „Krankheitsbilder“ zahnmedizinisch behandelt werden. Es ist schon eine recht eigenartige und schmalspurige Sichtweise der modernen Zahnmedizin, sie quasi als Behandlung des erkrankten Gebisses zu pauschalieren. Folgendes Beispiel mit den beiden Krankheitsbildern „fehlender Zahn“ und „traumatische Okklusion/Artikulation“ soll diese Aussagen verdeutlichen:

      Ein Zahn sei wegen chronischer Fehlbelastung völlig frakturiert und muss extrahiert werden. Es soll eine Brückenversorgung erfolgen mit Kronen auf den Nachbarzähnen und einem Brückenglied für den fehlenden Zahn. Es muss zur Absicherung der Diagnostik und zur störungsfreien Inkorporation der Brücke eine funktionsanalytische Untersuchung des Gebisses erfolgen und je nach Ergebnis auch eine Funktionstherapie. Nicht nur die „Kieferrelation“ als Bestimmung des normalen Zubisses im Zahnreihenschluss (Okklusion) ist in diesem Fall zahnmedizinisch erforderlich, sondern über die rein statischen Kieferbeziehung hinaus die Bestimmung der speziellen Mahlbewegungen. Diese setzen sich zusammen aus Vorschubbewegungen, Seitwärtsbewegungen und ggf. auch Rückwärtsbewegungen (zahnmedizinisch richtig: Gleitbewegungen aus der Zentrik). Diese Bewegungen der Kiefer zueinander werden fachlich mit „Artikulation“ bezeichnet.

      Die Bestimmung der „Kieferrelation“ ist verordnungsgemäß mit den Gebühren für die Brückenversorgung abgegolten. Nicht abgegolten ist die Bestimmung der Kieferbewegungen (Artikulation) und die Bestimmung der Zentrik (Gelenkbeziehung).

      Wenn notwendige funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen mit den Gebühren für die Brückenversorgung tatsächlich abgegolten wären, so würde die Brückenversorgung faktisch ohne Honorar bleiben!

    • „Manuelle Strukturanalyse nach dieser Ziffer abzurechnen"

      In der GOZ 2012 wurde die Leistungsbeschreibung grundlegend geändert. Es heißt nicht mehr "Befunderhebung", sondern "Klinische Funktionsanalyse". Eine manuelle Strukturanalyse entspricht nicht dieser Definition. Selbstständige Leistungen, die nicht in die GOZ aufgenommen wurden, dürfen nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.

      Die Bundeszahnärztekammer nimmt zu dieser Thematik in ihrem Kommentar vom 21.09.2012 wie folgt Stellung: " Die klassische klinische Funktionsanalyse dient der Feststellung von Erkrankungen oder Veränderungen in der Funktion des craniomandibulären Systems (Craniomandibuläre Dysfunktion/CMD). Diese können sowohl die Zähne als auch Knochen, Gelenke, Muskulatur, Innervation und Gefäße in ihrer Funktion beeinflussen. Die Diagnostik dieser Störungen wird durch die klassische klinische Funktionsanalyse eingeleitet. Diese umfasst das Zusammentragen und Beurteilen der Ergebnisse unterschiedlicher Einzeltests (Palpation, Auskultation, nicht instrumentelle Erfassung der Kieferbewegungen).

      Andere weiterführende Untersuchungen, z. B. die manuelle Strukturanalyse sowie Tests zur Aufdeckung orthopädischer und psychosomatischer Co-Faktoren, sind nicht Bestandteil dieser Leistung."

      Es erfolgte eine manuelle Strukturanalyse. Diese ist nicht Bestandteil der klinischen Funktionsanalyse, auch keine besondere Ausführung dieser, sondern eine selbstständige Leistung. Die Berechnung erfolgte, wie auch von der BZÄK empfohlen, analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.

      Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgt. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Gelingt es dem Kostenerstatter, die erbrachte Leistung als Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung zu deklarieren, so ist eine Erstattung nicht nötig. Dem Behandler wird gar eine Falschabrechnung unterstellt. Dieser Behauptung muss entschieden widersprochen werden.

      Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.

    • „nur bei Vorliegen einer ungesicherten Schlussbisslage und umfangreicher Gebisssanierung"

      Beihilfebestimmungen und Erstattungsrichtlinien sind nicht Bestandteil der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und auch nicht der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Von der Beihilfeverordnung (BVO) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeschränkte oder ausgeschlossene Leistungen werden nach der GOZ/GOÄ verordnungs- und rechtskonform dennoch berechnet,

      • wenn sie tatsächlich durchgeführt wurden,
      • notwendig gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ/GOÄ waren und
      • nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ/GOÄ einer anderen bereits berechneten Leistung waren.
      1. Diese drei Bedingungen treffen auf den vorliegenden Behandlungsfall uneingeschränkt zu: Die Leistungen nach 8000–8100 GOZ wurden tatsächlich durchgeführt an den auf der Rechnung angeführten Behandlungsterminen. Die Leistungen waren zudem notwendig zur eigenständigen Diagnostik, Vorbeugung, Linderung und Behandlung einer Erkrankung, deren Diagnose
      • „Myoartropathie“ D „degenerative bzw. rheumatische Artropathle“
      • „Myogelose“
      • „akuter Myospasmus“
      • „traumatisierende Okklusion“
      • „traumatisierende Artikulation“
      • „Bruxismus“
      • „orodentale Habits mit hohem Krankheitswert“
      • „Dysfunktion des stomatognathen Systems“
      • „destruierende Zwangsführung“
      • „unkompensierte Dysgnathie“
      • „Costen-Syndrom“
      • „ ____ „ lautet (Zutreffendes ankreuzen, eventuell zusätzliche Gründe anführen).
      1. Mit den Einlagefüllungen, Kronen, Brücken, Prothesen, Provisorien in diesem Behandlungsfall wurde ein völlig eigenständiges Krankheitsbild behandelt, welches durch die – oder als Folge der – Zahnkrankheiten “Karies (Zahnfäule) und Parodontitis“ (Zahnbettentzündung) entstanden war. Es ist paradox, mit dem gesunden Menschenverstand nicht nachvollziehbar und wissenschaftlich unhaltbar, wenn zwingend indizierte Leistungen nach 8010–8100 GOZ zur Behandlung eines „Krankheitsbildes des Kiefergelenk-Muskelsystems“ abgegolten sein sollen durch völlig andere Leistungen zur Behandlung völlig anderer, eigenständiger Erkrankungsfolgen, die als „Zahnzerstörung“ oder „Zahnverlust“ zu bezeichnen sind.

      Wenige Gerichte sind so tief in die Problematik eingedrungen, dass sie diese zahnmedizinisch offenkundigen Fakten erkannt haben, so bisher das LG Duisburg (24.6.1994, Az. 4 S 473/92), auch schließlich das AG Dinslaken (21.10.1992, Az. 9 C 51/92) und das AG Düsseldorf (30.8.1994, Az. 50 C 9377/90).

    • „GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) kann nicht mehrmals berechnet werden"

      Der Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Leistung GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) nicht mehrmals berechnet werden kann, muss entschieden widersprochen werden.

      Während einer umfangreichen Funktionstherapie können verschiedene Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche notwendig werden.

      Im ersten Behandlungsschritt wurde aufgrund eines akuten Schmerzzustandes ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche (GOZ 7000) als Konfektionsteil eingegliedert. Es folgten einige Kontrollen nach GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs). Nach Abklingen der Schmerzen wurde eine umfangreiche Funktionsanalyse (GOZ 8000) mit Planungsmodellen durchgeführt. Für die Anfertigung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) wurden Abdrücke genommen und im zahntechnischen Labor wurde der Aufbissbehelf hergestellt.

      Nach der Eingliederung folgten regelmäßige Kontrollen in Zusammenarbeit mit einem Physiotherapeuten. Nach Besserung des Muskeltonus und Ihrer Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen wurde eine erneute Funktionsanalyse durchgeführt. Nach Auswertung der Analyse wurde ein neuer Aufbissbehelf angefertigt. Diesen tragen Sie nun regelmäßig. Die physiotherapeutische Begleitung wurde abgeschlossen.

      In diesem Fall ist anhand der Rechnung mit den Behandlungsdaten ersichtlich, dass es sich hier um eine umfangreiche funktionstherapeutische Behandlung handelt. Die mehrmalige Berechnung sowohl der Funktionsanalyse (GOZ 8000) als auch des Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) waren medizinisch notwendig.

      Eine lapidare, ohne spezifizierte Begründung erfolgte Ablehnung einer Erstattung sollten Sie nicht hinnehmen. Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Der Versicherer ist verpflichtet, sofern er seine Leistungspflicht einschränkt, eine fundierte, den Einzelfall betreffende Begründung dazu zu liefern.

      Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.


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Datum: 14.05.2014