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GOÄ 3715
Bikarbonat

Bikarbonat

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 3715 Schnellcheck

Punktzahl:60
  • Abrechenbar
    • Die Leistungsnummer Ä3715 gehört zu GOÄ Teil M-III. „Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen“ und ist dort unter Punkt 4 „Physikalische Eigenschaften von Körperflüssigkeiten“ einsortiert.

    • Die Ä3715 ist abrechenbar für die Bikarbonat-Bestimmung von Körperflüssigkeiten. Die Ä3715 kann je notwendige Bestimmung berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • Die Leistungsnummer Ä3715 gehört zu GOÄ Teil M-III. „Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen“ und ist dort unter Punkt 4 „Physikalische Eigenschaften von Körperflüssigkeiten“ einsortiert.

  • Die Ä3715 ist abrechenbar für die Bikarbonat-Bestimmung von Körperflüssigkeiten. Die Ä3715 kann je notwendige Bestimmung berechnet werden.
  • Spitta Kommentar

    Anwendungsempfehlung

    Zur Ä3715 kann ggf. die Ä298 für die Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung hinzukommen. Für die Ä298 gilt der normale Gebührenrahmen (von 1,0-bis 3,5-fach).

    Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ als Ersatz von Auslagen berechnet werden. Das gilt auch für die Auslagen für Markenfertigtests z. B. „Merckoquant“. Mit den Gebühren für die Ä3715 abgegolten sind Kosten der technischen Fremdabwicklung und Kosten der Eigenauswertung von mikrobiologischen Laboratoriumsuntersuchungen. Abgegolten sind darüber hinaus auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht. Versand- und Portokosten sowie Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten sind ggf. zusätzlich berechenbar.

    Erfolgt eine konsiliarische Erörterung zwischen liquidationsberechtigten Ärzten über das Ergebnis der Untersuchung/des Tests, die Diagnose und die medizinischen Folgerungen, ist hierfür ihrer Leistungsbeschreibung entsprechend die Ä 60 zutreffend.

    Eine Leistung nach Ä3715 ist nur berechenbar, wenn der Leistungsinhalt selbst erbracht wurde. Es gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung nach § 4 Abs. 2 GOÄ, wonach (Zahn-)Ärzte nur eigene Leistungen berechnen dürfen. Die Berechnung von z. B. an ein Fremdlabor delegierten Laborleistungen ist nicht möglich. Dadurch soll verhindert werden, dass Ärzte durch die Weiterberechnung von in Auftrag gegebenen Laborleistungen Gewinne erzielen.

  • Fallbeispiele

    In der Zahnheilkunde ist die Erbringung einer Leistung gemäß Ä3715 z. B. für die Bestimmung der Pufferkapazität des Speichels denkbar.