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BEMA IP5
Versiegeln kariesfreier bleibender Molaren

Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn

BEMA IP5 Schnellcheck

Punktzahl:16
check
Abrechenbar
  • nur für bleibende Zähne 6 und 7, je Zahn
  • unabhängig von einem laufenden individuellen Prophylaxe-Programm (§ 4 Abs. 3 letzter Satz der Vereinbarung über individuelle Prophylaxe)
  • bei Versicherten vom 7. bis 18. Lebensjahr () in der Regel
  • bei Versicherten unter 6 Jahren nur bei vorzeitigem Durchbruch des 6- Jahres-Molaren
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Trockenlegung der Zähne
  • Entfernen weicher Zahnbeläge
  • Versiegelung der kariesfreien Fissuren und Grübchen mit aushärtendem Kunststoff
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • BEMA Ä1 (im Zusammenhang mit der BEMA IP5, d. h. bei Aufklärung)
  • Versiegelungsmaterialien
  • für die Versiegelung anderer Zähne als 6 und 7 (Privatleistung)
  • bei Patienten ab 18 Jahre
  • für Glattflächenversiegelung (= Privatleistung nach GOZ 2000)
  • für die erweiterte Fissurenversiegelung (= BEMA 13)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Eine Leistung nach Nr. IP5 umfasst die Versiegelung der Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne.

    1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abrechnungsfähig.
    2. Eine Leistung nach Nr. IP5 kann auch bei Durchbruch der 6-Jahresmolaren bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden.
    3. Das Versiegelungsmaterial ist mit der Bewertung abgegolten.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Name der Bezugs-/Betreuungs-/Begleitperson, die anwesend war/mit der gesprochen wurde – ggf. auch, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Patienten steht
    • Inhalte der Aufklärung und die Einwilligung der sorgeberechtigten Person/en, ggf. des gesetzlichen Vertreters, in die Behandlung
    • Zahn/Zähne (16, 17, 26, 27, 36, 37, 46, 47)
    • Name des Versiegelungsmaterials/Komposits
    • Name oder Kürzel des Mitarbeiters, der die Leistung erbracht hat
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      1. Fissurenversiegelungen an anderen als o.g. Zähnen bzw. bei einem nicht anspruchsberechtigten Personenkreis sind privat mit dem Patienten zu vereinbaren und abzurechnen. Die Privatvereinbarung erfolgt nach § 8 Abs. 7 BMV-Z.
      2. Ist bei einem Molaren eine kariöse Fissur zu füllen und für die zweite kariesfreie Fissur erfolgt eine Versiegelung, so kann ggf. die BEMA 13 neben der Bema IP5 abgerechnet werden.
      3. Das Entfernen von subgingivalen Belägen oder Verfärbungen ist keine vertragszahnärztliche Leistung.
      4. Die BEMA IP5 ist am selben Zahn im Rahmen eines Behandlungsfalles nur einmal abrechenbar.
      5. IP-Leistungen sind auch vom Kieferorthopäden berechenbar. Mit dem überweisenden Zahnarzt ist abzustimmen, wer die Individualprophylaxe durchführt und abrechnet.
      • Mit der BEMA IP5 sind abgegolten:
        • Entfernung weicher Beläge
        • Trockenlegung der Zähne
        • Versiegelung kariesfreier Fissuren und Grübchen ausschließlich an den Zähne 17, 16, 26, 27, 37, 36, 46 und 47 mit Kunststoff
      • Die Entfernung weicher Beläge ist mit der BEMA IP5 abgegolten und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden.
      • Die Entfernung harter Beläge ist nicht mit der BEMA IP5 abgegolten und kann einmal im Kalenderjahr mit der BEMA 107 (Zst) zusätzlich abgerechnet werden.
      • Eine erneute Entfernung harter Beläge innerhalb eines Kalenderjahres stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar (= Privatleistung nach GOZ 4050 und GOZ 4055).
      • Für die BEMA IP1– BEMA IP5 und BEMA FU gibt es keine Budgetierung!
      • Die BEMA IP1 und BEMA IP2 sind delegierbare Leistungen und können von dafür ausgebildetem und qualifiziertem Personal gemäß § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz erbracht werden.

      IP 5 und Füllungen

      • bei räumlicher Trennung sind Füllung neben der BEMA IP 5 berechenbar (Dokumentation!)
      • ein fließender Übergang zwischen der BEMA IP 5 und einer minimalinvasiven Füllung ist möglich
      • Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB V beachten

        Wiederholbarkeit der BEMA IP 5

      • die BEMA IP 5 unterliegt keiner Gewährleistung
      • sie ist wiederholt berechenbar, auch bei Teilerneuerung
      • Hinweis KZBV: 1 x/Quartal abrechenbar (Wirtschaftlichkeitsgebot)
    • Richtlinien des Bundesausschusses

      Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) vom 04. Juni 2003 in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung […]

      C.Fissurenversiegelung


      15. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren 6 und 7 mit aushärtenden Kunststoffen. Die Versiegelung der gefährdeten Fissuren sollte so früh wie möglich erfolgen, auch bei Durchbruch des 1. Molaren vor Vollendung des 6. Lebensjahres. Eine Versiegelung ist nicht angezeigt, wenn die Fissur bereits kariös erkrankt ist. Um mit der Fissurenversiegelung einen langfristigen Schutz der Zähne zu erreichen, ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenlegung der Zähne erforderlich. Soweit eine Versiegelung im zeitlichen Zusammenhang mit den Maßnahmen der lokalen Fluoridierung durchgeführt wird, muss die Versiegelung vor der Fluorisierung abgeschlossen sein. Die Versiegelung muss alle kariesfreien Fissuren des Zahnes einbeziehen.

    • Weitere mögliche Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe

      Weitere mögliche Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe

      Die Berechnung dieser Maßnahmen erfolgt auch beim gesetzlich versicherten Patient gemäß GOZ/GOÄ, da es sich um keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

      • Auftragen eines Chlorhexidin-Lack als minimalinvasive Therapie
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Zungenreinigung, Reinigung der Mundschleimhaut
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Nichtchirurgische Entfernung subgingvaler Beläge in Verbindung mit einer professionellen Zahnreinigung
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Professionelle Reinigung von abnehmbaren Implantataufbauelementen nach rekonstruktiver Phase, von Verbindungselementen (Steg, Geschiebe usw.), herausnehmbaren Zahnersatz
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Laserfluoreszenzanwendung zur Kariesdiagnostik
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Speicheltest als medizinisch notwendige Leistungen
        Die Berechnung erfolgt analog gemäß §6 Abs. 1 GOZ oder mittels Zugriff auf den für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ.
        • Entnahme des Abstrichmaterials (Speichel) = GOÄ-Nr. 298
          • Je Entnahme, die GOÄ-Nr. 298 umfasst lediglich die Entnahme des Abstrichmaterials, jedoch nicht dessen mikrobiologische Untersuchung.
        • Mikrobiologische Untersuchung des Abstrichmaterials
          • Nimmt der Zahnarzt die Untersuchung des Abstrichmaterials vor, kann die Leistung analog gemäß §6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
          • Erfolgt die Untersuchung in einem Labor, stellt das Labor die mikrobiologische Untersuchung in Rechnung.
        • Speichelfließrate = GOÄ-Nr. 3712
        • PH-Wert-Bestimmung = GOÄ-Nr. 3714
        • Pufferkapazitätbestimmung = GOÄ-Nr. 3715
        • Streptococcus mutans (SM-Test) = GOÄ-Nrn. 298, 4538 (GOÄ-Nr. 4538 = reduzierter Gebührenrahmen)
        • Pilznachweis Oricult = GOÄ-Nrn.298, 4715 (GOÄ-Nr. 4715 = reduzierter Gebührenrahmen)
        • Laktobazillen, LB-Test
          • Der Zahnarzt kann für die Entnahme des Abstrichmaterials die GOÄ-Nr. 298 berechnen.
          • Die Untersuchung des Abstrichmaterials kann mit der GOÄ-Nr. 4831 ausschließlich vom Labor berechnet werden, da die GOÄ-Nr. 4831 für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ nicht geöffnet ist.
          • Erfolgt die Untersuchung des Abstrichmaterials im Labor vom Zahnarzt, kann er die Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnen.
      • Speicheltest als medizinisch nicht notwendige Verlangensleistungen
        Die Berechnung erfolgt ausschließlich gemäß § 1 Abs. 2 GOZ mit einer Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ. Eine andere Berechnungsmöglichkeit besteht nicht!
        Liste ggf. nicht abschließend

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Gericht: SG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012
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