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GOÄ 3511
Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung

Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z.B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung

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GOÄ 3511 Schnellcheck

Punktzahl:50
  • Abrechenbar
    • Die Leistungsnummer Ä3511 gehört zu GOÄ Teil M-I. „Vorhalteleistungen“. Sie ist die einzige Leistungsziffer aus Teil M-I., die für die zahnärztliche Abrechnung geöffnet ist. Für Leistungen aus Teil M-I., gelten folgende Allgemeine Bestimmungen:

      „Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nur berechnungsfähig, wenn die Laboruntersuchung direkt beim Patienten (z. B. auch bei Hausbesuch) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der Probenentnahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt. Die Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nicht berechnungsfähig, wenn sie in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder einer laborärztlichen Praxis erbracht werden.“

    • In den Allgemeinen Bestimmungen der Ä3511 heißt es weiter:

      „Können mehrere Messgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers erfasst werden, so ist die Leistung nach Nummer 3511 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn mehrere Einfachreagenzträger verwandt wurden. Bei mehrfacher Berechnung der Leistungen nach Nummer 3511 ist die Art der Untersuchung in der Rechnung anzugeben.“

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Abrechenbar
  • Die Leistungsnummer Ä3511 gehört zu GOÄ Teil M-I. „Vorhalteleistungen“. Sie ist die einzige Leistungsziffer aus Teil M-I., die für die zahnärztliche Abrechnung geöffnet ist. Für Leistungen aus Teil M-I., gelten folgende Allgemeine Bestimmungen:

    „Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nur berechnungsfähig, wenn die Laboruntersuchung direkt beim Patienten (z. B. auch bei Hausbesuch) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der Probenentnahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt. Die Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nicht berechnungsfähig, wenn sie in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder einer laborärztlichen Praxis erbracht werden.“

  • In den Allgemeinen Bestimmungen der Ä3511 heißt es weiter:

    „Können mehrere Messgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers erfasst werden, so ist die Leistung nach Nummer 3511 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn mehrere Einfachreagenzträger verwandt wurden. Bei mehrfacher Berechnung der Leistungen nach Nummer 3511 ist die Art der Untersuchung in der Rechnung anzugeben.“

  • Spitta Kommentar

    Die Ä3511 ist abrechenbar für die Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung. Als konkrete Beispiele werden Glukose, Harnstoff und Urinteststreifen genannt. Da es sich um eine exemplarische Aufzählung handelt, kommen aber auch grundsätzlich weitere der Leistungsbeschreibung entsprechende Untersuchungen infrage.

    Damit die Leistungsbeschreibung zutreffend ist, muss es sich um eine qualitative oder semiquantitative Untersuchung handeln. Der Leistungsinhalt ist auch bei der Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers zutreffend.

    Die Leistung ist je Untersuchung berechenbar, d. h. ggf. je unterschiedliches Körpermaterial erneut. Die Allgemeinen Bestimmungen zu der Ä3511 stellen in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass die Leistung Ä3511 auch bei der Verwendung mehrerer Einfachreagenzträger nur einmal möglich ist, wenn die Erfassung mehrerer Messgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers möglich gewesen wäre.

    Anwendungsempfehlung

    Bei mehrfacher Berechnung der Ä3511 ist die Art der Untersuchung auf der Rechnung anzugeben.

    Zur Ä 3511 kann ggf. die Ä 298 für die Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung hinzukommen. Für die Ä 298 gilt der normale Gebührenrahmen (von 1,0-bis 3,5-fach).

    Die Messung des pH-Wertes des Speichels mit einem pH-Teststreifen entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Ä3511. Da die Leistung „Messung des pH-Wertes des Speichels mit einem pH-Teststreifen“ jedoch weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ beschrieben ist, kann diese Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Die Ä3511 kommt wegen ihrer Gleichartigkeit dann ggf. infrage, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung des Zahnarztes ergibt, dass die Gebühr dem Aufwand der Leistung angemessen ist.

    Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ als Ersatz von Auslagen berechnet werden. Mit den Gebühren für die Ä3511 abgegolten sind Kosten der technischen Fremdabwicklung und Kosten der Eigenauswertung von mikrobiologischen Laboratoriumsuntersuchungen. Abgegolten sind darüber hinaus auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht. Versand- und Portokosten sowie Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten sind ggf. zusätzlich berechenbar.

    Erfolgt eine konsiliarische Erörterung zwischen liquidationsberechtigten Ärzten über das Ergebnis der Untersuchung/des Tests, die Diagnose und die medizinischen Folgerungen, ist hierfür ihrer Leistungsbeschreibung entsprechend die Ä60 zutreffend.

  • Fallbeispiele

    In der Zahnheilkunde ist die Leistungsbeschreibung der Ä3511 z. B. für die Anwendung eines Zucker-Teststreifens zutreffend.